Erzherzogtum Österreich
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466

Nach unten

Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466 Empty Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466

Beitrag von Twoflower Mo Nov 26, 2018 8:30 pm

Fassung gültig bis 26.11.1466

Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)


I. Allgemeines

§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete

(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreich (BGÖ).
(5) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).


§2 Beschlussverfahren und Inkrafttreten

(1) Gesetze des Erzherzogtums Österreich werden durch Beschluss des Hohen Rates des Erzherzogtums Österreich mit absoluter Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Erzherzogs doppelt.
(2) Dekrete des Erzherzogtums Österreich werden durch den Erzherzog erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie können durch den Hohen Rat mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
(2.1) Der Erzherzog hat jedes Dekret nach Ablauf der Wirksamkeit selbstständig und unverzüglich aufzuheben.
(3) Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
(4) Dekrete der Gemeinden werden durch den jeweiligen Bürgermeister erlassen, verändert oder aufgehoben.
(5) Dekrete der Gemeinden treten, sofern nicht anders verfügt, mit Verkündigung und nach Genehmigung durch den Erzherzog in Kraft. Der Erzherzog hat das Recht jederzeit Dekrete der Gemeinden aufzuheben.
(5.1) Ausgenommen sind die Abschnitte der Dekrete der Gemeinden, die die Wahl des Bürgervertreters betreffen. Sie sind mit Verkündigung, auch ohne Genehmigung des Erzherzogs gültig.


§3 Sprache

(1) Amtssprache im Erzherzogtum Österreich ist Deutsch.


II. Amtsträger

§4 Amtsträger

(1) Amtsträger des Erzherzogtums Österreich sind:
- Die Mitglieder des Hohen Rates von Österreich
- Die Bürgermeister
- Die Hafenmeister und ihre Stellvertreter
- Der Dekan der Universität und sein Stellvertreter
(2) Österreichische Bürger, die ein Amt außerhalb Österreichs bekleiden, das nicht von höher gestellten Gesetzen erfasst wird, gelten als Amtsträger im Sinne des EGfÖ.


§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern

(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(Cool Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(11) Über Bürger, welche ein Reichsamt bekleiden, wird bei Vergehen gemäß der "Stille des Gesetzes" aus dem Richtervertrag geurteilt.


§6 Amtseid

(1) Mitglieder des Hohen Rates haben bei Amtseintritt binnen einer Woche vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, sofern kein neuer Erzherzog gewählt wurde.
(1.1) Wird ein neuer Erzherzog gewählt, so haben alle Mitglieder des Hohen Rates binnen einer Woche nachdem der Erzherzog seinen Eid vor dem König des Deutschen Königreiches geleistet hat den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(2) Bürgermeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach Ende der Wahl vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung vor dem Erzherzog den Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten.
(4) Wird der Amtseid nicht rechtzeitig abgelegt, erfolgt vom Erzherzog eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer dreitägigen Nachfrist.
(5) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben. Eine Erneuerung ist nur dann nötig, wenn die Amtstätigkeit unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
(6) Der Erzherzog hat das Recht, jederzeit den Amtseid erneut einzufordern. Hierzu muss eine Begründung des Erzherzog vorliegen.
(7) Der Eidspruch lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), gelobe, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(7.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(Cool Verstöße gegen den Amtseid sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§7 Vertraulichkeit

(1) Informationen, die im Zuge der Ausübung eines Amtes erhalten werden, unterliegen strengster Geheimhaltung.
(2) Es gibt drei Sicherheitsstufen:
Sicherheitsstufe 0: Die Informationen unterliegen nicht der Geheimhaltung und können frei in die Öffentlichkeit getragen werden.
Sicherheitsstufe I: Die Informationen sind vertraulich und dürfen nur an Ratsmitglieder sowie Bürgermeister und Mitglieder des Armeestabs, wenn sie davon betroffen sind, weitergegeben werden.
Sicherheitsstufe II: Die Informationen sind streng geheim und dürfen nur im Rat besprochen werden.
(3) Der Initiator einer Diskussion bestimmt deren Sicherheitsstufe. Sie kann vom Erzherzog jederzeit geändert werden.
(4) Der Rat kann zu Beratungen nach eigenem Ermessen Experten hinzuziehen. Für diese gelten die Vertraulichkeitsbestimmungen in vollem Umfang.
(5) Der Erzherzog kann die Weitergabe von vertraulichen Informationen genehmigen.
(6) Verstöße gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§8 Notstand

