Erzherzogtum Österreich
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Reichsweites Strafgesetzbuch

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Beitrag von Twoflower Mi Apr 22, 2015 9:03 pm

Das wird zwar erst den nächsten Rat wirklich beschäftigen, ich möchte trotzdem die Diskussion schon jetzt starten:

Freas, der Regent von Württemberg, möchte gerne das Projekt "Einheitliches Strafgesetzbuch für das gesamte DKR" umsetzen. Um ein Veto des Regentenrates von vornherein auszuschließen, möchte er den Entwurf gleich mit den Regenten abstimmen.

Er hat als erstes bei allen Regenten angefragt, was sie davon halten. Ich habe ihm gesagt, dass ich dem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenüber stehe. Da es aber die Gesetzgebung betrifft, werde ich diese Frage, wie auch den konkreten Inhalt des Gesetzbuches nicht ohne den Rat entscheiden.

Wie steht ihr zu dem Vorhaben?

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Beitrag von Dragendave Mi Apr 22, 2015 9:29 pm

Damit alle die selben Gesetzte habe... is ja grundsetzlich ganz nett.. aber was wäre das dann? xD

Jeder hat seine eigenen Gesetzte und Bestimmungen.. ich will dadurch nicht mehr Arbeit bekommen oder vor allem unnötige Arbeit.. bzw auch nicht Arbeit liegen lassen, die evtl wichtig gewesen wäre.

Oder allgemein.. Man sollte ein Gesetzt vorschlagen und nicht eine Idee ^^
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Beitrag von juni0rluke Mi Apr 22, 2015 10:09 pm

Grundsätzlich eine gute Idee.

Problem: nachdem man sich teilweise schon innerhalb von einem Rat nicht einigen kann, befürchte ich, dass es Provinzübergreifend erst recht nicht funktioniert. Jeder würde die Sachen anders formulieren, anders bestrafen, etwas weglassen oder anderes dazu nehmen.
Ich lasse mich aber gerne überraschen.

Außerdem muss ich Dave recht geben - jede Provinz hat seine auf sich zugeschnittenen Regeln und Gesetze - inwiefern das kompatibel ist mit den anderen ohne den Rahmen zu sprengen weiß ich nicht.

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Beitrag von Kryptokrat Mi Apr 22, 2015 10:28 pm

Nun, ich würde dazu vorschlagen, dass die Gesetzbücher jeder Provinz mal allen zugänglich nebeneinander abgelegt werden dann sollen die zuständigen Leut der Provinzen mal alle durch lesen. Wenn sich was gemeinsames finden lässt, wird sich das zeigen.
Ansosten sollen alle anderen einfach unseres nehmen! ^^
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Beitrag von Dragendave Mi Apr 22, 2015 10:53 pm

Ansosten sollen alle anderen einfach unseres nehmen! ^^

Wo wir auch schon beim nächsten Punkt meiner Bedenken wären, ein gemeinsames setzt zugleich ein aufzwingen von Regeln voraus.. es könnte also genauso gut das Imperiale Gesetzt daher genommen werden und das zum einheitlich und einzig gültigen werden.. wäre 0 Unterschied und ebenso "erdrückend". Fände ich persönlich Käse ^^
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Beitrag von Lorencz Do Apr 23, 2015 8:53 am

Also ich habe wenig Lust, alle Gesetzbücher nebeneinander zu lesen. Wink

Dave hat völlig recht, es wäre ein Aufzwingen. Außerdem würden wir einen massiven Teil unserer Gesetzgebungskompetenz aufgeben. Wenn uns jetzt ein Tatbestand oder eine Rechtsfolge nicht gefällt oder wir ein neues Delikt hinzunehmen wollen, müssen dazu nur 12 einverstanden sein (bzw eine Mehrheit davon). Bei einem reichsweiten sinds dann wieviele?

Nein, ich sehe darin keinen Nutzen und bin dagegen.
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Beitrag von Blaue*Fee Do Apr 23, 2015 10:09 am

Wenn eine Provinz ein Gesetz als richtig und notwendig erachtet, soll diese es einführen und damit und danach leben.
Eine andere Provinz sieht das aber womöglich ganz anders
Genauso wie man sich dann damit die Möglichkeit wegnimmt schnell zu handeln, wenn ein Gesetz Notwendigkeit erlangt muß man dies nicht nur im Rat besprechen und diskutieren, nein, man bezieht alle anderen Provinzen mit ein.

