XVIII/4ö - §9 Vertraulichkeit
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XVIII/4ö - §9 Vertraulichkeit
Ich bitte um Abstimmung bis Donnerstag.
Diskussionen hierzu sind
- in der Gesetzeskommission
- im öffentlichen Ratsbereich
zu finden
dafür:
dagegen:
Stimmenthaltung:
§9 Vertraulichkeit
(1) Die Arbeit des Rates des Erzherzogtums Österreich findet öffentlich im Schloss statt und unterliegt grundsätzlich der Vertraulichkeitsstufe ‚0’. Jeder Bürger hat das Recht, sich frei zu informieren, seine Teilname bleibt jedoch auf das Zuhören beschränkt.
(1.1) Vertraulichkeitsstufe 0
Themen und Inhalte sind für die Allgemeinheit bestimmt und sind somit für die gesamte österreichische Bevölkerung freigegeben.
(1.2) Jedes Gesprächsthema im Bereich 'Hoher Rat', das nicht durch die Regelung des §9 (2) EGFÖ von der Öffentlichen Diskussion ausgenommen ist, unterliegt der Sicherheitsstufe ‚0’. Es wird nach 24 Stunden im ‚Öffentlichen Sitzungssaal’ geführt,
(1.3) Abstimmungen zu Themen der Sicherheitsstufe 0 erfolgen öffentlich. Jedes Ratsmitglied hat das Recht, eine geheime Abstimmung zu verlangen. In diesem Falle wird das Abstimmungsergebnis des Rates als Gesamtheit bekannt gegeben
Muster:
Änderung EGfÖ §xx
Abs.yy : angenommen,
x Ja,
y Nein,
z Enthaltung.
(2) Grundsätzlich ausgenommen von der öffentlichen Diskussion sind:
a) Sicherheitsfragen
b) Angelegenheiten der Strafverfolgung
c) Personaldiskussionen
d) Zahlen, die Auskunft über die wirtschaftliche Stärke des Erzherzogtums geben
(3) Vertraulichkeitsstufe II
ist ausschließlich für die Weitergabe an Bürgermeister von Gemeinden des Erzherzogtums Österreich, Offiziere der Erzherzoglich österreichischen Armee sowie Partei- und Gildenvorstände weiterzugeben. Diese Empfänger sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten außerhalb der Zuständigkeit verpflichtet.
(4) Vertraulichkeitsstufe III
unterliegt der strengsten Geheimhaltung und ist ausschließlich den Mitgliedern des Hohen Rates und dem dafür vorgesehenen Bereich vorbehalten. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung erfolgt ausschließlich durch den Erzherzog oder ein speziell beauftragtes Mitglied des Hohen Rates.
(5)
Die festgelegte Vertraulichkeit gilt für Mitglieder des Hohen Rates , Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte, eine Weitergabe dieser Informationen an unberechtigte Dritte ist auszuschließen.
(6) Vergehen gegen die Vertraulichkeit können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden. Letzteres jedoch nur mit 2/3 Mehrheit des Rates sowie ausdrücklicher Zustimmung durch den Erzherzog.
Diskussionen hierzu sind
- in der Gesetzeskommission
- im öffentlichen Ratsbereich
zu finden
dafür:
dagegen:
Stimmenthaltung:
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XVIII/4ö - §9 Vertraulichkeit
dafür
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Re: XVIII/4ö - §9 Vertraulichkeit
10 Stimmen dafür
0 Stimmen dagegen
2 Stimmen fehlten (Sara und Etschi)
Somit wurde die Änderung angenommen.
Avallyn
Erzherzogin
0 Stimmen dagegen
2 Stimmen fehlten (Sara und Etschi)
Somit wurde die Änderung angenommen.
Avallyn
Erzherzogin
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avallyn- Erzherzog
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