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Beitrag von Dragendave Sa Jun 06, 2015 1:50 pm

§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl 0 -1): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Handwerker (Lvl 2): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Studenten und Gelehrte (Lvl 3-4): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Dies ist die momentane Fassung des BGÖ.
Da diese LVL alle veraltet sind, schlage ich mal ein längst notwendiges Update dessen vor:

§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.0) Bettler (Lvl 0): Keine Strafe.
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I -III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Arbeiter, Handwerker (Lvl IV-V): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Studenten und Gelehrte (Lvl VI-VII): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Was mir jetzt nicht auf die Schnelle einfällt, sind die GENAUEN Bezeichnungen der Ränge für:
I
II
III
IV
VI
VII

Sofern sich die geändert habe, sollte man die hier mit updaten.
Was natürlich auch eine Möglichkeit wäre, wäre eine genauere unterteilung der Strafbemessung.. zb Trennung der Arbeiter und Handwerker (Der Lohn/Tag ist hier ja doch gravierend unterschiedlich)
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Beitrag von Anduna Sa Jun 06, 2015 3:07 pm

Danke, dass du dich der eigentlich schon überfälligen Aktualisierung des BGÖ annimst. Very Happy

(1.0) Bettler (Lvl 0): Keine Strafe.
Soweit ich weiß, gibt es nach dem neuen System kein Level 0. Ich würde aber auch so überhaupt keinen neuen Passus hinzufügen.

Trennung der Arbeiter und Handwerker
Wie unterteilst du Arbeiter und Handwerker? Wen meinst du mit Arbeiter?
Das jetzige Level IV zählt übrigens noch zum ehemaligen Level 1.


Die Stufen heißen übrigens wie folgt:
Level I - Bauerntrampel
Level II - Bettler
Level III - Bauer / Landstreicher
Level IV - Großbauer / Landstreicher
Level V - Handwerker
Level VI - Gelehrter
Level VII - Patrizier

Wobei ich die alten Namen trotzdem teilweise beibehalten würde. (Weil es einfach besser klingt Wink)
Mein Vorschlag deshalb:
§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - IV): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Handwerker (Lvl V): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte und Patrizier (Lvl VI - VII): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
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Beitrag von Dragendave Sa Jun 06, 2015 6:22 pm

Danke Duna.. ich würde IV nicht nur verwarnt davon kommen lassen.. aber 5 Taler finde ich fair.. ganz allgemein finde ich ja die restpreise zu gering.. gelehrte nur 10 und Patrizier auch? Die haben oft 1000 taler und mehr und sind ja doch gelehrte und sollten es auf alle Fälle besser wissen.. anderer Seits kann man im RP die Patrizier gemildert strafen, da sie ja teil des "Adels" sind.
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Beitrag von Twoflower Mo Jun 08, 2015 5:29 pm

Grade im Gegenteil: Verbrechen von (und gegen) Adelige werden laut EGfÖ schwerer bestraft. Wink

Ich find die Höhe der Bußgelder schon ok: Schließlich geht es um leichte Vergehen, die außergerichtich geahndet werden.

Gibts noch weiteren Diskussionbedarf oder können wir zur Abstimmung schreiten?

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Beitrag von Kryptokrat Mo Jun 08, 2015 7:50 pm

Ich würd die Bußgelder schon erhöhen, mal aufs Doppelte? .. Aber sonst nur die Level ändern.
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Beitrag von Dragendave Di Jun 09, 2015 10:46 am

Also meine Idee wäre mal, Landstreicher III und IV nicht in einen Topf zu haun.. die IV sollten es auch wissen und genau DIE brechen ja häufig was.

§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher (Lvl IV): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten.
(1.3) Handwerker (Lvl V): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.4) Gelehrte (Lvl VI): Bei Vergehen sind vom Täter 15 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
(1.5) Patrizier (Lvl VII): Bei Vergehen sind vom Täter 25 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Strafregister.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Hier also Landstreicher und Grosbauern getrent von III und mit kleiner Strafe von 5 Talern

Patrizier die schon locker seid 2 Jahren im Spiel sind MÜSSEN sich auskennen.. das geht ja garned anders.. wenn die was verbrechen, dann absichtlich. Aber hier ist ja eh immer dann auch: Straft der Büttel oder lässt er es unterm Tisch fallen.. Es MUSS ja keiner Strafzahlung verlangen.

Und die restlichen Preise ein bisschen erhöht. (Denkzettel verpassen!)
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Beitrag von Twoflower Di Jun 09, 2015 7:53 pm

Also einen Eintrag ins Strafregister ("Vorstrafe") gibts sicher nur bei einer Verurteilung durch das Gericht. Sonst wird das ganze Nichtigkeitsverfahren sinnlos.

Ich sehe auch noch immer keinen Grund, die Bußgelder zu erhöhen, oder die Unterteilung zu verfeinern. Ziel des Nichtigkeitsverfahrens ist es schließlich, kleine Vergehen, die keinen oder nur wenig Schaden anrichten, auch außergerichtlich abhandeln zu können.
Aber wenn eine Mehrheit meint, das wäre notwendig, werde ich mich auch nicht dagegen sperren.

Somit die Frage: Was meinen die anderen? (Ratsmitglieder wie Nichtratsmitglieder)

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Jun 09, 2015 10:14 pm

Dragendave schrieb:Patrizier die schon locker seid 2 Jahren im Spiel sind MÜSSEN sich auskennen.. das geht ja garned anders.. wenn die was verbrechen, dann absichtlich.

Also da immer Absicht zu unterstellen, ist sehr grenzwertig.
Es ist schon sehr oft passiert, dass das in der Eile schon mal verrutscht.

Ansonsten stimme ich Two zu:
Twoflower schrieb:Ich sehe auch noch immer keinen Grund, die Bußgelder zu erhöhen, oder die Unterteilung zu verfeinern. Ziel des Nichtigkeitsverfahrens ist es schließlich, kleine Vergehen, die keinen oder nur wenig Schaden anrichten, auch außergerichtlich abhandeln zu können.

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Beitrag von Dragendave Mi Jun 10, 2015 1:17 am

Gut, dann nehme ich an, dass dies hier die 1 zu 1 Überarbeitung der Aktuellen Gesetzte sein wird:

§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
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Beitrag von Jurina Mi Jun 10, 2015 1:15 pm

Ich sehe auch noch immer keinen Grund, die Bußgelder zu erhöhen, oder die Unterteilung zu verfeinern. Ziel des Nichtigkeitsverfahrens ist es schließlich, kleine Vergehen, die keinen oder nur wenig Schaden anrichten, auch außergerichtlich abhandeln zu können.
Da bin ich ausnahmsweise der selben Ansicht. (Nein ... ich wurde nicht bestochen der gleichen Meinung zu sein.)

Und die restlichen Preise ein bisschen erhöht. (Denkzettel verpassen!)
Was soll das? Mit aller Gewalt ein paar Taler mehr in die Provinzkasse spülen? Da finde ich die Bemerkung "Denkzettel verpassen!" ja schon dreist. Nicht jeder sogleich ersichtliche und in der Eile begangener Fehler ist Absicht. (Mein Gott ... wie oft hab ich in der Schnelle eine Stellenausschreibung wieder rückgängig machen müssen, weil ich mich vertippselt hatte Rolling Eyes )

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Beitrag von Dragendave Mi Jun 10, 2015 4:33 pm

Was soll das? Mit aller Gewalt ein paar Taler mehr in die Provinzkasse spülen? Da finde ich die Bemerkung "Denkzettel verpassen!" ja schon dreist. Nicht jeder sogleich ersichtliche und in der Eile begangener Fehler ist Absicht. (Mein Gott ... wie oft hab ich in der Schnelle eine Stellenausschreibung wieder rückgängig machen müssen, weil ich mich vertippselt hatte Rolling Eyes )

Provinzkasse??? xD Das steckt sich schön brav das Rathaus ein, danke. Smile
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Beitrag von Twoflower Mi Jun 10, 2015 5:19 pm

Wenn wir schon dabei sind, könnten wir noch ein paar "kosmetische" Änderungen durchführen und festlegen, wer das Bußgeld kriegt:

§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld an das Rathaus zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld an das Rathaus zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstößen gegen die ein Dorfdekrete, ist in jedem Falle zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.

Ein Vergehen gilt als Wiederholungstat wenn sie innerhalb von 2 Monaten seit dem Abschluss des vorigen Nichtigkeitsverfahren begangen wird.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Das mit dem Aktenvermerk im Büttelbüro möchte ich deshalb streichen, weil natürlich zur Feststellung einer Wiederholungstat verhängte Strafen dokumentiert werden müssen. Aber wo und in welcher Form das geschehen soll, muss meiner Meinung nach nicht das Gesetz festlegen.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Jun 10, 2015 5:39 pm

Two, aber es sollte schon drinnen stehen, dass der reuhige Täter / Beschuldigte / Geständige die Taler zu spenden hat.
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Beitrag von Twoflower Mi Jun 10, 2015 6:06 pm

Ist das nicht klar? Bisher stand ja auch in (1.1) nicht drinnen, wer verwarnt wird.

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Beitrag von Dragendave Mi Jun 10, 2015 7:36 pm

Ich find die Version simpel und gut. Kann man so lassen
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Beitrag von Twoflower So Jun 14, 2015 10:56 pm

Wenns keine Anmerkungen mehr gibt, eröffne ich morgen Abend die Abstimmung.

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Beitrag von Twoflower Mo Jun 15, 2015 9:50 pm


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Beitrag von Twoflower Sa Jun 20, 2015 10:45 pm

Die Abstimmung ist beendet.
Die Änderung wurde mit 10 Ja-Stimmen und 2 Nicht-Abgestimmt angenommen.

Unna, bitte auch in der Weinstube aushängen.

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