Ich finde es gut, wenn die einzelnen Provinzen ihre Selbst und Eigenständigkeit behalten, sich aber mit den anderen Provinzen austauschen und beraten können.

Es wird nur eine Unzufriedenheit hinauf beschwört mit der die wenigsten  klar kommen werden.
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Beitrag von Dragendave Do Apr 23, 2015 11:25 am

Aber in all dem Negativen könnte auch ein kleiner positiver Hintergedanke sein, den man aber je nach Vorstellungsvermögen anders handhaben könnte.

Ein Gemeinsames Rechtswesen (*hust RKG*) - Check

Ein DKR weites Justiztabkommen ("Interpol") - Wink

Hmm, also so gesehen, brauchen wir das überhaupt dieses Gesetzbuch? ^^ Man Könnte so etwas in dieses Interpol (Oder Interbüt? xD) einbauen wie zb.: Eine Übersicht aller Geltenden Gesetzte, damit jedes DKR Gericht bei Ausländischen verbrechern darauf zugreifen kann. (In einer Möglichst lesbaren form und weise, also jetzt nicht in einer wurst alle untereinander xD)
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Beitrag von juni0rluke Do Apr 23, 2015 11:36 am

Nun es gibt ja schon die JuKo - das ist dann sowas wie dein Interpol.

Die Gesetze kann man in den jeweiligen Foren ja sowieso einsehen - gibt ja überall so wie bei uns "Gesetze und Verordnungen" - abgesehen davon dass man in der JuKo ja auch nachfragen kann.

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Beitrag von Twoflower Do Apr 23, 2015 12:49 pm

Moment halt: Wir sprechen ausschließlich von einem STRAFgesetzbuch!
Also Dinge wie Beleidigung, Raub, Rathaussturm, unerlaubtes Gründen von Bannern, etc. würden einheitlich geregelt. Und auch da kann es provinzabhänge Erweiterungen geben, wenn die notwendig oder gewollt sind. Sie dürfen aber nicht dem reichsweiten Gesetz widersprechen.
Es kann das Reichsgesetz auch gewisse Regelungen explizit den Provinzen überlassen. Also, z.B. "Das Strafmaß für Verrat wird in einem Provinzgesetz geregelt". (Das ist jetzt nur ein aus dem Ärmel geschütteltes Beispiel, kein Teil des Vorschlags.)

Wir reden also im wesentlichen vom Abschnitt VI (§22-36) des EGfÖ. Die anderen Abschnitte sind davon nicht betroffen.

Natürlich wird es noch einen konkreten Vorschlag geben. Freas wollte nur verständlicherweise, bevor er sich die Arbeit macht, wissen ob die Regenten/Provinzen dem Vorhaben grundsätzlich positiv oder negativ gegenüberstehen. Genau diese Frage wollte ich hiermit an den Rat weitergeben.

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Beitrag von juni0rluke Do Apr 23, 2015 1:25 pm

Mhm...wenn ich das jetzt im Kopf habe, unterscheiden sich da die Gesetze eh nicht so sonderlich? Die einen führen halt ein paar Beispiele zu den Sachen auf (was komplett kontra-produktiv ist), andere nicht. Aber vom Strafmaß her (Hochverrat: Tod, bis zu 10 Tage Gefängnis, Verrat: Geldstrafe 2-5 Tage Gefängnis usw usf).

Ich mein, ja das kann man schon auf einen gemeinsamen Nenner bringen, nur sehe ich nicht groß den Sinn dahinter, wenn die Sachen sich eh schon so ähneln - außer das es vielleicht zu einer Überarbeitung und vielleicht einer gescheiten Fassung kommt (die ein paar durchaus brauchen..), mit der man auch was in der Hand hat.

