§28 Hochverrat
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§28 Hochverrat
§28 Hochverrat
(1) Hochverrat wird mit Geldstrafe und mit Gefängnis wie folgt bestraft.
- Angeklagte Vagabunden (Level 0) und Bauern (Level 1): nicht über 3 Tage
- Angeklagte Handwerker (Level 2): nicht über 6 Tage
- Angeklagte Studenten/Beamte (Level 3 und höher): nicht über 10 Tage
(1.1) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bedingt durch Wiederholungstat, ist dieser mit dem Tode zu bestrafen.
(1.2) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
Wie immer Dafür/Dagegen/Enthaltung
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Re: §28 Hochverrat
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Re: §28 Hochverrat
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