(1) Der Erzherzog kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für diese Gemeinde verfügen.
(2) Im Falle eines exekutiven Notstandes in einer Gemeinde wird vom Erzherzog ein Kurator für diese Gemeinde eingesetzt.
(3) Der Kurator übernimmt soweit möglich sämtliche Rechte und Pflichten des Bürgermeisters.
(4) Der Bürgermeister einer Gemeinde, über die der Notstand verfügt wurde, hat den Anweisungen des Kurators ohne Ausnahme Folge zu leisten.
(5) Der exekutive Notstand endet entweder durch einen Beschluss des Rates mit einfacher Mehrheit oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.


§9 Adel und Orden

(1) Der Erzherzog von Österreich vergibt Titel, Lehen und Orden.
(2) Jeder österreichische Bürger besitzt das Recht, jemanden für einen Titel, Lehen oder Orden des Erzherzogtums vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss begründet werden.
(3) Der hohe Rat kann gegen eine vom Erzherzog vorgesehene Vergabe eines Titels, Lehens oder Ordens mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Ratsmitglieder ein Veto einlegen.


§10 Bürgervertreter

(1) Jede Gemeinde des Erzherzogtum Österreich kann sich durch einen Bürgervertreter im Dritten Stand vertreten lassen. Dieser verpflichtet sich, die Bürger der Gemeinde regelmäßig und zeitnah über die Vorgänge im Dritten Stand zu informieren und sie im Dritten Stand nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und zu repräsentieren.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Bürgervertreter haben alle Einwohner der jeweiligen Gemeinde. Die Wahl des Bürgervertreters wird vom Bürgermeister geleitet.
(3) Der Bürgervertreter wird mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 6 Monaten gewählt. Die Wahl dauert mindestens 3 Tage. Abgestimmt wird namentlich. Davor wird eine Nominierungsphase von mindestens 5 Tagen durchgeführt.
(4) Eine Abwahl ist nur in begründeten Fällen möglich und bedarf eines Antrages durch mindestens 5 Wahlberechtigte. Über den Antrag ist abzustimmen, die Abwahl bedarf einer einfachen Mehrheit.
(5) Den Gemeinden steht es frei, die Amtsdauer sowie den Modus der Bürgervertreterwahl selbst festzulegen. Diese abweichende Regelung bedarf zur Legitimation eine einfache Mehrheit der Bürger bei einer Abstimmung. Sie ist im Dorfdekret festzuhalten und hat Vorrang vor den Regelungen dieses Paragraphen.


III. Wirtschaft

§11 Mindestlöhne

(1) Der Mindestlohn für Feldarbeiten beträgt:
16 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18 Taler bei geforderten 8 -16 Attributspunkten
20 Taler bei geforderten 17+ Attributspunkten
(2) Verstöße gegen den Mindestlohn sind als Sklaverei strafbar.


§12 Handel

(1) Regelungen des Marktes unterliegen dem amtierenden Bürgermeister.
(2) Ein Handel kann geschützt werden, indem eine Mitteilung in der Halle des jeweiligen Ortes hinterlegt wird, die Art, Menge und Preis der gehandelten Waren sowie den Zeitpunkt des Handels enthalten muss.
(3) Widerrechtlich erstandene Waren, die nach (2) geschützt wurden, müssen umgehend zurück gegeben werden.
(4) Waren, die von anderen auf dem Markt angeboten werden und die in einen nach (2) geschützt Handel eingreifen, müssen umgehend zurück genommen werden.
(5) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Betrug strafbar.