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Beitrag von Lorencz Do Apr 23, 2015 3:10 pm

Twoflower schrieb:Also Dinge wie Beleidigung, Raub, Rathaussturm, unerlaubtes Gründen von Bannern, etc. würden einheitlich geregelt. Und auch da kann es provinzabhänge Erweiterungen geben, wenn die notwendig oder gewollt sind. Sie dürfen aber nicht dem reichsweiten Gesetz widersprechen.
Es kann das Reichsgesetz auch gewisse Regelungen explizit den Provinzen überlassen. Also, z.B. "Das Strafmaß für Verrat wird in einem Provinzgesetz geregelt". (Das ist jetzt nur ein aus dem Ärmel geschütteltes Beispiel, kein Teil des Vorschlags.)

Was bedeutet, dass man im Endeffekt erst recht wieder in die Provinzgesetze schauen muss, weils sicher irgendwo eine Ausnahme gibt zu irgendwas und damit wäre der Sinn von einem überprovinziellen Strafgesetzbuch wieder dahin.
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Beitrag von Twoflower Do Apr 23, 2015 6:21 pm

Ja, das ist sicher einer der Nachteile bei der Sache, dass Dinge auf zwei Gesetze verteilt werden.
Es ist aber vorerst nur eine Möglichkeit. Ich kann aber noch nicht einschätzen, ob es wirklich notwendig ist. Mir fällt auf die Schnelle nichts ein. Aber das kann sich noch ändern, wenn wir es im Detail anschauen. Wink

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Beitrag von Kryptokrat Do Apr 23, 2015 11:29 pm

Ich schlage vor, dass allen Räten alle Gesetzbücher - von mir aus nur die § der Strafgesetze zugänglich gemacht werden. Dann kann jeder Rätling alle lesen ... und dann kann sich eder Rätling jeder Provinz eine Meinung bilden, was einem wo gefällt oder eben nicht! Diese Synkope könnte man sogar noch genau gliedern ... wenn sich das wer antut.
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Beitrag von juni0rluke Fr Apr 24, 2015 8:23 am

Es kann jeder alle Gesetze lesen..

Baden: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1505
WB: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1515
Augsburg: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1527
Bayern: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1534
Nürnberg: http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1592

Und der Vollständigkeitshalber Mainz, auch wenns nimma dazugehört..http://forum.diekoenigreiche.com/viewforum.php?f=1595

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Beitrag von Twoflower So Mai 10, 2015 11:45 pm

Der angekündigte Entwurf des Grafen von Württemberg für ein reichsweites Strafgesetzbuch liegt nun vor.
Ich habe ihn nur grob überflogen. In vielen Bereichen deckt es sich mit dem, was wir jetzt im EGfÖ haben, in mehreren Details gibts aber Unterschiede, über die wir noch sprechen sollten.

Ich würde es begrüßen, wenn sich ein Ratsmitglied findet, das diese Unterschiede zusammenstellt, damit wir die einzelnen Punkte dann durchgehen können.
Selbstverständlich sind aber auch allgemeine Anmerkungen erwünscht.

Freas schrieb:Werte Kollegen,

gemeinsam mit Marthe, Quarke und Cela habe ich, wie bei euch und der Krone angekündigt, einen Entwurf für ein gemeinsames Strafgesetz ausgearbeitet. Dieses stelle ich nun zur Diskussion.


Reichsstrafgesetz (RStG)

Präambel

Zum Schutze Unseres Volkes und der Statuierung der gemeinsamen Werte Unserer Provinzen, erlassen Wir, König Nordhammer I. von Thraunstein gemeinsam mit Unseren Provinzen das erste gemeinsame Strafgesetz unseres Reiches.

Abschnitt I – Allgemeines

§1 – Das Reichsstrafgesetz ist in allen Provinzen des Deutschen Königreiches gültig.

§2 – Schon der Versuch, der Aufruf, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann wie die Tat selbst bestraft werden.

§3 – Mit größerer Härte sind Verbrechen von und gegen Adlige und Amtsträger, sowie Wiederholungstäter zu bestrafen. Eine Wiederholungstat liegt vor, wenn eine vorangegangene Straftat noch nicht rehabilitiert ist. Dabei ist es unerheblich welcher Art die Straftaten sind.

§4 – Taten, die im Rahmen der rechtmäßigen Pflichterfüllung ausgeführt werden, oder im Zuge der Notwehr geboten sind, werden nicht bestraft.

