[Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
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[Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
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Wir stimmen nun um die Änderung ab wie oben aufgeführt
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Dagegen
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beginn, der Abstimmung ist am 02.11.1468 um 18:15 die Abstimmung endet am 04.11.1468 um 20:00 Uhr
§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
( Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
Neu
§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(Cool Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Nach der Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sie angehalten sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe zu beantragen.
(11) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
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Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
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(Und bitte auf jeden Fall die (8) wieder herstellen ...)
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
Ohne Ausnahmeregel zwecks Klosteraufenthalt, plötzlicher Unerreichbarkeit usw. bleiben meine Vorbehalte und bin daher aus genannten Gründen:
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
wegen formfehler abstimmung abgebrochen. wird morgen neu gestartet
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
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beginn, der Abstimmung ist am 04.11.1468 um 22:36 die Abstimmung endet am 06.11.1468 um 20:00 Uhr
§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8 ) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
Neu
§5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
(1) Der Erzherzog bestimmt nach freiem Ermessen ein Mitglied des Hohen Rates zu seinem Stellvertreter.
(2) Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, das Amt des Erzherzogs auszuüben.
(3) Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, das Amt des Richters, Handelsbevollmächtigten oder Kämmerers auszuüben. Gibt es keinen Kandidaten für diese Ämter, kann der Erzherzog eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
(4) Die Hafenmeister sowie der Dekan werden vom Hohen Rat gewählt.
(5) Die Hafenmeister können mit Zustimmung des Baumeisters einen Stellvertreter benennen.
(6) Der Dekan kann mit Zustimmung des Erzherzogs einen Stellvertreter benennen.
(7) Den Mitgliedern des Hohen Rates und dem Dekan ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Gebiet des Erzherzogtums ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(8 ) Den Bürgermeistern und Hafenmeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die jeweilige Gemeinde ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
(9) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Erzherzogs zulässig.
(10) Nach der Amtsübernahme sind die neuen Amtsinhaber von ihren Vorgängern in ihr neues Amt einzuweisen. Hierbei sind sie angehalten sämtliche Akten, Berechtigungen, Schlüssel und dergleichen zu übergeben beziehungsweise eine Übergabe zu beantragen.
(11) Verstöße gegen diesen Paragraphen sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
Ohne Ausnahmeregel zwecks Klosteraufenthalt, plötzlicher Unerreichbarkeit usw. bleiben meine Vorbehalte und bin daher auch bei der erneuten Abstimmung aus genannten Gründen:
dagegen
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Re: [Abstimmung] §5 Bestellung und Pflichten von Amtsträgern
Dafür
abstimmung beendet. habe hier noch einen puffer gegeben da noch ein paar fehlten.
6 mal dafür
4 dagegen
Amenos kloster
Anna_die_Rose Unentschudligt.
damit ist die änderung druch eine einfache mehrheit angenommen.
abstimmung beendet. habe hier noch einen puffer gegeben da noch ein paar fehlten.
6 mal dafür
4 dagegen
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