XX/4ö - §10 BGÖ
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Yulivee
Tyz
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XX/4ö - §10 BGÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Schaffung des §10 BGÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (15.10.1458) 23:59 Uhr
§10 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
Bei Verstößen gegen die Dorfdekrete bzw §11 EGfÖ der Provinz hat das Strafmaß nach folgender Tabelle bemessen zu werden
Lvl 0 -1 : Verwarnung bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum Strafe wie bei Level 2
Lvl 2: Bei Vergehen hat der Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält zusätzlich einen Aktenvermerk. Bei wiederholten vergehen erfolgt die Regelung wie bei Level 3
Lvl 3-4: Bei Vergehen hat der Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten und erhält überdies einen Aktenvermerk. Bei wiederholten Vergehen erfolgt sofortige Anzeige beim Provinzgericht!
Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ so ist zusätzlich noch eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen, bei Verstößen gegen die Dorfdekrete ist in jedem Fall der entstandene Schaden zu ersetzen.
Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig. Innerhalb des unter Mahnung stehenden Zeitraums begangene Verbrechen werden als Wiederholungstaten geahndet und die Mahndauer wieder auf 2 Monate erhöht. Werden in den 2 Monaten keine weiteren Vergehen begangen erlischt auch die Mahnung.
Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen so ist er nach Ablauf der Fristen bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet Freitag (15.10.1458) 23:59 Uhr
Gast- Gast
Re: XX/4ö - §10 BGÖ
dafür
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Re: XX/4ö - §10 BGÖ
dafür
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Ritterin Avallyn de Montcada, Gräfin von Grafenbach, Ritterin des Almandinordens
Es ist besser für etwas zu kämpfen, als gegen etwas...
avallyn- Erzherzog
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Re: XX/4ö - §10 BGÖ
Die Auszählung der Stimmen ergab:
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 2
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 0
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 2
Entschuldigt gefehlt: 0
Unentschuldigt gefehlt: 0
angenommen
Kingmargo von Greifen
Erzherzog von Österreich
Gast- Gast
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