§5 – Ein Richter hat die Möglichkeit, die Art der Straftat in seinem Urteil neu einzustufen.


Abschnitt II – Straftatbestände
   

§6 – Hochverrat an einer Provinz des Deutschen Königreiches

(1)  Als Hochverrat an einer Provinz des Deutschen Königreiches gilt jedes Unternehmen, das den inneren Bestand einer Provinz des Deutschen Königreiches gefährdet oder das Vermögen von ihr oder einer ihrer Städte schädigt.

(2) Darunter fallen insbesondere:

  1. Unerlaubte Revolten gegen Rathäuser oder die Vogteien
  2. Die Veruntreuung von öffentlichem Vermögen
  3. Die Gründung oder Mitgliedschaft in einer nicht genehmigten militärischen Gruppe
  4. Der Rücktritt von einem öffentlichen Amt oder das Verlassen des Amtsgebietes ohne Erlaubnis
  5. Eine Stadt aus dem Hoheitsgebiet einer Provinz lösen
  6. Die Missachtung oder Nichtanerkennung der Autorität des Regenten


§7 – Verrat

(1)   Als Verrat gilt jedes Unternehmen, das zu einer Schädigung des Ansehens oder eines Amtes des Deutschen Königreiches, einer Provinz oder einer ihrer Städte führt.

(2)   Darunter fallen insbesondere:

  1. Amtsmissbrauch
  2. Pflichtvernachlässigung
  3. Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
  4. Befehlsverweigerung
  5. Bestechung und Bestechlichkeit
  6. Falschaussage und Beweismittelfälschung vor Gericht
  7. Nichteinhaltung von Anweisungen der Amtsträger
  8. Schutz eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung


(3)  In besonders schweren Fällen können die Straftatbestände des Verrats als Hochverrat angeklagt werden.

§8 – Störung des öffentlichen Friedens

(1)  Als Störung des öffentlichen Friedens gelten solche Handlungen, die mit Gewalt dem Eigentum, dem Ansehen oder der Gesundheit eines anderen Menschen oder einer anerkannten Vereinigung einen Schaden zufügen.

(2)  Darunter fallen insbesondere:

  1. Mord
  2. Raub und Diebstahl
  3. Körperverletzung
  4. Erpressung und Drohung
  5. Beleidigung, Verleumdung und Belästigung
  6. Gotteslästerung und Blasphemie


§9 – Betrug

(1) Als Betrug gelten solche Handlungen, welche ohne Gewalt die Steigerung des eigenen oder eines fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, einer Provinz oder einer ihrer Städte zur Folge haben.

(2)   Darunter fallen insbesondere:

  1. Das Nichtentrichten von Steuern
  2. Der Verstoß gegen marktregulierende Maßnahmen
  3. Nichteinhaltung von Verträgen


§10 – Sklaverei

Als Sklaverei gelten Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten, zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.

Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes

§11 – Zuständigkeit der Provinzen

(1) Alle Provinzen haben die Verpflichtung Straftaten nach einer Anzeige des Opfers zu verfolgen und beim berechtigten Tatverdacht zur Anklage zu bringen, sofern keine besondere Zuständigkeit durch ein anderes Gesetz vorgeschrieben ist. Sollte eine Verfolgung innerhalb der Provinz nicht möglich sein, so ist die Anzeige, mit allen vorliegenden Unterlagen, an die Justizkonferenz weiterzuleiten. Die anklagende Provinz wird zuständig für den Prozess und das Urteil.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Provinzen die benötigte Form von Anzeigen selbst bestimmen. Ist die Form nicht festgelegt, liegt sie im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Provinzen die Prozess- und Gerichtsordnung festlegen. Ist keine Prozessordnung festgelegt, liegt sie im Ermessen des zuständigen Richters.

§12 – Opportunitätsprinzip

(1) Die Anklageerhebung ist bei ausreichendem Tatverdacht in das Ermessen des Staatsanwaltes gestellt, wenn weder:

  1. Durch die Tat ein Schaden über 100 Taler verursacht wurde
  2. Das deutsche Königreich, eine Provinz oder eine Stadt als Opfer gilt, oder
  3. Durch die Tat der Körper einer Person verletzt wurde

(2) Wurde die Anklageerhebung aufgrund des ersten Absatzes abgelehnt, kann der Staatsanwalt dem Täter ein Bußgeld bis zu 50 Taler auferlegen. Die Zahlung kann innerhalb von einer Woche, oder ohne schuldhaftes Zögern an eine Provinz des deutschen Königreiches erfolgen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Wird die Zahlung verweigert ist Anklage zu erheben.

