Erzherzogtum Österreich
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XXI/II : Änderung § 22

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Beitrag von Gast Di Jan 11, 2011 11:12 pm

§22 Klageverfahren

(1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich. Ausnahmen, werden durch §22 (4) geregelt.
(2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
(2a) Der Staatsanwalt kann eine Prozessabwicklung nach §34 EGfö initiieren, wenn alle Parteien damit einverstanden sind.
(3) Der Staatsanwalt kann auch ohne vorliegende Anzeige Klage bei Gericht erheben.
(4) Der Regent des Erzherzogtum Österreich kann einem Bürgermeister die Anweisung zu einer Anklage erteilen, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist, Anklage zu erheben, z.B. bei Abwesenheit des Staatsanwaltes oder fehlenden Justizpunkten. Der Bürgermeister hat einer solchen Anweisung umgehend folge zu leisten.
(5) Vergehen gegen §22 (4) können mit Verrat oder Hochverrat bestraft werden
(6) Bei Verfahren, die vor dem Militärgericht verhandelt und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich übergeben wurden, sind die Reden der Anklage und das Urteil aus dem Prozess des Militärgerichts zu übernehmen.
(7) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.

So Abstimmung läuft 72h, bis 14.01.1459, 23h

Ergo alle alten Ratsmitglieder sind Stimmberechtigt Wink.




Zuletzt von Herour am Do Jan 13, 2011 3:55 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag von Yulivee Mi Jan 12, 2011 8:19 am

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Beitrag von Tyz Mi Jan 12, 2011 8:22 am

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Beitrag von Belafarinrod Mi Jan 12, 2011 9:12 am

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Beitrag von avallyn Mi Jan 12, 2011 12:28 pm

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Beitrag von Gast Mi Jan 12, 2011 5:30 pm

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Beitrag von Quarke Mi Jan 12, 2011 8:45 pm

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Beitrag von Gast Mi Jan 12, 2011 9:27 pm

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Beitrag von Lilira Sa Jan 15, 2011 8:55 am

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Beitrag von Gast Mi Jan 19, 2011 8:12 pm

Abstimmung beendet

Stimmberechtigt waren 12 Ratsmitglieder des alten Rates

Abgestimmt haben 7 Ratsmitglieder mit ja zur Änderung des § 22 des Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)

Damit wurde der Änderung zugestimmt


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