[XXXV] Steuerpflicht §37-§40 und §31
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[XXXV] Steuerpflicht §37-§40 und §31
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind Feld- und Wirtshausbesitzer sowie Handwerker im Erzherzogtum Österreich.
(3) Bei Aufgabe der Voraussetzungen der Steuerpflicht nach §39 (2) endet die Steuerpflicht erst nach Tilgung sämtlicher, noch offen stehender Steuer- und Verzugsschulden.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen in Höhe von 10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag berechnet.
(5) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(6) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister
(1) Der Rat setzt die Höhe der zu zahlenden Steuersätze fest und informiert die Bürgermeister über die Höhe der zu zahlenden Steuern.
(2) Der Bürgermeister informiert die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern sowie bei deren Veränderungen.
§39 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
(2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) und (3) und § 40 und §41 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder
(1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
(3) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §42 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben
(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 und § 37 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.
Ja
Nein
Enthaltung
abstimmung Läuft bis zum 01.04.1461
Zuletzt von Belafarinrod am Di März 26, 2013 12:05 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Re: [XXXV] Steuerpflicht §37-§40 und §31
Ja
Bela, anderst du bitte noch den Titel am Umschlag dieser Unterlagen.
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Re: [XXXV] Steuerpflicht §37-§40 und §31
Gut dann zähl ich hier auch mal
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