Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
+2
Jurina
Twoflower
6 verfasser
Erzherzogtum Österreich :: Nordtrakt der Hofburg (Öffentlicher Bereich) :: Öffentlicher Sitzungssaal :: Archiv öffentlicher Sitzungsaal
Seite 1 von 1
Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
In Württemberg gab es kürzlich den Fall, dass sich eine Pfarrerin an der Kirchenkasse vergriffen hat.
Das warf das Problem auf, wie diese Tat rechtlich verfolgt werden kann, weil es bisher dafür keinen Tatbestand im Strafrecht gibt.
Bei uns ist die Gesetzeslage ähnlich: Es gilt zwar der Diebstahl von Geld und Waren, die der Provinz oder einer Gemeinde gehören, als Hochverrat. Der Diebstahl aus der Pfarrkasse wird aber nirgends unter Strafe gestellt.
Deshalb die Frage: Sollen wir EGfÖ §24 (6a) auf die Pfarrgemeinden ausdehnen? Beispielsweise so:
Oder ist das gar nicht notwendig? Oder in anderer Form? Oder was meint ihr?
Das warf das Problem auf, wie diese Tat rechtlich verfolgt werden kann, weil es bisher dafür keinen Tatbestand im Strafrecht gibt.
Bei uns ist die Gesetzeslage ähnlich: Es gilt zwar der Diebstahl von Geld und Waren, die der Provinz oder einer Gemeinde gehören, als Hochverrat. Der Diebstahl aus der Pfarrkasse wird aber nirgends unter Strafe gestellt.
Deshalb die Frage: Sollen wir EGfÖ §24 (6a) auf die Pfarrgemeinden ausdehnen? Beispielsweise so:
EGfÖ §24 schrieb:(6a) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Diebstahl von Vermögen oder Gütern der Provinz oder ihrer Gemeinden, sowie der Pfarrgemeinden in ihrem Hoheitsgebiet.
Oder ist das gar nicht notwendig? Oder in anderer Form? Oder was meint ihr?
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13660
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Sieh an - ein schwarzes Schaf in der Herde des HERRN.
Warum nicht diesen kleinen Zusatz mit ins Gesetz aufnehmen?! Man sieht ja, dass auch noch so Gläubige durchaus in Versuchung geführt werden können und dann sollte man auch für sie eine rechtliche - wenngleich weltliche - Grundlage schaffen um sie verurteilen zu können. Ob das nun gleich wie in Württemberg mit Verbannung geahndet werden muss oder anders zu regeln ist, ist dann Sache des Gerichts.
Das hab ich doch jetzt sagen dürfen, oder?
Warum nicht diesen kleinen Zusatz mit ins Gesetz aufnehmen?! Man sieht ja, dass auch noch so Gläubige durchaus in Versuchung geführt werden können und dann sollte man auch für sie eine rechtliche - wenngleich weltliche - Grundlage schaffen um sie verurteilen zu können. Ob das nun gleich wie in Württemberg mit Verbannung geahndet werden muss oder anders zu regeln ist, ist dann Sache des Gerichts.
Das hab ich doch jetzt sagen dürfen, oder?
Jurina- Anzahl der Beiträge : 4118
Anmeldedatum : 21.04.10
Ort : RK: Amstetten / Wien
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Die Frage ist für mich, wie sieht das die Kirche?
Wobei
Bis auf die Strafbemessung natürlich. Die wäre bei §24 Hochverrat und bei §26 lediglich Störung des öffentlichen Friedens bzw Verrat.
Ob man die Kirche explizit aufführen muss, weis ich nicht.
Denn eigentlich kann man als Staatsanwalt nach
ohnehin fast alles zur Anklage bringen. Und ob man das nun nach §26 oder §24 mache, ist Ermessenssache des Staatsanwaltes.
Somit halte ich es nicht für nötig, habe aber auch nichts dagegen, einen Zusatz anzufügen
Wobei
- Code:
§26 Verbrechen gegen das Eigentum
(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.
Bis auf die Strafbemessung natürlich. Die wäre bei §24 Hochverrat und bei §26 lediglich Störung des öffentlichen Friedens bzw Verrat.
Ob man die Kirche explizit aufführen muss, weis ich nicht.
