XX/3ö - §9 BGÖ
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Yulivee
Tyz
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XX/3ö - §9 BGÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §9 BGÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (15.10.1458) 23:59 Uhr
§9 Nichtigkeitsverfahren
(1) Das Nichtigkeitsverfahren wird nach Verstößen gegen die Dekrete der Gemeinden und §11 EGfÖ angewendet.
(2) Der österreichische Gerichtshof wird beim Nichtigkeitsverfahren nicht angerufen.
(3) Die Büttel verhängen im Rahmen des Nichtigkeitsdekrets ein Bußgeld.
(4) Das Bußgeld ist an den Büttel zu zahlen, der dies in einem Mandat sammelt und am Ende eines jeden Monates das Mandat mit den verhängten Bußgeldern dem Bürgermeister zurückgibt.
(5) Über die Anwendung des Nichtigkeitsverfahrens ist Akte zu führen.
(6) Wenn das Nichtigkeitsverfahren scheitert, ist der österreichische Gerichtshof anzurufen.
(7) Das Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens ist als strafverschärfender Umstand zu betrachten.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (15.10.1458) 23:59 Uhr
Gast- Gast
Re: XX/3ö - §9 BGÖ
dafür
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XX/3ö - §9 BGÖ
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 2
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 0
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 2
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 0
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
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