XIX/10ö - §2 MGÖ
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avallyn
Tyz
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XIX/10ö - §2 MGÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §2 MGÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Montag (30.08.1458) 23:59 Uhr
§2 Armeeführer
(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Dem Armeeführer wird der militärische Rang eines Obristen verliehen. Der Armeeführer unterliegt dem Befehlsrecht des Erzherzogs und dem Weisungsrecht des Hauptmanns. Er ist gegenüber dem Hauptmann rechenschaftspflichtig.
(2) Dem Armeeführer beigeordnet wird ein Armeestab, der als militärisches Beratungsorgan fungiert und dem der Hauptmann vorsteht.
(3) Der Armeestab besteht aus dem Hauptmann, dem Obersten Feldrichter, dem Marschall, dem Obersten Stadtkommandaten, den Stadtkommandanten sowie weiteren, vom Armeeführer berufenen Soldaten. Die Stadtkommandanten können bei Stabssitzungen von ihren Stellvertretern ersetzt werden.
(4) Stellvertreter des Armeeführers ist der Oberste Stadtkommandat (OSK). Er ist gegenüber allen ihm untergeordneten Strukturen befehlsbefugt und wird von Hauptmann und Armeeführer gemeinsam ernannt.
(5) Sollte das Amt des Armeeführers nicht besetzt sein, übernehmen Hauptmann und OSK dessen Aufgaben.
Dafür
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Enthaltung
Abstimmung endet Montag (30.08.1458) 23:59 Uhr
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Re: XIX/10ö - §2 MGÖ
dafür
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Re: XIX/10ö - §2 MGÖ
dafür!
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XIX/10ö - §2 MGÖ
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Re: XIX/10ö - §2 MGÖ
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 9
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 3
- BelaFarinRod
- Paula
- Laja
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
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