§13 Verträge

(1) Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige, ausdrückliche oder stillschweigende Willensäusserung der Parteien erforderlich.
(2) Mandate sind Verträge, die durch die Annahme durch den Mandatsträger Gültigkeit erlangen.
(3) Mandate können jederzeit vom Mandatsgeber zurückgezogen werden, wenn ein Missbrauch oder eine Straftat vermutet wird.
(4) Verträge können schriftlicher oder mündlicher Natur, innerhalb der Gesetze, bindend geschlossen werden.
(5) Tod, Kloster oder ungeklärte Abwesenheit berühren die gegenseitigen Ansprüche nicht.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen oder zusätzliche Vertragsbestimmungen sind als Betrug strafbar.


§14 Steuerpflicht

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss, innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen, durch den Bürgermeister oder Kämmerer zur Anzeige gebracht werden.
(2.1) In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister oder Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen.
(3) Verstöße gegen die Steuerpflicht sind als Betrug und im Wiederholungsfall als Verrat strafbar.


§15 Steuern der Provinz

(1) Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche der im Rat damit beauftragten Personen gegen die Sorgfaltsplicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


§16 Steuern der Gemeinden

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(2) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(3) Versäumnisse oder Missbräuche des Bürgermeisters gegen die Sorgfaltspflicht sind als Betrug, im Wiederholungsfall als Verrat und in besonders schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
(3.1) Eine Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person nach sich.


IV. Sicherheit und Militär

§17 Erzherzöglich österreichische Armee

(1) Die erzherzöglich österreichische Armee ist die einzige ohne gesonderte Genehmigung zugelassene militärische Organisation des Erzherzogtums Österreich.

§17a Bürgerwehren

(1) Bürgerwehren sind zivile Gruppen zur Sicherung der Rathäuser, die vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde aufgestellt werden.
(2) Der Oberste Feldrichter unterstützt die Bürgermeister in allen Belangen, die die Bürgerwehr betreffen, und er koordiniert die Bürgerwehren und die erzherzögliche Armee.
(3) Die Provinz zahlt Mitgliedern der Bürgerwehr eine Entlohnung in der Höhe von 18 Talern pro Einsatztag und Person.

§18 Reisebestimmungen

(1) Der Erzherzog kann, ohne Angabe von Gründen, sowohl Einzelpersonen zur Ausreise auffordern als auch die Auflösung von Gruppen, bewaffneten Korps oder Lanzen verlangen.
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkte Weg aus der Provinz zu wählen.
(3) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in besonders schweren oder Wiederholungsfällen als Hochverrat strafbar.


§19 Feinde der Provinz Österreich

(1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(2) Die Armee hat das Recht, Feinde mit Bannern zu verfolgen.
(3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (2) rechtlich nicht belangt werden.
(4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.


V. Schifffahrt

§20 Aufgaben des Hafenmeisters

(1) Der Hafenmeister hat den Anordnungen des Erzherzogs oder des Hauptmanns unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Der Hafenmeister hat die Liegezeiten von Schiffen so zu vergeben, dass ein reibungsloser Schiffsverkehr möglich ist.
(3) Der Hafenmeister hat eine tägliche Meldung über die im Hafen anwesenden Schiffe im dafür vorgesehenen Bereich der Hafenmeisterei zu hinterlegen.
(4) Der Hafenmeister hat unter Absprache mit dem Baumeister seine Stellvertretung zu sichern.
(5) Der Hafenmeister hat den Bau und die Reparatur von Schiffen zu koordinieren. Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Erzherzog einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
(6) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder als Verrat strafbar.


