[LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
+11
Seyfenstein
Anna_die_Rose
Juan_jacinto_cordes
avallyn
Lorencz
Kryptokrat
Arates
Twoflower
Irving
Freygunn
Belafarinrod
15 verfasser
Erzherzogtum Österreich :: Nordtrakt der Hofburg (Öffentlicher Bereich) :: Öffentlicher Sitzungssaal :: Archiv öffentlicher Sitzungsaal
Seite 1 von 4
Seite 1 von 4 • 1, 2, 3, 4
[LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
ALT
§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
NEU
§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen.
(A) Erlassene Dekrete durch den Erzherzog von Österreich können nur durch eine 2/3 Mehrheit durch den Rat aufgehoben werden.
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
ich würde gern wie oben beschrieben wieder das erzherzogliche Dekret Einführern. Derzeit ist der Regent anhängig das der Rat allem und jedem zustimmt. Bevor er handeln kann. Daher gebe ich wie oben beschrieben die Diskussion frei.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
Anmeldedatum : 06.04.10
Ort : Mistelbach, Zum See 38
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Belafarinrod schrieb:ich würde gern wie oben beschrieben wieder das erzherzogliche Dekret Einführern.
Es gab bestimmt Gründe dafür das zu abzuschaffen... und nicht nur der RT weis wie schwer es ist eine 2/3 Mehrheit zu erreichen. Nach meinem Empfinden ist die jetzt gültige Regelung goldrichtig
Freygunn- Anzahl der Beiträge : 475
Anmeldedatum : 17.04.14
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Damit er per Dekret notfalls regieren kann? Und 2/3 Mehrheit in Ösi ? Bei der sage ich mal Lagerverbundenheit, finde ich eine Änderung, die kein gegeben Anlass bietet, um sie so zu Gunsten des Erzis zu ändern bedenklich.
Irving- Anzahl der Beiträge : 1429
Anmeldedatum : 12.09.15
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Das Dekretrecht des Erzherzogs wurde nie abgeschafft, es gab es in Österreich nie.
Mit der jetzigen Gesetzeslage gibt es eigentlich keinen Unterschied zwischen Gesetz und Dekret, beides ist nur mit Ratsbeschluss möglich. Darüber hinaus wurde meines Wissens in der Vergangenheit über kein einziges Dekret (z.B. eine Grenzschließung) tatsächlich abgestimmt.
Die meisten, wenn nicht sogar alle anderen Provinzen des DKR kennen ein solches Dekretrecht für den Regenten, damit er im Krisenfall schnell (re)agieren kann.
Insofern finde ich die Diskussion darüber auch ohne Anlassfall schon gerechtfertigt.
Eine 2/3-Mehrheit ist sicher nicht einfach zu erreichen. Vielleicht sollte man die Hürde auf eine einfache Mehrheit senken?
Weiters kann ich mir vorstellen, dass Dekrete des Erzherzogs, ähnlich wie solche des Königs, nach einer gewissen Zeit (nur als Richtwert: im Königreich sind es 3 Monate) automatisch auslaufen, sofern sie nicht verlängert werden.
Die Verlängerung könnte auch an eine Zustimmung des Rates gebunden sein, weil die wird nicht mehr zeitkritisch sein.
Wenn gewünscht, kann ich die Regelungen der anderen Provinzen zusammensuchen und hier zusammenfassen?
Mit der jetzigen Gesetzeslage gibt es eigentlich keinen Unterschied zwischen Gesetz und Dekret, beides ist nur mit Ratsbeschluss möglich. Darüber hinaus wurde meines Wissens in der Vergangenheit über kein einziges Dekret (z.B. eine Grenzschließung) tatsächlich abgestimmt.
Die meisten, wenn nicht sogar alle anderen Provinzen des DKR kennen ein solches Dekretrecht für den Regenten, damit er im Krisenfall schnell (re)agieren kann.
Insofern finde ich die Diskussion darüber auch ohne Anlassfall schon gerechtfertigt.
Eine 2/3-Mehrheit ist sicher nicht einfach zu erreichen. Vielleicht sollte man die Hürde auf eine einfache Mehrheit senken?
Weiters kann ich mir vorstellen, dass Dekrete des Erzherzogs, ähnlich wie solche des Königs, nach einer gewissen Zeit (nur als Richtwert: im Königreich sind es 3 Monate) automatisch auslaufen, sofern sie nicht verlängert werden.