Denn eigentlich kann man als Staatsanwalt nach
- Code:
§22 Zuständigkeit
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
ohnehin fast alles zur Anklage bringen. Und ob man das nun nach §26 oder §24 mache, ist Ermessenssache des Staatsanwaltes.
Somit halte ich es nicht für nötig, habe aber auch nichts dagegen, einen Zusatz anzufügen
Zea_von_Rothenfels- Anzahl der Beiträge : 2002
Anmeldedatum : 01.12.10
Alter : 45
Ort : Ternitz
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Da es sich jedoch direkt oder indirekt um Kirchengelder handelt die im vorliegenden Fall gestohlen wurden, wäre dann nicht eher ein Kirchengericht oder wie immer man das nennt und sofern so etwas (im Spiel) existiert, dafür zuständig? Geistliche Gerichtsbarkeit statt weltlicher?
Jurina- Anzahl der Beiträge : 4118
Anmeldedatum : 21.04.10
Ort : RK: Amstetten / Wien
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Ich denk, im Kirchenrecht ist dazu auch (noch) nichts vorgesehen. Aber da die Kirche über keine ((IG-))Gerichtsbarkeit verfügt, müsste das Urteil eines Kirchengerichts erst wieder von der weltlichen Gerichtsbarkeit vollstreckt werden, wofür es momentan auch keine Rechtsgrundlage gibt.
Zea hat schon Recht: Es gibt auch jetzt Möglichkeiten, wie eine Einstufung als Diebstahl nach §26 oder der Regent könnte es nach §24 (7) als Angriff auf das Erzherzogtum werten oder man kann sich im Zweifelsfall immer auf die "Stille des Gesetzes" nach §22 (5) berufen.
Aber bei allen diesen Möglichkeiten besteht ein gewisses Risiko, dass es eine Berufungsinstanz anders sieht.
Zea hat schon Recht: Es gibt auch jetzt Möglichkeiten, wie eine Einstufung als Diebstahl nach §26 oder der Regent könnte es nach §24 (7) als Angriff auf das Erzherzogtum werten oder man kann sich im Zweifelsfall immer auf die "Stille des Gesetzes" nach §22 (5) berufen.
Aber bei allen diesen Möglichkeiten besteht ein gewisses Risiko, dass es eine Berufungsinstanz anders sieht.
_________________
Major in Reserve
Twoflower- Richter
- Anzahl der Beiträge : 13660
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Nun, für mich sind die Gelder in der Kirche ebenso Eigentum der Gesellaschaft wie die Gelder im Rathaus, das auch durch die Bürger zu Geld kommt. Daher kann man enau so vorgehen, auch wenn es nicht im Gesetz steht dafür gibt es eben Richter, die a einen Ermessensspielraum haben. Aber man kann das gerne und einfach ergänzen.
Kryptokrat- Anzahl der Beiträge : 6314
Anmeldedatum : 28.04.14
Ort : Ternitz
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Ich wäre auch dafür das zu ergänzen, aber das vorher mit Oberon absprechen.
Was schwarz auf weiss steht ist immer besser als wenn es da Probleme mit der Auslegung gibt.
Was schwarz auf weiss steht ist immer besser als wenn es da Probleme mit der Auslegung gibt.
_________________
Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
- Anzahl der Beiträge : 20821
Anmeldedatum : 29.03.10
Ort : Wien
Re: Erweiterung EGfÖ §24 auf Pfarrgemeinden
Gibt es hier Neuigkeiten?
Blume- Anzahl der Beiträge : 1831
Anmeldedatum : 03.04.17
Ähnliche Themen
» [XLI] Erweiterung des §43 aus dem EGfÖ
» Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
» XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
» XIX/9ö - §30 EGfÖ
» XIX/11ö - §21 EGfÖ
» Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
» XIX/8ö - §3 BGÖ, §9 BGÖ und §20 EGfÖ
» XIX/9ö - §30 EGfÖ
» XIX/11ö - §21 EGfÖ
Erzherzogtum Österreich :: Nordtrakt der Hofburg (Öffentlicher Bereich) :: Öffentlicher Sitzungssaal :: Archiv öffentlicher Sitzungsaal
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|