§13 – Strafbemessung

(1) Der zuständige Richter kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage des Richtervertrages bei einem Schuldspruch Strafen verhängen.

(2) Für die Strafbemessung müssen alle erkennbaren Umstände berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Umstände der Tat, welche im Prozess genannt werden müssen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse des Täters und die des Opfers.

§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird.

§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

§16 – Begnadigung

(1) Der König hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht hat zusätzlich der Regent, an dessen Gerichtshof der Prozess geführt wird. Eine Begnadigung kann sowohl vor, als auch nach dem Urteilsspruch erteilt werden. Eine Begnadigung ist ein Straferlass, kein Freispruch.


Zuletzt von Twoflower am Di Mai 12, 2015 9:17 pm bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet

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Beitrag von Dragendave Mo Mai 11, 2015 1:02 am

Was gleich einmal auffällt.. raub an Stadt und Provinz.. nirgends erwähnt.. Straffrei?
(Die Veruntreuung von öffentlichem Vermögen .. da sind ja nicht explizit die Waren einer Gemeinde mit dabei)

Was auch interessant ist:
§10 – Sklaverei

Als Sklaverei gelten Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten, zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.
Dieser lässt also Raum für ein "Provinz Dekret", oder wie soll das dann genauer spizifiziert werden!?

§13 – Strafbemessung

(1) Der zuständige Richter kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage des Richtervertrages bei einem Schuldspruch Strafen verhängen.

(2) Für die Strafbemessung müssen alle erkennbaren Umstände berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Umstände der Tat, welche im Prozess genannt werden müssen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse des Täters und die des Opfers.

Das is süß.. aber steht das ned so in etwa auch im Richtervertrag? es fehlt da wohl auch ein "Provinz Dekret" wo genauer geschrieben steht, was man in etwa bei welchem Tatbestand für Konsequenzen erwarten darf!?

Das hier is so allgemein formuliert, wie ich es mir erwartet habe.. und am Ende gibt es erst recht wieder ein von uns erstelltes "Recht" in dem die Eckpunkte genauer beschrieben stehen.. á la EGfÖ.

Is zwar ganz Nett so.. aber ich sehe hier echt nicht den Sinn dahinter.. tut mir leid :/
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Beitrag von Twoflower Mo Mai 11, 2015 8:29 am

Ja, Sklaverei ist einer der Punkte, wo die Provinzen eigene Gesetze erlassen können.

Warum die Strafbemessung nicht auch einheitlich geregelt wird, habe ich mich auch schon gefragt.

Übrigens: Die Diskussion im Regentenrat findet öffentlich statt: http://forum2.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=797152
Ihr könnt also gerne dort mitlesen.

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Beitrag von Kryptokrat Mo Mai 11, 2015 10:50 am

Ich hab das ganze nur kurz überflogen. was mir nicht gefällt auf den ersdten Blick:
* Strafmaße fehlen
* Provinzen werden nicht einbezogen
* niegends steht was von "verurteilt in der Provinz, daher nicht am RKG" .. oder sowas .. damit wäre Doppelbestrafung möglich - Leonit z.B. - und der wurde FREI gesprochen am RKG!
* Fristen für Verhandlungsdauer! fehlt mir .. Leonit >1 Jahr; desweiteren Strafen für faule Richter (ich saß 2 Monate im Zeugenstand!)
* Berufungsgericht fehlt!
* Einspruchsrecht bei befangenen Richtern fehlt auch
* Verjährung durch Anklageverschleppung? ECHT?!? ... bei den Wechseln von Richtern und Sta am RKG?

... kurzum: derzeit nur Blabla ohne nennenswerten Inhalt! Ich hatte mir mehr erwartet!
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Beitrag von Twoflower Mo Mai 11, 2015 4:34 pm

Moment, das hast du falsch verstanden Krypto: Es geht nicht um das Reichsjustizgesetz (RJG), in dem unter anderem auch das RKG geregelt wird.

