XIX/ 4ö §39 Steuerpflicht der Bürger
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XIX/ 4ö §39 Steuerpflicht der Bürger
Ich bitte um Abstimmung zur Änderungen des §39 Steuerpflicht der Bürger.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Donnerstag (29.07.1458) 23:59 Uhr
§39 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind in Österreich diejenigen die ein oder zwei Felder haben und/oder ein Handwerk ausüben.
Darüber hinaus endet die Steuerpflicht erst, wenn bei Umzug in eine andere Provinz/ein anderes Land oder dem Verkauf von einem/zwei Feld/er und/oder die Aufgabe eines Handwerkes alle rückwirkenden Steuerschulden getilgt worden sind.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag erhoben).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen vom fehlenden Steuerbetrag, muss zur Anzeige durch den Bürgermeister gebracht werden. Die Anklage kann durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt durch den Bürgermeister verlängert werden.
(7) Ein Vergehen gegen §39 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Donnerstag (29.07.1458) 23:59 Uhr
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Re: XIX/ 4ö §39 Steuerpflicht der Bürger
dafür!
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Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
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Re: XIX/ 4ö §39 Steuerpflicht der Bürger
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 2
- Anna_die_Rose
- Hardiknut
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 2
- Anna_die_Rose
- Hardiknut
angenommen
Kingmargo von Greifen
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