§21 Anlegegenehmigungen

(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einem österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
(1.1) Eine Ausnahme von der 24-Stunden-Frist kann dann erfolgen, wenn eine Genehmigung durch den Erzherzog oder den Hauptmann vorliegt.
(1.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, vom Hafenmeister ausgestellte Genehmigungen für ungültig zu erklären.
(2) Die Liegezeiten sind zwischen Kapitän und Hafenmeister so zu verhandeln, dass für beide Parteien nachhaltiges Wirtschaften möglich ist.
(2.1) Für Schiffe im Eigentum oder Auftrag des Erzherzogtums Österreich ist dem Hafenmeister lediglich die voraussichtliche Ankunfts- und Liegezeit im Hafen so früh wie möglich mitzuteilen.
(2.1.1) Eine Liste der entsprechenden Schiffe liegt den Hafenmeistern vor und ist bei Änderungen vom Erzherzog zu aktualisieren.
(3) Der Antrag auf Genehmigung zum Anlegen muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Schiffes
- Name des Kapitäns und - wenn vorhanden - des Ersatzkapitäns
- Namen der Passagiere
- voraussichtliche Ankunft
- voraussichtliche Liegedauer
(4) Reicht die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht aus, so muss der Reeder spätestens 24 Stunden vor Ablauf schriftlich den Hafenmeister um eine Verlängerung bitten.
(5) Dem Hafenmeister ist es erlaubt, Genehmigungen - einseitig und begründet - zu entziehen oder anzupassen. Ausgenommen davon sind Schiffe der österreichischen Kriegsmarine.
(5.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von maximal 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(5.2) Erzherzog oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(6) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(6.1) Bei fortdauernder Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis informiert der Hafenmeister den Kapitän einmal über den Verstoß.
Kommt der Kapitän binnen 3 Tagen der Aufforderung des Hafenmeisters nicht nach, wird er wegen Verrates am Erzherzogtum Österreich angezeigt.
Am Tag der Anzeige erfolgt die letzte Aufforderung an den Kapitän, den Anweisungen nachzukommen. Wird diese ebenfalls missachtet, behält sich das Erzherzogtum Österreich vor, ein Anlegeverbot auszusprechen oder das Schiff zu versenken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Erzherzog.


VI. Justiz

§22 Zuständigkeit

(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(Cool Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.
(9) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein Nichtigkeitsverfahren gemäß §7 Büttelgesetz des Erzherzogtums Österreichs (BGÖ) durchführen. Mit der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens kann er einen Büttel beauftragen.


§23 Prozessabwicklung in der Weinstube

(1) Der Prozess kann auf gemeinsamen Wunsch von Beschuldigtem und Opfer, in vorheriger Abstimmung mit Richter, Staatsanwalt und Zeugen in der "Österreichischen Weinstube" abgehalten werden.
(2) Der Ablauf der Verhandlung ist wie folgt:
- Der Beschuldigte wird am Provinzgericht angeklagt, es werden aber keine Plädoyers gehalten oder Zeugen geladen.
- Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft und Benennung der Zeugen der Anklage.
- Erstes Plädoyer der Verteidigung und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
- Befragung der Zeugen durch Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
- Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Schlussplädoyer der Verteidigung.
- Urteilsverkündung durch den Richter.
- Verkündung und Vollstreckung des Urteils am Provinzgericht.
(3) Die Verhandlung in der Weinstube muss innerhalb von 4 Wochen nach Eröffnung beendet werden.
(3.1) Der Richter kann bei Vorliegen berechtigter Gründe diese Frist verlängern.
(3.2) Wird die Verhandlung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beendet, wird sie am Provinzgericht weiter geführt.