Es geht um das Strafgesetzbuch, das für alle Prozesse an allen Provinzgerichten des DKR gelten soll.

Und die Provinzen werden ja einbezogen: Deshalb frage ich hier, bevor ich im Regentenrat meine Zustimmung gebe. (Und dann muss natürlich auch noch der Reichstag und die Krone zustimmen.)

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Beitrag von Unnamedhero Mo Mai 11, 2015 6:27 pm

Ich habe die paar Paragraphen mal grob mit unserem Gesetzbuch verglichen und muss sagen, dass sie sich, meiner Meiunung nach, größtenteils im Sinn decken. Dass natürlich nicht alle unsere Gesetze enthalten sind und man nicht alles Provinzübergreifend regeln muss und kann ist auch klar.
Ich habe hier mal einen Unterschiede, den ich sofort gefunden habe und den ich für sehr problematisch halte:


Neues Gesetzbuch schrieb:§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird.

§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

Das steht im krassen Gegensatz zu unserem §35, insbesondere des Abschnittes (2.1):

§35 Verjährung und Verjährungsfristen schrieb:(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.

Ich bin der Meinung, dass hier unbedingt eine Ausnahmeregel für Hochverrat gemacht werden muss!

Ähnlich problematisch sehe ich diesen Abschnitt:

Neues Gesetzbuch schrieb:
§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

Im jetzigen:

§36 Tilgung schrieb:(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.

Auch hier bin ich der Meinung, dass man eine Zusatzklausel für Hochverrat einfügt.

Beim §8 - Störung des öffentlichen Friedens fehlt, im Vergleich zu unserem Gesetzbuch, die Verletzung eines Amtseides:

§6 Störung des öffentlichen Friedens schrieb:Cool Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


Das waren die Unterschiede, die mir jetzt gerade aufgefallen sind.
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Beitrag von Lorencz Mo Mai 11, 2015 8:18 pm

Die Notwehr ist nicht definiert und § 12 Abs 2 ist merkwürdig. Wenn eine Zahlungspflicht nicht besteht, warum wird dann Anklage erhoben, wenn man nicht zahlt? Das widerspricht sich.

Und ich weiß, dass der werte Freas sicher einiges an Arbeit reingesteckt hat, aber meine Meinung bezüglich eines reichsweiten StGB hat sich nicht geändert, vor allem nicht in dieser Form. Entweder wirklich ein reichsweites StGB und dann gelten auch die Provinzstrafgesetzbücher nicht mehr oder so wie bisher. Weil sonst tut man sich nix gutes.
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Beitrag von Twoflower Mo Mai 11, 2015 8:24 pm

Das ist schon klar: Wenn das reichsweite Strafgesetzbuch beschlossen wird, müssen wir natürlich den Großteil des Justizteils aus dem EGfÖ streichen.
Müssen wir uns dann anschauen, was noch Sinn macht: Die Möglichkeit für einen RP-Prozess vielleicht (obwohl das totes Recht ist und in der Praxis auf Provinzebene seit Jahren nie mehr gemacht wurde).

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Beitrag von Twoflower Di Mai 12, 2015 8:30 pm

Der Regent von Württemberg, Seine Hoheit Freas von Araja hat sich bereit erklärt, hierher zu kommen und sich an der Diskussion zu beteiligen und Fragen zu beantworten.
Herzlichen Dank dafür.

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Beitrag von Freas Di Mai 12, 2015 9:43 pm

Der blonde Graf käme geradewegs von seinem Besuch im Reichstag in das Schloss des Erzherzogtumes. Keine lange Reise und das bot sich wohl gut an. Das Haupt neigt er grüßend in Richtung der Ratsmitglieder des Erzherzogtumes. Seid gegrüßt, werte Amtskollegen. Es freut mich hier sein zu dürfen. Ich hörte bereits, dass es wohl einige Unklarheiten und Fragen gibt. Einige konnte seine Hoheit der Erzherzog bereits ausräumen, andere bin ich gerne bereit zu klären. Wenn es also Fragen gibt - immer raus damit. Ich stehe gerne Rede und Antwort.

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