XIX/ 3ö §12 Handel
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Quarke
Kyrostasis
Yulivee
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XIX/ 3ö §12 Handel
Ich bitte um Abstimmung zur Änderungen des §12 Handel.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Donnerstag (29.07.1458) 23:59 Uhr
§12 Handel
(1) Regelungen zur Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft obliegen dem Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler:
Spezielle Form des Handels über den Dorfmarkt. Dient zum Be- und Entladen von Mandatsinhalten, für welche keine Lizenpflicht besteht.
Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
(3) Waren, die um 1 Taler auf dem Erzherzöglichen Provinzmarkt verkauft werden, dienen der Bereitstellung der täglich benötigten Mahlzeiten. Das Kaufrecht dieser Waren obliegt einzig dem Handelsbevollmächtigten des Erzherzogtums Österreich.
(4) Mindestpreise und Höchstpreise sind bindend und gelten für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(5) Handelsmindestpreise stellen den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(6) Richtpreise sind unverbindlich.
(7) Dekrete nach §12 sind 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
(8.) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat gestattet, Dekrete aufzuheben. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
(9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Donnerstag (29.07.1458) 23:59 Uhr
Gast- Gast
Re: XIX/ 3ö §12 Handel
dafür
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Ort : Das Königreich
Re: XIX/ 3ö §12 Handel
dafür!
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XIX/ 3ö §12 Handel
dafür
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Re: XIX/ 3ö §12 Handel
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 2
- Anna_die_Rose
- Hardiknut
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 2
- Anna_die_Rose
- Hardiknut
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
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