Die Verlängerung könnte auch an eine Zustimmung des Rates gebunden sein, weil die wird nicht mehr zeitkritisch sein.
Wenn gewünscht, kann ich die Regelungen der anderen Provinzen zusammensuchen und hier zusammenfassen?
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13652
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Irving schrieb: Bei der sage ich mal Lagerverbundenheit,
Das sind eure Wort ich nahm diese nicht in den Mund. Rein zu Feststellung. wenn ich mir die Abstimmungen im Rat Ansehen solchen Gegebenheiten. Sehe ich Das nur 1 oder 2 Leute kurzfristig dort zu gegen waren. Das Aktuelle gesetzt läst nicht zu Das der Erzherzog reagieren kann, wenn es nötig ist. Da ein solches Beschluss verfahren mit 2 oder im Bestfall 5 Leuten nicht der Gesetzgebung entspricht. wie zu lesen ist.
(1) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
Was ein Handeln für den Erzherzog unmöglich macht, wenn der Rat oder eben die absolute Mehrheit im Winterschlaf ist.
Irving schrieb: Damit er per Dekret notfalls regieren kann?
Ein Erzherzog, der derartig handeln würde, wäre spätestens nach der nächsten wahl wohl Geschichte. Da das Volk doch recht deutlich macht, was es gutheißt und was nicht.
Freygunn schrieb:Es gab bestimmt Gründe dafür das zu abzuschaffen...
nein fakt ist sowas gab es in der Form noch nicht.
eine einfache Mehrheit sollte hier auch reichen. es war ja nur ein VORentwurf.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
Anmeldedatum : 06.04.10
Ort : Mistelbach, Zum See 38
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Ich finde es sinnvoll. Zudem sollte der Rat, wenn das Dekret nicht rechtens ist, zum Wohle der Provinz zusammen halten.
Arates- Anzahl der Beiträge : 2358
Anmeldedatum : 24.01.14
Ort : Wien
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Also, EHZ-Dekret allein gegen den Rat, wenn nur 3 Räte der Meinung des Regenten sind (!) durchzusetzen, DAS SOLLTEN wir in Ö nicht zulassen! - WARUM?! - Weil es schon Regenten gab, die das ausgenutz hätten zum Schaden Österreichs! Und obwohl sie das nicht hatten, dennoch großen Schaden zugefügt haben!
Denn wenn 8 Räte gegen den Beschluss wären, würd das nicht helfen!
Hier ist eher eine Einfache Mehrheit gegen den Regenten als Kontrollorgan sinnvoll!
Die Dauer einer solchen Regenten-Verfügung muss automatisch mit der nächsten Wahl enden! Es ist schließlich möglich auch danach - fallls die Verfügung sinnvoll, zweckdienlich und erfolgreich ist ! - diese neu zu erlassen.
Denn wenn 8 Räte gegen den Beschluss wären, würd das nicht helfen!
Hier ist eher eine Einfache Mehrheit gegen den Regenten als Kontrollorgan sinnvoll!
Die Dauer einer solchen Regenten-Verfügung muss automatisch mit der nächsten Wahl enden! Es ist schließlich möglich auch danach - fallls die Verfügung sinnvoll, zweckdienlich und erfolgreich ist ! - diese neu zu erlassen.
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Ergänzend möchte ich hinzufügen, dass bei Winterschlaf von (einzelnen) Räten diese zu ersetzen sind und bei Abstimmungen deren Stimmrecht weg fallen muss. Bei 2 winterschläfern wären dann 5 Stimmen der 10 auschlaggebend.
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Somit wäre der Gesetzestext in etwa so zu formulieren:
NEU
§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen.
(A) Erlassene Dekrete durch den Erzherzog von Österreich können nur durch eine einfache Mehrheit durch den Rat aufgehoben werden.
(B) Jedes Dekret hat nach Ablauf der Wirksamkeit durch den Regenten selbstständig und unverzüglich aufgehoben zu werden!
(C) Jedes Dekret erlischt automatisch nach der nächsten Ratswahl
(D) Eine Wiedererlassung durch den neu gewählten Rat ist jedoch möglich und unterliegt denselben Voraussetzungen
(3) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(4) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(5) Dekrete der Gemeinden treten mit der Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(6) Jedwedes Dekret ist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung (öffentlicher Aushang) sofort gültig!
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Gewohnheitsrechtlich gibt es diesen Unterschied schon.Twoflower schrieb:Mit der jetzigen Gesetzeslage gibt es eigentlich keinen Unterschied zwischen Gesetz und Dekret...
Und jedes Mal verfällt man kurz vor Ablauf der Frist in einen merkwürdigen Aktionismus. Vorher hats niemanden interessiert, nachher wirds auch niemanden interessieren, aber in den 5 Minuten vor Ablauf hat man Hektik pur und startet unnötige Schnellschüsse. So mit Amusement gesehen im Reichstag.Weiters kann ich mir vorstellen, dass Dekrete des Erzherzogs, ähnlich wie solche des Königs, nach einer gewissen Zeit (nur als Richtwert: im Königreich sind es 3 Monate) automatisch auslaufen, sofern sie nicht verlängert werden.
Zum schnellen Reagieren zwecks Gefahrenabwehr finde ich ein Dekret ebenfalls durchaus sinnvoll - als Umgehung der Gesetzesbeschlusskompetenz des Rates möchte ich die Dekrete aber auch nicht haben.
Auch als Nicht-Ratsmitglied würde ich mich über diese Informationen freuen.Wenn gewünscht, kann ich die Regelungen der anderen Provinzen zusammensuchen und hier zusammenfassen?
Lorencz- Anzahl der Beiträge : 4322
Anmeldedatum : 16.06.14
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
man kann das ganze ruhig Aktionismus nennen, was ich hier betreibe. da die zweite hälfte einer LP meist in Belanglosigkeit versink, mache ich lieber jetzt druck und versuche alle beteiligten zuhören und was Gemeinsames auf den weg zu bringen. ich will halt arbeiten.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
Anmeldedatum : 06.04.10
Ort : Mistelbach, Zum See 38
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Zu Krypto: Das ein Dekret automatisch mit dem Ende der Ratsperiode auslaufen muss, sehe ich nicht so. Zum einen kann ein neuer Regent ein Dekret ja einfach wieder aufheben, wenn er es nicht mehr für nötig erachtet. Zum anderen halte ich es beispielsweise bei einem Dekret zur Grenzschließung sogar für gefährlich, wenn es mit der Ratswahl automatisch ausläuft und dann erst wieder neu erlassen werden muss.
Der Einwand von Lorencz hat schon etwas: Ich sehe halt in der Befristung auch den Vorteil, dass Dekrete nicht endlos gültig sind und als totes Recht herumlungern, obwohl sich niemand mehr dafür interessiert und auch keiner mehr daran denkt, sie außer Kraft zu setzen.
Aber von mir aus können wir auf die Befristung auch verzichten.
Und letztlich gehts bei diesem Änderungsvorschlag ja darum, das EGfÖ dem Gewohnheitsrecht anzupassen.
Der Einwand von Lorencz hat schon etwas: Ich sehe halt in der Befristung auch den Vorteil, dass Dekrete nicht endlos gültig sind und als totes Recht herumlungern, obwohl sich niemand mehr dafür interessiert und auch keiner mehr daran denkt, sie außer Kraft zu setzen.
Aber von mir aus können wir auf die Befristung auch verzichten.
Und letztlich gehts bei diesem Änderungsvorschlag ja darum, das EGfÖ dem Gewohnheitsrecht anzupassen.
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13652
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Nehmen wir doch einmal die Reichsbulle als Vorlage.
Der König kann jederzeit Dekrete erlassen, es ist sozusagen eine schnelle Notfallmaßnahme.
Er muss dazu niemanden fragen, es sei denn er will Gesetze ändern.
Nur dann muss der Regentenrat und der Reichstag befragt werden.
Was nützt ein Dekret als schnelle Notfallmaßnahme, wenn es dann ewig dauert bis der Rat sich einig geworden ist? Nichts!
Allerdings halte ich, ebenso wie in der Bulle, eine Laufzeit von 3 Monaten für völlig akzeptabel.
Danach kann das Dekret verlängert oder aufgehoben werden.
Der König kann jederzeit Dekrete erlassen, es ist sozusagen eine schnelle Notfallmaßnahme.
Er muss dazu niemanden fragen, es sei denn er will Gesetze ändern.
Nur dann muss der Regentenrat und der Reichstag befragt werden.
Was nützt ein Dekret als schnelle Notfallmaßnahme, wenn es dann ewig dauert bis der Rat sich einig geworden ist? Nichts!
Allerdings halte ich, ebenso wie in der Bulle, eine Laufzeit von 3 Monaten für völlig akzeptabel.
Danach kann das Dekret verlängert oder aufgehoben werden.
_________________
Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
- Anzahl der Beiträge : 20768
Anmeldedatum : 29.03.10
Ort : Wien
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Ich sehe das umgekehrt: Gerade weil man weiß, dass man sich nicht mehr um ein Dekret kümmern muss, weil es in drei Monaten (oder einer anderen beliebigen Zeitspanne) eh Geschichte ist, kümmert man sich nicht mehr darum.Twoflower schrieb:Ich sehe halt in der Befristung auch den Vorteil, dass Dekrete nicht endlos gültig sind und als totes Recht herumlungern, obwohl sich niemand mehr dafür interessiert und auch keiner mehr daran denkt, sie außer Kraft zu setzen.
Ava: Gerade diese Zeitspanne von 3 Monaten finde ich gefährlich - man vergisst da ziemlich fix, dass "da doch mal was war" - und in der Zwischenzeit gibts auch schon einen neuen Rat, oder sogar zwei.
Also ihr seht: von einer Befristung halte ich null bis gar nix.
Ich würde also das Dekret im Gesetz ganz einfach definieren: "Ein Dekret wird vom Erzherzog zur potentiellen und realen Gefahrenabwehr erlassen und wieder aufgehoben. Bei Missbrauchs des Erzherzogs kann der Rat in einfacher Mehrheit das erlassene Dekret für ungültig erklären."
Somit wäre festgelegt, dass das Dekret wirklich nur als Notfallmaßnahme dient und der Erzherzog sich nicht jeden Schmarrn erlauben darf, weil sonst der Rat dahinter ist und gegen ihn agiert.
Lorencz- Anzahl der Beiträge : 4322
Anmeldedatum : 16.06.14
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Lorencz schrieb:Somit wäre festgelegt, dass das Dekret wirklich nur als Notfallmaßnahme dient und der Erzherzog sich nicht jeden Schmarrn erlauben darf, weil sonst der Rat dahinter ist und gegen ihn agiert.
Ich finde es schon sehr bedenklich wenn man davon ausgeht, dass der Regent, der von der Mehrheit des Rates gewählt wird nicht im Sinne Österreichs handelt. Somit wäre der Rat gefordert etwas zu tun. Befristungen sind sinnvoll wenn es beinhaltet bis zur nächsten LP zu gehen sodass der nachfolgende Regend gucken kann was er oder sie davon haben möchte oder nicht. Ein Regent sollte ruhig erweiterte Rechte besitzen. Wir leben schließlich in einer Monarchie mit allen Konsequenzen. Ein Regent sollte ruhig die Möglichkeit haben umfassend zu bestimmen. Wenn es schief läuft werden die Wähler es ihm vergelten, sollte es ans Tageslicht kommen. Keine Sorge das tut es meist...
Arates- Anzahl der Beiträge : 2358
Anmeldedatum : 24.01.14
Ort : Wien
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Ich wollte mit dieser Bemerkung auch die Sorgen von Frey und Irving beruhigen, ich persönlich sehe dem weit gelassener gegenüber.
Lorencz- Anzahl der Beiträge : 4322
Anmeldedatum : 16.06.14
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Ich bin bei der "Gefahrenabwehr" auch skeptisch, weil das dann zu Diskussionen führen könnte, was denn eine Gefahr ist.
Gibts sonst keine Meinungen dazu?
Gibts sonst keine Meinungen dazu?
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13652
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
schau die anderen räte an
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
Anmeldedatum : 06.04.10
Ort : Mistelbach, Zum See 38
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Nun, ich habe die Beschränkung desswegen bis zum Ende der LP vorgeschlagen, damit sich der neue Regent darum kümmern muss, ob es noch zweck- und zeitmäßig ist! Denn bei drei Monaten oder bis auf Widerruf kann es leicht zu "Dekretleichen" kommen.
Klar, bei einer Bedrohung bleibt die Alarmbereitschaft sowieso auch über einen Amtwechsel hinaus, da der AVja nicht mit Ende einer LP zurückttreten muss, und hier sorgt ja das Gesetz dafür, dass die Armee nicht auf den Rat oder einen Regenten warten muss! Klar, es können sich die Personen im Sicherheitsrat allesamt durch die Ratwahl und Postenbesetzung ändern, aber zumindest der AV und ach der OSK "überleben" die Amtsantrittsphase, slbst wenn sich Regent, HM und OFR ändern, womit die Sicherheit nicht betroffen sein sollte.
Klar, bei einer Bedrohung bleibt die Alarmbereitschaft sowieso auch über einen Amtwechsel hinaus, da der AVja nicht mit Ende einer LP zurückttreten muss, und hier sorgt ja das Gesetz dafür, dass die Armee nicht auf den Rat oder einen Regenten warten muss! Klar, es können sich die Personen im Sicherheitsrat allesamt durch die Ratwahl und Postenbesetzung ändern, aber zumindest der AV und ach der OSK "überleben" die Amtsantrittsphase, slbst wenn sich Regent, HM und OFR ändern, womit die Sicherheit nicht betroffen sein sollte.
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Arates schrieb:Lorencz schrieb:Somit wäre festgelegt, dass das Dekret wirklich nur als Notfallmaßnahme dient und der Erzherzog sich nicht jeden Schmarrn erlauben darf, weil sonst der Rat dahinter ist und gegen ihn agiert.
Ich finde es schon sehr bedenklich wenn man davon ausgeht, dass der Regent, der von der Mehrheit des Rates gewählt wird nicht im Sinne Österreichs handelt. Somit wäre der Rat gefordert etwas zu tun. Befristungen sind sinnvoll wenn es beinhaltet bis zur nächsten LP zu gehen sodass der nachfolgende Regend gucken kann was er oder sie davon haben möchte oder nicht. Ein Regent sollte ruhig erweiterte Rechte besitzen. Wir leben schließlich in einer Monarchie mit allen Konsequenzen. Ein Regent sollte ruhig die Möglichkeit haben umfassend zu bestimmen. Wenn es schief läuft werden die Wähler es ihm vergelten, sollte es ans Tageslicht kommen. Keine Sorge das tut es meist...
Nun, wir hatten schon Regenten in den letzten Jahren, die nicht im Sinne der Provinz gehandelt haben, und z.B. mit einem Maulkorberlass versucht haben, ihre Fehler zu vertuschen!
Beim Rest bin ich bei Ara, wie schon oben ausgeführt.
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Stichwort Aktionismus ist bereits gefallen, dann werde ich es nicht sagen müssen.
Nun die Abstimmungen des Rates gehen nicht "ewig" Zumal man die Abstimmung befristen kann. Man kann es als Eilabstimmung deklarieren oder so.
Wenn die Räte pennen und nicht abstimmen, sodass der Erzherzog nichts tun kann? An so ein Szenario glaube ich persönlich nicht. Zumal mich ein Beispiel interessieren würde, wann denn die jetzige Fassung den Erzherzog daran hindert Österreich im Notfall zu schützen?
Eilige Grenzschließung? Mir fehlt ein Beispiel wo die aktuelle Fassung veraltet oder in wie fern hinderlich ist?
Die Regelung wurde wenn mich nicht alles täuscht unter der Regentschaft von Euch erlassen. Mit der Mitwirkung von einer Gesetzeskommission dessen Leiter Twoflower war. Wieso die Regelung nun geändert werden soll, erschließt sich mir einfach nicht. Verzeiht.
Wenn der Regent eine schädliche Regelung treffen WILL so wird er bei der jetzigen Gesetzeslage durch die Abstimmung gehindert, da sie als letzte Hürde für das Wirksamwerden zu nehmen ist.
Bei der anderen Fassung wird diese Regelung wirksam, sprich sie entfaltet Rechtswirkung und kann durch eine Abstimmung erst aufgehoben werden? Bis dahin kann sie genug schaden anrichten.
Ich sehe keinen akuten Fall der Notwendigkeit der Änderung. Das ist alles.
Nun die Abstimmungen des Rates gehen nicht "ewig" Zumal man die Abstimmung befristen kann. Man kann es als Eilabstimmung deklarieren oder so.
Wenn die Räte pennen und nicht abstimmen, sodass der Erzherzog nichts tun kann? An so ein Szenario glaube ich persönlich nicht. Zumal mich ein Beispiel interessieren würde, wann denn die jetzige Fassung den Erzherzog daran hindert Österreich im Notfall zu schützen?
Eilige Grenzschließung? Mir fehlt ein Beispiel wo die aktuelle Fassung veraltet oder in wie fern hinderlich ist?
Die Regelung wurde wenn mich nicht alles täuscht unter der Regentschaft von Euch erlassen. Mit der Mitwirkung von einer Gesetzeskommission dessen Leiter Twoflower war. Wieso die Regelung nun geändert werden soll, erschließt sich mir einfach nicht. Verzeiht.
Wenn der Regent eine schädliche Regelung treffen WILL so wird er bei der jetzigen Gesetzeslage durch die Abstimmung gehindert, da sie als letzte Hürde für das Wirksamwerden zu nehmen ist.
Bei der anderen Fassung wird diese Regelung wirksam, sprich sie entfaltet Rechtswirkung und kann durch eine Abstimmung erst aufgehoben werden? Bis dahin kann sie genug schaden anrichten.
Ich sehe keinen akuten Fall der Notwendigkeit der Änderung. Das ist alles.
Irving- Anzahl der Beiträge : 1429
Anmeldedatum : 12.09.15
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Krypto, du hast schon Recht, nur in den von dir erwähnten Fällen stand immer die Mehrheit des Rates hinter dem Regenten und dann kann er auch bei bestehender Gesetzeslage nach Belieben Dekrete erlassen.
Und ein Regent, der die Mehrheit des Rates gegen sich hat, hat sowieso ein gröberes Problem, da helfen ihm auch Dekrete nichts.
Irving, wir sollen regieren, nicht reagieren.
Oder anders gesagt: Gesetzgebung kann und muss vorausschauend sein und nicht nur auf aktute Fälle reagieren. Das nennt man dann Anlassgesetzgebung, was nicht schlecht sein muss, aber eben den schalen Beigeschmack hat, dass erst etwas passieren musste, damit etwas passiert.
Und ein Regent, der die Mehrheit des Rates gegen sich hat, hat sowieso ein gröberes Problem, da helfen ihm auch Dekrete nichts.
Irving, wir sollen regieren, nicht reagieren.
Oder anders gesagt: Gesetzgebung kann und muss vorausschauend sein und nicht nur auf aktute Fälle reagieren. Das nennt man dann Anlassgesetzgebung, was nicht schlecht sein muss, aber eben den schalen Beigeschmack hat, dass erst etwas passieren musste, damit etwas passiert.
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13652
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Twoflower schrieb:Gesetzgebung kann und muss vorausschauend sein und nicht nur auf aktute Fälle reagieren.
Hm...vorausschauend... es wird also damit gerechnet das etwas geschehen könnte bei dem selbst eine Schnellabstimmung zu langsam wäre?
Freygunn- Anzahl der Beiträge : 475
Anmeldedatum : 17.04.14
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
Sowas kann immer und jederzeit passieren.
Genau das ist ja das Problem, wenn etwas unvorhergesehenes passiert, dann über Nacht und nicht erst mit einer Ankündigung von einer Woche.
Als Beispiel geb ich dazu mal das feindliche Banner was vor ca. einem Jahr plötzlich mitten in der Provinz Augsburg stand und da war dann der Teufel los. Das war wirklich über Nacht aus der Schweiz nach Augsburg marschiert.
Auch bei uns kann es durchaus solche Dinge geben.
Genau das ist ja das Problem, wenn etwas unvorhergesehenes passiert, dann über Nacht und nicht erst mit einer Ankündigung von einer Woche.
Als Beispiel geb ich dazu mal das feindliche Banner was vor ca. einem Jahr plötzlich mitten in der Provinz Augsburg stand und da war dann der Teufel los. Das war wirklich über Nacht aus der Schweiz nach Augsburg marschiert.
Auch bei uns kann es durchaus solche Dinge geben.
_________________
Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
- Anzahl der Beiträge : 20768
Anmeldedatum : 29.03.10
Ort : Wien
Re: [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
an der letzten Schnellabstimmung haben sich im Rat genau 3 Leute beteiligt. ne absolute Mehrheit sieht andres aus. sie wurde auch nicht in der Urne platziert, sondern war mitten in irgendeinem Thema.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
Anmeldedatum : 06.04.10
Ort : Mistelbach, Zum See 38
Seite 1 von 4 • 1, 2, 3, 4
Ähnliche Themen
» [LIX] Änderung EGfÖ §2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten
» Änderung EGfÖ
» Änderung §20 EGfÖ
» Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
» Änderung §30 des EGfÖ (0)
» Änderung EGfÖ
» Änderung §20 EGfÖ
» Änderung EGfÖ §15 - Miliz und Büttel
» Änderung §30 des EGfÖ (0)
Erzherzogtum Österreich :: Nordtrakt der Hofburg (Öffentlicher Bereich) :: Öffentlicher Sitzungssaal :: Archiv öffentlicher Sitzungsaal
Seite 1 von 4
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|