§24 Angriff auf das Erzherzogtum Österreich

(1) Als Angriff auf das Erzherzogtum gelten der versuchte oder erfolgreiche Sturm eines Rathauses ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Erzherzogs.
(2) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Betreten des Erzherzogtums mit einem Banner oder dessen Gründung im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich.
(3) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Beitritt zu einem ungenehmigten Banner.
(4) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt das ungenehmigte Anlegen in einem Hafen.
(5) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der ungenehmigte Beschuss von Häfen oder Schiffen im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums.
(6) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Aufruf zu einer nicht genehmigten Revolte oder zu einem Angriff, sowie die Planung oder Teilnahme daran.
(6a) Als Angriff auf das Erzherzogtum gilt der Diebstahl von Vermögen oder Güter der Provinz oder ihrer Gemeinden.
(7) Dem Erzherzog ist es jederzeit möglich weitere Handlungen im Sinne von (1)-(6a) als Angriff auf das Erzherzogtum zu deklarieren.
(Cool Jeder Angriff auf das Erzherzogtum Österreich ist als Hochverrat strafbar.


§25 Verbrechen gegen Leib und Leben

(1) Als Verbrechen gegen Leib und Leben gelten sowohl die Tat als auch der Versuch, die zum Tode oder zu einem körperlichen Schaden eines Opfers führen oder führen könnten. Hierunter fallen insbesondere Entführung, Körperverletzung, Totschlag und Mord.
(2) Ausgenommen hiervon sind Folgen von militärischen Aktionen, die auf Befehl des Erzherzogs, des Königs oder des Kaisers ausgeführt werden, sowie Folgen von Kämpfen auf dem Turnierplatz.
(3) Vergehen gegen Leib und Leben sind je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, Verrat oder Hochverrat strafbar.


§26 Verbrechen gegen das Eigentum

(1) Als Verbrechen gegen das Eigentum gelten Wegelagerei, Piraterie, Raub, Unterschlagung von Auftragswerten und Diebstahl sowie deren Versuch.
(2) Vergehen gegen das Eigentum sind als Störung des öffentlichen Friedens oder in schweren Fällen als Verrat strafbar.


§27 Verbrechen gegen die guten Sitten

(1) Als Vergehen gegen die guten Sitten gelten Beleidigungen, Verunglimpfungen, Beschimpfungen, Drohungen, Verfolgungen oder Schlägereien.
(2) Als Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Hetze oder Rufmord.
(3) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gelten Falschaussage oder Meineid.
(4) Als besonders schwere Verbrechen gegen die guten Sitten gilt Bestechung sowie der Versuch dazu.
(5) Taten oder Worte können in Sinne dieses Gesetzes als Vergehen oder Verbrechen gegen die guten Sitten gelten, wenn sie dem allgemeinen Rechtsempfinden der Bevölkerung widersprechen oder zuwiderlaufen könnten. In diesem Fall kommt §22(2) zur Anwendung.
(6) Vergehen gegen die guten Sitten sind als Störung des öffentlichen Friedens, in besonders schweren Fällen als Verrat strafbar.


§28 Strafbemessung

(1) Der Richter hat neben der Straftat auch andere Umstände in seiner Urteilsfindung zu berücksichtigen:
(1.1) Eine erneute Anklage wegen einer Straftat innerhalb der Tilgungsfrist nach §36 zieht eine Erhöhung der Strafe für eine weitere Straftat bis zur Verdoppelung der Strafe nach sich.
(1.2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(1.3) Straftaten, die durch mehrere Personen in einer Gruppe verübt werden, ziehen eine höhere Strafe für jedes Gruppenmitglied nach sich.
(1.4) Wird eine nach (2) auferlegte Sozialarbeit oder Sozialleistung nicht innerhalb der, durch das Gericht festgesetzten Frist erbracht, so wirkt sich dieses strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.5) Entzieht sich der Angeklagte der Strafverfolgung durch Verlassen der Provinz entzieht, so dass die Verjährungsfrist verlängert wird, so wirkt sich das bei einer späteren Anklage strafverschärfend auf das Urteil aus.
(1.6) Bei besonders jungen Tätern (Level I und II) kann die Strafzumessung abgemildert werden.
(2) Der Richter kann alternativ den Angeklagten zu Arbeit im Bergwerk, einer Spende an ein Rathaus oder an die Provinz oder andere dem Verfahren angemessene Strafen verurteilen.
(2.1) Die Nichterfüllung dieses Urteils innerhalb des vom Gericht festgesetzten Zeitraums ist als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.


