[LIX] Änderung EGfÖ §23 Prozessabwicklung in der Weinstube
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[LIX] Änderung EGfÖ §23 Prozessabwicklung in der Weinstube
Abstimmung zur Änderung des EGfÖ §23 Prozessabwicklung in der Weinstube
Start der Abstimmung Freitag 12 Uhr 6.01.1465
Ende der Abstimmung Montag 18 Uhr 9.01.1465
Dafür
Dagegen
Enthaltung
(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichische Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Wird der vollständige Prozess in der Weinstube nicht innerhalb von 14 Tagen nach Prozesseröffnung beendet, wird das Verfahren in der Weinstube beendet und am regulären Provinzgericht weiter geführt.
§23 Prozessabwicklung in der Weinstube
(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichischen Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung und Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Die Verhandlung in der Weinstube muss innerhalb von 4 Wochen nach Eröffnung beendet werden.
(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründe diese Frist verlängern.
(3.2) Wird die Verhandlung nicht innerhalb der vorgebenenen Frist beendet, wird sie am Provinzgericht weiter geführt.
Start der Abstimmung Freitag 12 Uhr 6.01.1465
Ende der Abstimmung Montag 18 Uhr 9.01.1465
Dafür
Dagegen
Enthaltung
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dafür
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Re: [LIX] Änderung EGfÖ §23 Prozessabwicklung in der Weinstube
Abstimmung beendet.
8 Gültige Stimmen
1 Ungültige
3 nicht abgegeben
damit ist die Änderung Angenommen.
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