Erzherzogtum Österreich
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Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

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Beitrag von Je_suis Sa Apr 03, 2010 2:52 pm

Militär-Justiz-Gesetz Österreichs (MiJuGÖ)

Stand: 28.07.1458




§ 1 Zuständigkeit

(1) Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz des Erzherzogtum Österreich wegen Fahnenflucht sowie Berufungen gegen durch den Armeestab verhängte Disziplinarmaßnahmen.
(2) Verstöße, die unter die zivile Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich fallen, werden von dieser entsprechend dem EGfÖ verhandelt.


§ 2 Personalstruktur

(1) Das Militärgericht setzt sich aus dem Obersten Feldrichter (OFR) und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet, die der Armee angehören müssen und vom Obersten Feldrichter benannt werden.
(1a) Prozesse des Militärgerichts, welche über das Ende einer Legislaturperiode des Rates hinausgehen, werden von dem OFR fortgesetzt, welcher sie begonnen hat. Sollten in diesem Zeitraum neue Prozesse begonnen werden, übernimmt deren Leitung der amtierende OFR.
(2) Der Militärstaatsanwalt wird, ebenso wie ein gegebenenfalls erforderlicher Vertreter, durch den Armeeführer ernannt und muss nicht zwingend Mitglied der Armee sein.
(3) Im Falle der Befangenheit eines Mitgliedes des Militärgerichtes, muss der für die Entsendung an das Militärgericht Befugte einen anderen Vertreter benennen.


§ 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung

(1) Der Militärrichter untersteht keinem Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung.
(2) Die Schöffen sind für den Prozess vom Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung entbunden.
(3) Der Richtervertrag ist bindend.


§ 4 Anhörung

(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(5) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(6) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(7) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(7a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen Disziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ


§ 5 Prozess

(1) Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.
(2) Die Zeugen der Anklage und Verteidigung sind entsprechend § 6 zu benennen.
(3) Die Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn dem Richter vorzulegen. Der Militärrichter kann die Zulassung als Beweis verweigern, wenn der Beweis nicht den geltenden Regeln entsprechen.
(4) Die Schöffen setzen sich nach der Verhandlung zur Beratung zusammen und treffen gemeinsam eine Empfehlung für ein Urteil, dass sie dem Richter zur Verfügung stellen. Der Richter trifft im Anschluss an die Beratung der Schöffen ein Urteil. Er ist mit seinem Urteilsspruch nicht an die Empfehlung der Schöffen gebunden.(5) Mit einem  Urteil wird gleichzeitig als Anhang auch die Empfehlung der Schöffen bekannt gegeben.


§ 6 Verfahrensablauf des Prozesses

Verhandlungsabschnitt 1
1. Klageschrift durch Militärstaatsanwalt (Anklage). Benennung der Zeugen.
2. Rede der Zeugen der Anklage.
3. Verteidigungsrede durch Beklagten oder seinen Rechtsbeistand. Benennung der Zeugen.
4. Rede der Zeugen der Verteidigung.

Verhandlungsabschnitt 2
- Die Anklage erhält das Wort und kann
(a) die Zeugen befragen und
(b) den Angeklagten befragen

- Die Verteidigung erhält das Wort und kann
(a) die Zeugen befragen,
(b) den Angeklagten befragen[

Verhandlungsabschnitt 3
- Die Anklage hält ihr Abschlussplädoyer
- Die Verteidigung hält ihr Abschlussplädoyer
- Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück


§ 7 Grundlagen für Anhörung und Prozess

(1) Anhörungen und Prozesse laufen im RP-Verfahren ab.
(2) Der Militärrichter leitet die Anhörung und den Prozess.
(3) Der Beklagte kann für Anhörung und Prozess einen Rechtsbeistand benennen.
(4) Der Beklagte hat sich im Sinne eines Befehls der Anhörung und dem Prozess zu stellen. Kommt er dem pflichtwidrig nicht nach, kann der Prozess einschließlich Urteil in seiner Abwesenheit durchgeführt werden. Die Verweigerung des Befehls kann zusätzlich sanktioniert werden.


§  8 Vollstreckung des Urteils

(1) Urteile gemäß § 9 (1) sind innerhalb der Armee umzusetzen.
(2) Urteile gemäß § 9 (2) werden wie folgt durch die Gerichtsbarkeit des Erzherzogtum Österreich umgesetzt:
* Der Staatsanwalt der Provinz erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Militärprozess.
* Der Staatsanwalt fügt eine Erklärung bei, dass es sich um keine Verhandlung sondern um die Umsetzung eines Urteils des Militärgerichts handelt.
* Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage.
* Das Urteil des Militärgerichts wird wörtlich übernommen, mit Verweis auf den Richter und Hinweis auf den stattgefundenen Prozess des Militärgerichts.
(3) Urteile, die sowohl gemäß § 9 (1) und (2) erfolgen, sind aufzuteilen und gemäß § 8 (1) und/oder (2) umzusetzen.


§ 9 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) armeeinterne Disziplinarmaßnahmen
* Mündliche Ermahnung
* Schriftlicher Tadel
* Tadel vor der Truppe
* Beförderungsstop auf Zeit
* Degradierung
* Unehrenhafte Entlassung

(2) zivilrechtlich zu vollstreckende Strafen
* Geldstrafe
* Gefängnisstrafe
* Todesstrafe
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Beitrag von avallyn Di Jun 08, 2010 10:57 pm

§ 2 Absatz 1 geändert mit Ratsbeschluss vom 8.6.1458.

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Beitrag von Gast Mi Jul 28, 2010 7:42 am

aktualisiert per 28.07.1458

§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Personalstruktur
§ 4 Anhörung
§ 6 Verfahrensablauf des Prozesses

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Beitrag von Belafarinrod Mo Jan 14, 2013 11:47 am

Aktualisiert 14.01.1461

§ 4 Anhörung

(1) Berufungen gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen finden in Form einer Anhörung statt.
(2) Die Anhörung kann von einem Soldaten beantragt werden, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(3) Der Militärrichter setzt einen Termin für die Anhörung fest und teilt zugleich auch die Zusammensetzung des Gerichts mit.
(4) Der Militärstaatsanwalt vertritt bei einer Berufung den Armeestab.
(5) Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
(6) Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
(7) Im Anschluss an die Anhörung entscheidet der Militärrichter über den Antrag des Soldaten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde.
(7a) Möglich sind: Bestätigung oder Aufhebung der Disziplinarmaßnahme sowie die Verhängung einer anderen Disziplinarmaßnahme gemäß §9 (1) MiJuGÖ

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Beitrag von Belafarinrod Mo Jan 28, 2013 12:22 pm

Aktualisiert 28.01.1461

§ 2 Personalstruktur

(2) Der Militärstaatsanwalt wird - ebenso wie ein gegebenfalls erfordlicher Vertreter - ausschließlich vom Armeeführer ernannt
(3) Wird für den ernannten Militärstaatsanwalt eine Vertretung erforderlich, wird diese gemäß Prozedere aus (2) ernannt..

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Beitrag von Tyz Fr März 21, 2014 1:14 am

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