Erzherzogtum Österreich
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Militär Justiz Gesetz Österreich (MiJuGÖ)

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Beitrag von Tyz Fr März 21, 2014 1:13 am

Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

Stand 20.03.1462


§1 Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit des Militärgerichtes umfasst Verstöße gegen das Militärgesetz des Erzherzogtums Österreich (MGÖ) sowie Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen.
(2) Verstöße von Soldaten, welche sowohl der Militärgerichtsbarkeit als auch der Zivilgerichtsbarkeit unterliegen, werden von einem Gemeinschaftsgericht, wie in §6 geregelt, verhandelt.


§2 Grundlagen für Verfahren des Militärgerichts

(1) Verfahren vor dem Militärgericht sind entweder Berufungen oder Prozesse.
(2) Der Oberste Feldrichter leitet das Verfahren und bestimmt den Verhandlungsort. Er ist in seinen Entscheidungen unabhängig und unterliegt keinen Befehlen oder Weisungen.
(2.1) Bei einem Wechsel im Amt des Obersten Feldrichters werden Verfahren des Militärgerichts nach Möglichkeit von dem Obersten Feldrichter fortgesetzt, der das Verfahren eröffnet hat.
(3) Der Armeeführer ernennt für das Verfahren den Militärstaatsanwalt. Dieser muss nicht zwingend der Armee angehören.
(4) Der Beklagte kann für das Verfahren einen Rechtsbeistand benennen, für welchen während und nach der Verhandlung Verschwiegenheit gilt.
(5) Der Erzherzog prüft Anträge auf Befangenheit von Mitgliedern des Militärgerichts. Seine Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(5.1) Ist ein Mitglied des Militärgerichts befangen, so wird es ersetzt. Der Erzherzog bestimmt einen Ersatz für den Obersten Feldrichter. Der Armeeführer setzt einen neuen Militärstaatsanwalt ein. Der verfahrensleitende Oberste Feldrichter bestimmt neue Schöffen.


§3 Berufung

(1) Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme gemäß §23 MGÖ verhängt wurde, können dagegen  innerhalb einer Frist von 3 Tagen  berufen. Diese Berufung findet in Form einer Anhörung statt.
(2) Der Militärrichter setzt innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich die Zusammensetzung des Gerichts mit.


§4 Militärprozess

(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Obersten Feldrichter, dem Militärstaatsanwalt und zwei Schöffen zusammen.
(2) Die Schöffen, die der Armee angehören müssen, werden vom Obersten Feldrichter benannt. Sie unterliegen für den Prozess keinen Befehlen oder Weisungen.
(3) Das Nichterscheinen des Beklagten gilt als Befehlsverweigerung. Der Prozess wird auch in Abwesenheit des Beklagten geführt.
(4) Die Voraussetzungen für Beweise im EGfÖ sind sinngemäß auch in Militärverfahren anzuwenden.


§5 Verfahrensablauf von Militärprozessen

(1) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts und der Verteidigung: Beide Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(2) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Oberste Feldrichter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(3) Schlußplädoyers und Zeugenaussagen haben nach Aufruf innerhalb einer Frist von 2 Tagen zu erfolgen. Der Oberste Feldrichter kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
(4) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(5) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(6) Gleichzeitig mit dem Urteil gibt der Oberste Feldrichter die eventuell vorliegende Empfehlung der Schöffen als Anhang bekannt.


§6 Prozesse vor dem Gemeinschaftsgericht

(1) Das Gemeinschaftsgericht setzt sich aus den Vertretern der Militärgerichtsbarkeit (Oberster Feldrichter, Schöffen und Militärstaatsanwalt) und den zivilen Vertretern (Richter und Staatsanwalt) zusammen.
(2) Der Oberste Feldrichter steht dem Prozess vor und führt ihn.

(3) Ablauf der Verhandlung:
a) Eröffnungsplädoyers des Militärstaatsanwalts, des Staatsanwalts und der Verteidigung: Alle Parteien senden dem Obersten Feldrichter innerhalb einer gesetzten Frist ihre Plädoyers. Der Oberste Feldrichter verliest diese anschliessend im Gerichtssaal. Die Anklageschrift des Militärstaatsanwalts beinhaltet die militärischen Anklagepunkte, die Anklageschrift des Staatsanwalts die zivilen Anklagepunkte.
b) Befragung der Zeugen der Anklage durch den Obersten Feldrichter, den Richter und die Verteidigung.
c) Befragung der Zeugen des Beklagten durch den Obersten Feldrichter, den Richter und den Militärstaatsanwalt.
d) Schlußplädoyer des Militärstaatsanwalts.
e) Schlußplädoyer des Staatsanwalts.
f) Schlußplädoyer der Verteidigung.

(4) Die Anklage und die Verteidigung haben das Recht je zwei Zeugen zu benennen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Richter mehr als zwei Zeugen je Seite zulassen.
(5) Der Richter verfasst innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung ein Urteil, welches alleine die zivilen Anklagepunkte behandelt.
(6) Die Schöffen erstellen nach der Verhandlung eine gemeinsame Empfehlung für ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, die sie innerhalb von 7 Tagen dem Obersten Feldrichter übergeben.
(7) Der Oberste Feldrichter fällt ein Urteil bezüglich der militärischen Anklagepunkte, nachdem er von den Schöffen die Empfehlung bekommen hat, aber spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Verhandlung. Er ist dabei nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.
(8 ) Im Anschluss daran fassen Richter und Oberster Feldrichter ihre Urteile zu einem Gesamturteil zusammen, welches von beiden gezeichnet und vom Obersten Feldrichter verlesen wird.
(9) Gleichzeitig mit dem Urteil wird als Anhang die Empfehlung der Schöffen bekannt gegeben.


§7 Vollstreckung des Urteils

Zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen werden durch die Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich umgesetzt:
* Der Staatsanwalt erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess.
* Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage oder Aussagen von Zeugen.
* Das Urteil des Militär- oder Gemeinschaftsgerichts wird wörtlich übernommen.
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