[XXXV] §41+§42
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[XXXV] §41+§42
§41 Aufgaben des Hafenmeisters
(1) Der Hafenmeister hat Güter, die ihm übertragen wurden, mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Erzherzogtums Österreich zu verwalten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Regenten (vorrangig) und des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(5) Bei Abwesenheit des Hafenmeisters ist der Baumeister darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5.1) Der Stellvertreter für die Zeit der Abwesenheit des Hafenmeisters ist im Vorhinein vom Hafenmeister - im Notfall vom Baumeister - zu informieren und wird vom Baumeister eingesetzt.
(6) Wer seine Mitarbeit an Hafenarbeiten schriftlich zusagt, geht einen Vertrag mit dem Hafenmeister ein. Zuwiderhandlung, ohne eine schriftliche Meldung spätestens am Vortag, ist strafbar und kann als Betrug angeklagt werden. Entsteht durch das Fernbleiben ein Schaden für den Hafenmeister, so wird dieser dem Vertragsbrüchigen zusätzlich in Rechnung gestellt.
+
§42 Hafengenehmigungen
(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einen österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Regenten oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen binnen 24 Stunden für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen.
(4.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(4.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(5) Genehmigungen zum Bau oder zur Reperatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Regenten einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Paragraphen informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Regenten.
Ja
Nein
Enthaltung
Abstimmung Läuft bis 30.04.1461 20 uhr
Zuletzt von Belafarinrod am Sa Apr 27, 2013 4:02 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Re: [XXXV] §41+§42
Nein und die 24 muss ne 42 sein im Titel
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Re: [XXXV] §41+§42
Ich war mal so frei, die Stimmen in auszählen:
4x Ja, 2x Nein, 6x Nicht teilgenommen.
Bitte den Rest in die Wege leiten ...
4x Ja, 2x Nein, 6x Nicht teilgenommen.
Bitte den Rest in die Wege leiten ...
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Re: [XXXV] §41+§42
Mit Genehmigung der Erzherzogin gebe ich bekannt, dass die Abstimmung keine Gültigkeit erlangt, da noch Änderungen der §§ durchgeführt werden. Nach den Änderungen wird die Abstimmung neu eröffnet!
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