EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
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EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
§17 Notstand
(1) Der Bürgermeister einer Gemeinde hat die Möglichkeit, bei wirtschaftlichem Misstand - einschließlich, aber nicht nur: Grundversorgung kann nicht mehr gewährleistet werden, anfallende Kosten können nicht mehr bezahlt werden - den amtierenden Rat darüber zu informieren, dies zu belegen und um Notstandshilfe von Seiten der Provinz anzusuchen.
(1.1.) Der Entscheid zur Gewährung der Notstandshilfe wird nach Prüfung durch den HBV und 2 weiteren Ratsmitgliedern gewährt und muss vom amtierenden Regenten genehmigt werden.
(1.1.2.) Über das Ausmaß der Notstandshilfe entscheidet der Regent auf Basis einer mit HBV und Kämmerer erstellten Empfehlung. Diese Empfehlung ist für den Regenten nicht bindend.
(2) Der Regent kann bei erkennbarer Misswirtschaft sowie bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(2.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
§18 Gestrichen
§19 Kurator
(1) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde kann vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt werden.
(2) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(3) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(4) Vergehen gegen §19 (3) sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
§32(7) Vergehen gegen Anordnungen eines Kurators nach §19, können zu einer Strafverschärfung führen.
Ich bitte hiermit zur Abstimmung.
Abstimmungsmöglichkeiten sind:
Dafür/Dagegen/Enthaltung
Das Ende der Abstimmung wird bei Vollzähligkeit der Stimmen erreicht oder wenn der 6.8. diesen Jahres überschritten wird.
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Re: EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
Dafür
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April 1463März 1465Mai 1466
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Re: EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
Enthaltung
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Re: EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
----> enthaltung
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Re: EGfÖ §§17-19: Notstand + §32(7)
So 10 Stimmen wurden abgegeben - 2 Ratsmitglieder sind entschuldigt.
Ergebnis
8 Stimmen DAFÜR
2 Stimmen Enthaltung
Gesetzesänderung ist damit angenommen
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