XIX/ 7ö §7 MGÖ (Freistellung vom Dienst und Reserve)
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XIX/ 7ö §7 MGÖ (Freistellung vom Dienst und Reserve)
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §7 des MGÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Samstag (21.08.1458) 23:59 Uhr
§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(8 ) Die Reserve endet entweder
(8a) durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder
(8b) durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Samstag (21.08.1458) 23:59 Uhr
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Re: XIX/ 7ö §7 MGÖ (Freistellung vom Dienst und Reserve)
dafür
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Re: XIX/ 7ö §7 MGÖ (Freistellung vom Dienst und Reserve)
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 6
Dagegen: 5
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angenommen
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