§29 Strafrahmen

(1) Gefängnisstrafen, die ein Ausmaß von 3 Tagen übersteigen, sowie die Todesstrafe sind nur für die im Richtervertrag spezifizierten Delikte zu verhängen.
(2) Die maximal zulässige Gefängnisstrafe beträgt für
- Vagabunden, Landstreicher, Bauern und Großbauern (Level I-IV oder Landstreicher ohne Werkstatt und Studium): 3 Tage
- Handwerker (Level V oder Landstreicher mit Werkstatt): 6 Tage
- Gelehrte (Level VI und höher oder Landstreicher mit Studium): 10 Tage


§30 Hochverrat

(1) Hochverrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Hochverrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Hochverrat führt zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§31 Verrat

(1) Verrat wird mit einer Geldstrafe und mit Gefängnis nicht unter zwei Tagen bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen von Verrat oder bei Wiederholungstätern, kann die Todesstrafe verhängt werden.
(3) Eine Verurteilung wegen Verrats kann auf Antrag des Erzherzogs oder des Hohen Rates von Österreich zum Verlust aller Ämter, Titel und Auszeichnungen führen, sofern dies in der Gewalt des Erzherzogtums Österreich liegt.


§32 Störung des Öffentlichen Friedens

(1) Störung des Öffentlichen Friedens wird mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis nicht über drei Tagen bestraft.
(2) Bei erstmaligem oder leichten Vergehen kann auch eine Bestrafung in Form einer Verwarnung erfolgen.


§33 Betrug

(1) Betrug wird mit einer Ermahnung oder einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über zwei Tagen bestraft.


§34 Sklaverei

(1) Sklaverei wird bei Scheitern des Nichtigkeitsverfahrens mit einer Geldstrafe bestraft.


§35 Verjährung und Verjährungsfristen

(1) Den Zeitpunkt, an dem das Recht erlischt eine Straftat gerichtlich zu verfolgen, nennt man Verjährung.
(2.1) Straftaten, die als Hochverrat geahndet werden, verjähren nie.
(2.2) Die Verjährungsfrist für alle anderen Straftaten beträgt 2 Monate.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit Tag des Bekanntwerdens der Tat.
(3.1) Entzieht sich der Tatverdächtige durch Verlassen des hoheitlichen Gebietes von Österreich, Gang in das Kloster oder ungeklärte Abwesenheit der Strafverfolgung, wird die Verjährung ausgesetzt und läuft erst beim erneuten Betreten Österreichs oder beim Verlassen des Klosters weiter.
(3.2) Wird ein Klageantrag an das Reichskammergericht eingereicht, so ist die Verjährungsfrist bis zum Ende der Antragsprüfung gehemmt.


§36 Tilgung

(1) Macht sich ein Verurteilter drei Monate ab Urteilsspruch keiner weiteren Straftat schuldig, wird seine Akte geschlossen und seine Schuld ist getilgt.
(2) Begeht der Verurteilte innerhalb dieser Frist erneut eine Straftat, bleibt seine Akte offen und die vorherigen Straftaten können bei der Urteilsfindung im neuen Prozess berücksichtigt werden. Eine Tilgung ist erst 3 Monate nach dem neuen Urteilsspruch möglich.
(3) Sammelt jemand drei oder mehr ungetilgte Urteile in seiner Akte an oder wurde jemand wegen Hochverrat verurteilt, so kann seine Schuld nur noch durch mehrheitlichen Ratsbeschluss getilgt werden.

_________________
Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466 Rang2210Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466 B311Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466 Yek75737Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ) - gültig bis 26.11.1466 Dankba15
Major in Reserve
Twoflower
Twoflower
Richter

Anzahl der Beiträge : 13661
Anmeldedatum : 01.04.10
Ort : Linz

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten