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Beitrag von Belafarinrod Mi Dez 28, 2016 12:40 am

ich glaube das so ne RP-prozesse nicht an starren regeln fest gemacht werden sollten. da es nun mal beide seiten betrift.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Dez 28, 2016 1:44 am

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Beitrag von Arates Mi Dez 28, 2016 8:29 am

Sie wollen auch nur einen fairen Prozess.

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Beitrag von Belafarinrod Mi Dez 28, 2016 10:28 am

ich habe ihnen die möglichkeit gegeben welches sie ablehnten. aber gut der kern ist das beide seiten einverstanden sein müssen.

was Regeln nur schwer macht. wir können allenfalls einen Rahmen setzten

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Beitrag von Graziella Mi Dez 28, 2016 4:19 pm

Wenn dies eine Meinungsbild ist: mir iste egal ob RP Prozess oder nichte. Ich selber bin Freund von RP aber nicht jede mag das vor allem weil man nichte weiß ob Gegenseite powern möchten.

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Beitrag von Jurina Mi Dez 28, 2016 5:16 pm

Man sollte vielleicht eines nicht vergessen, bei den Höllenschwestern handelt es sich um 5 Personen. Man kann ergo nicht davon ausgehen, dass alle sich so geben wie diese Nadeschda. Von den übrigen vier hat man da schon groß etwas gehört? Möglich, dass sie ein ganz andere (eine etwas zivilisiertere) Auffassung vom RP haben.

ich habe ihnen die möglichkeit gegeben welches sie ablehnten.
Haben alle 5 abgelehnt?

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Beitrag von Belafarinrod Mi Dez 28, 2016 6:50 pm

nein ich habe nur die angesprochen. mit der bitte das sie eben ihre Schwestern infomieren soll.

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Beitrag von Twoflower Mi Dez 28, 2016 9:56 pm

Man muss es jetzt nicht an den Höllenschwestern festmachen. Das war nur ein Beispiel, das mir auf die Schnelle eingefallen ist.

Die allgemeine Frage war, ob wir versuchen wollen, das eine oder andere Verfahren als RP-Prozess zu führen, und wenn ja, ob dafür das EGfÖ geändert werden soll?

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Beitrag von Belafarinrod Mi Dez 28, 2016 10:41 pm

muss dafür das gesetzt geändert werden oder würde da auch ein Dekret ausreichen?

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Beitrag von Twoflower Do Dez 29, 2016 12:00 am

Grundsätzlich muss für einen RP-Prozess gar nichts geändert werden. Der ist im §23 EGfÖ festgelegt.
§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.

D.h. wenn man es machen will, kann man es jetzt schon machen.
Sollte es Bedenken geben, dass diese Vorgaben nicht gut sind, z.B. die Frist von 14 Tagen zu kurz ist, oder der Ablauf zu starr ist, dann sollte das schon im Gesetz geändert werden.

Sollte sich aber beispielsweise im Laufe eines Prozesses herausstellen, dass die Frist mit 14 Tagen zu kurz ist, könnte man sie für diesen einen Prozess auch per Dekret verlängern. Sollte das öfter vorkommen, würde ich aber wieder eine Gesetzesänderung empfehlen.

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Beitrag von Irving Do Dez 29, 2016 6:21 am

Ein starrer Ablauf entspricht dem Gerichtsgefühl irgendwie. Wenn man da plötzlich der Kreativität walten lässt, kann es ausarten. Es muss Punkt für Punkt so abgearbeitet werden.
Was die Frist anbelangt so ist die für mich persönlich zu knapp bemessen. Aber das ist nur ein ein Gefühl und nicht zu untermauern, da ich nie ein Prozess in der WS geführt hatte.
Desweiteren müsste meiner Meinung nach ein Absatz hinzugefügt werden, der dem Richter erlaubt eine Vertagung und/oder Unterbrechung einzuräumen. Wenn das Opfer sich meldet und verhindert sein soll, oder ähnliches. 
Für die einzelnen Schritte kann man auch Zeitvorgaben einführen. So wie am RKG?

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Beitrag von avallyn Do Dez 29, 2016 11:53 am

Ich habe in früheren Zeiten an mindestens zwei Prozessen in der WS teilgenommen.
Eimal als Zuschauer und einmal als Zeuge.
Diese Prozesse waren sehr interessant, allerdings waren sie auch sehr aufwändig und Richter und Stawa hatten gut zu tun.
Mit 14 Tagen schafft man das eigentlich nie.
Ich würde da 4 Wochen vorschlagen als Minimum.
Man muss bedenken dass da auch Zuschauer zugelassen sind.
Als Richtlinie würde die ich den Ablauf so stehen lassen.
Die Möglichkeit zu unterbrechen und vertagen sollte immer bestehen, man weiss ja nie ob morgen einer der Akteure krank wird oder so.

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Beitrag von Jurina Do Dez 29, 2016 12:23 pm

Bei einem öffentlichen Prozess in der WS sollten selbstverständlich die selben Regeln gelten wie bei einem Prozess am RKG. Dies sollte man gegebenenfalls vor Prozessbeginn darlegen und auch, dass (RL-bedingte) Unterbrechungen zu tolerieren sind und ein Verfahren daher nun einmal nicht im Schnelldurchlauf über die Bühne geht.

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Beitrag von Irving Do Dez 29, 2016 4:47 pm

Vielleicht auch den Teilnehmern einen Leitfaden zusammenstellen und vielleicht VOR Prozesseröffnung kurz die Beteiligten drauf hinweisen.
Nicht, dass sie "abspringen" weil sie es sich einfach anders vorgestellt haben.
Was machen wir im Falle eines Abbruchs? Weiter am Provinzgericht?

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Beitrag von Jurina Do Dez 29, 2016 5:34 pm

Was machen wir im Falle eines Abbruchs? Weiter am Provinzgericht?

Der Prozess wird doch "nebenher" ganz normal ingame abgehandelt, so wie bei jeder Anklage - davon gehe ich jetzt aus. Wenn es in der WS beim RP-Prozess zu einem Abbruch kommt und eine der Seiten kollektiv oder auch nur einer der Spieler - egal ob nun Angeklagter, Opfer oder geladener Zeuge - nicht weiter schreiben möchte, dann wird das RP recht sinnfrei.
In dem Fall, so würde ich es sehen, beendet man das RP mit Hinweis auf die reguläre Fortsetzung am Provinzgericht bzw. am RKG und gut ist.
Indes sollte es schon einen triftigen Grund zum Abbruch des RP's geben und nicht einfach weil das Horoskop für den Tag ein ganz mieses Urteil vorher sagt.
Vielleicht gibt es ja einen Findigen, der von höherer Gewalt, einem Feuer in den Gängen oder Magenverstimmung nach zu viel Apfelkuchen als Grund des Abbruchs schreibt. Ups ... das wollt jetzt bestimmt niemand wissen.

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Beitrag von Twoflower Do Dez 29, 2016 5:48 pm

Dann versuche ich dass gleich mal in den Paragraphen einzuarbeiten:

§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichischen Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung und Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.
(3) Die Verhandlung in der Weinstube muss innerhalb von 4 Wochen nach Eröffnung beendet werden.
(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen von Gründen diese Frist verlängern.
(3.2) Wird die Verhandlung nicht innerhalb der vorgebenenen Frist beendet, wird sie am Provinzgericht weiter geführt.

So in etwa?


Zuletzt von Twoflower am Fr Dez 30, 2016 8:55 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet (Grund : Tippfehler korrigiert)

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Beitrag von Lorencz Fr Dez 30, 2016 10:12 am

Sieht man von formalen Sachen ab (man könnte auf die Idee kommen, dass Two von einer Unterpunkte-Firma gesponsert wird - alle drei Sätze können sehr gut in einem Absatz zusammengefasst werden) und einem Rechtschreib- und Großschreibungsfehler *hüstel* hihi... stört mich eigentlich nur eines (wobei stören ist schon wieder viel zu stark formuliert).

"bei Vorliegen von Gründen"... naja, grundlos wird der Richter nicht verlängern und wenn der Grund auch noch so an den Haaren herbeigezogen ist. Ich würd vorschlagen, entweder lasst man diesen Teil weg und sagt, dass der Richter in seinem Ermessen verlängern kann oder man führt diese Gründe an oder beschreibt sie zumindest näher.
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Beitrag von Jurina Fr Dez 30, 2016 1:34 pm

(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründen diese Frist verlängern.

Oder ist das Wort "berechtigt" auch zu schwammig? Ich meine (ingame) Kopfweh wegen Wetterwechsel wäre mir nicht Grund genug, wohingegen reale Anlässe (eine kurze PN an den Richter sollte da genügen) immer ein Grund sind.

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Beitrag von Jurina Fr Dez 30, 2016 1:36 pm

(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründe diese Frist verlängern.

Da hatte sich doch tatsächlich ein "n" zu viel an die Gründe angeklammert. tzzzzz....

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Beitrag von Lorencz Fr Dez 30, 2016 6:57 pm

Siehst, das bringt mich gleich auf was.

Spoiler:

Jo... mit dem berechtigt klingt es schon zumindest stärker, wobei man halt auch fragen kann, was denn nun unter berechtigt fallt und was nicht.
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Beitrag von Twoflower Fr Dez 30, 2016 8:59 pm

Lorencz schrieb:Sieht man von formalen Sachen ab (man könnte auf die Idee kommen, dass Two von einer Unterpunkte-Firma gesponsert wird - alle drei Sätze können sehr gut in einem Absatz zusammengefasst werden) und einem Rechtschreib- und Großschreibungsfehler *hüstel* hihi... stört mich eigentlich nur eines (wobei stören ist schon wieder viel zu stark formuliert).
Wusstest du nicht, dass Ratsmitglieder nach Absätzen bezahlt werden. Wink
Und Fehler! Ich? Aber sicher nicht! Wink

Nein, im Ernst: Danke, hab ich oben korrigiert.

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Beitrag von Belafarinrod Mo Jan 02, 2017 11:07 am

Twoflower schrieb:Dann versuche ich dass gleich mal in den Paragraphen einzuarbeiten:

§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichischen Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
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(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen von Gründen diese Frist verlängern.
(3.2) Wird die Verhandlung nicht innerhalb der vorgebenenen Frist beendet, wird sie am Provinzgericht weiter geführt.

So in etwa?

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Beitrag von Arates Mo Jan 02, 2017 11:24 am

Find ich gut.
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Beitrag von Juan_jacinto_cordes Mo Jan 02, 2017 12:16 pm

Ich muss mal dumm fragen, gab es so etwas nicht schon einmal vor 3 oder 4 Jahren? Es gab doch damals Gerichtsverhandlungen in Forum. Kann mich da noch dran erinnern.

Text ist so gut.
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Beitrag von avallyn Mo Jan 02, 2017 12:49 pm

(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründe diese Frist verlängern.

Da würde ich Juris Vorschlag übernehmen, ansonsten gut!

Ja, Jaco, gab es schon und wurde von den meisten Leuten gut befunden.

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