"XXX Modifizierung §7 EGfÖ Wählbarkeit"
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"XXX Modifizierung §7 EGfÖ Wählbarkeit"
Es wird Abgestimmt ob wir den § 7 bestehen Form "A" auf die erweiterte Form "B" abändern siehe unten
A
§7 EGfÖ: Wählbarkeit
(1) Jeder Bürger des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers (Level 1) erreicht hat.
zu
B
§7 EGfÖ: Wählbarkeit
(1) Aktives Wahrecht besitzt jeder Bürger des Erzherzogtums Österreichs. Er ist wahlberechtigt, wenn er mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
(2) Das passive Wahlrecht, also das Recht durch eine eigene Kandidatur wählbar zu sein, besitzt jeder, der mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
Wer für A stimmt ist für beibehalten der alten Version
Wer für B stimmt ist für die Abänderung
A
§7 EGfÖ: Wählbarkeit
(1) Jeder Bürger des Erzherzogtums Österreich hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den Stand eines Bauern oder Landstreichers (Level 1) erreicht hat.
zu
B
§7 EGfÖ: Wählbarkeit
(1) Aktives Wahrecht besitzt jeder Bürger des Erzherzogtums Österreichs. Er ist wahlberechtigt, wenn er mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
(2) Das passive Wahlrecht, also das Recht durch eine eigene Kandidatur wählbar zu sein, besitzt jeder, der mindestens den Stand eines Bauern/Landstreichers erreicht hat.
Wer für A stimmt ist für beibehalten der alten Version
Wer für B stimmt ist für die Abänderung
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Re: "XXX Modifizierung §7 EGfÖ Wählbarkeit"
Ich schliesse hiermit die Abstimmung mit Mehrheitlichen Beschluss auf Modifizierung von § 7 MGfÖ Wählbarkeit
Ergebnis
A 4 Stimmen
B 7 Stimmen
Ergebnis
A 4 Stimmen
B 7 Stimmen
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