Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
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Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Noch was aus der Gesetzeskommission
§8 Amtsträger
(1) im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
(3) Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
(4) Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(5) Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
(6) Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
(7) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(8 ) Die Bürgermeister verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben.
(9) Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(10) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
§8 Amtsträger
(1) Ernennung von Amtsträgern
1.1 Im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
1.2 Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
1.3 Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(2) Rechte der Amtsträger
2.1 Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
2.2 Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
3.4 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben.
(4) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Bin immer noch etwas skeptisch mit der extra erwähnung von Parteien. Mal sehen was die anderen meinen.
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
wenn man parteien streicht würden diese unter sonstige Gruppierungen fallen
jetzt ist die frage was würde passieren wenn dies expliziet genannt wird wie in diesem vorschlag und wenn nicht ?
würde es dann eine klagewelle geben, weil es zu äußerungen u handlungen gekommen ist, aufgrund von nicht neutralem verhalten gegenüber einer Partei
wobei noch nicht mal gesagt ist, ob es eine politische Partei sein muss
jetzt ist die frage was würde passieren wenn dies expliziet genannt wird wie in diesem vorschlag und wenn nicht ?
würde es dann eine klagewelle geben, weil es zu äußerungen u handlungen gekommen ist, aufgrund von nicht neutralem verhalten gegenüber einer Partei
wobei noch nicht mal gesagt ist, ob es eine politische Partei sein muss
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Ich sagte ja mal neutral gegenüber allen. Ist aber nicht der Punkt woran es nun scheitern sollte.
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
das finde ich aber auhc King, man sollte neutral gegenüber allem sein, allerdings wie ist das dann bei Vereinigungen wie z.B. die Weisse Garde damals?
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Amtspersonen sollten das, denn das impliziert auch, dass ein Richter sie nicht daran misst das sie in der Garde sind sondern an dem was sie getan haben. Genauso wie ein Bürgermeister zwar die Anwesenheit der Gardisten melden sollte, aber sie nicht einfach aus dem Wirtshaus werfen, wo sie sich friedlich verhalten.
Neutral sein heißt ja nicht sie alles machen lassen was sie wollen, sondern ohne Beachtung der Tatsache das sie in der weißen Garde oder einen sonstigen Vereinigung sind, auf ihre Taten reagiern, angemessen und wie bei allen anderen Bürgern auch
Neutral sein heißt ja nicht sie alles machen lassen was sie wollen, sondern ohne Beachtung der Tatsache das sie in der weißen Garde oder einen sonstigen Vereinigung sind, auf ihre Taten reagiern, angemessen und wie bei allen anderen Bürgern auch
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Hm, bei den "Parteien" bin ich nun auch etwas überfragt.
Eigentlich gehören Patreien zu "sonstigen Gruppierungen", warum sie also extra erwähnen?
Ansonsten muss ich Lili recht geben, dass Entscheidende ist doch "zum Wohle der Gemeinschaft" denke ich mal.
Eigentlich gehören Patreien zu "sonstigen Gruppierungen", warum sie also extra erwähnen?
Ansonsten muss ich Lili recht geben, dass Entscheidende ist doch "zum Wohle der Gemeinschaft" denke ich mal.
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Wie schauts hier jetzt aus?
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
3.4 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen zum Wohle der Gemeinschaft auszuüben.
Gast- Gast
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Hört sich für mich auch gut und stimmig an.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Mal eine Verständnisfrage so am Rande: Woraus bestehen in Österreich Gruppierungen?
Oder
Das eine Amtsperson neutral gegenüber allen Personen sein sollte verstehe ich ja. Aber warum sollte eine Amtsperson neutral gegenüber Gruppierungen zum Wohle der Gemeinschaft sein?
Oder
Das eine Amtsperson neutral gegenüber allen Personen sein sollte verstehe ich ja. Aber warum sollte eine Amtsperson neutral gegenüber Gruppierungen zum Wohle der Gemeinschaft sein?
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Auch Personen neural gegenüber zum Wohle der Gemeinschaft.
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Ich fasse hier noch mal zusammen.
Gibt es zu diese Änderung noch Fragen oder Meinungen?3.4 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
Nein ich finde das passend ausgedrückt.
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
§8 Amtsträger
(1) im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
(2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
(3) Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
(4) Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(5) Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
(6) Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
(7) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(8 ) Die Bürgermeister verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Dorfgemeinschaft neutral gegenüber Personen, Parteien und sonstigen Gruppierungen auszuüben.
(9) Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(10) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
§8 Amtsträger
(1) Ernennung von Amtsträgern
1.1 Im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
1.2 Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
1.3 Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.
(2) Rechte der Amtsträger
2.1 Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
2.2 Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
3.4 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben..
(4) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.
Da keine weiteren Vorschläge gekommen sind bitte ich darüber zu entscheiden ob öffentlich oder nicht öffentlich abgestimmt werden soll.
Gast- Gast
Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
bitte öffentlich
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
öffentlich
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Re: Gesetzeskommission: Änderungsvorschlag §8 (0)
von mir aus auch
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