Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
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Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Seid gegrüßt, ehrenwerte Ratskollegen,
ich habe das Vergnügen, einen Änderungsvorschlag des geschätzten Fürsten Hugbald von Minden zum EGfÖ hier vorzutragen. Ich selbst halte den Vorschlag für gut durchdacht, für notwendig, und ich unterstütze ihn:
Bitte ändern in:
ich habe das Vergnügen, einen Änderungsvorschlag des geschätzten Fürsten Hugbald von Minden zum EGfÖ hier vorzutragen. Ich selbst halte den Vorschlag für gut durchdacht, für notwendig, und ich unterstütze ihn:
§32 Strafverschärfende Tatbestände
(...)
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Bitte ändern in:
Der Fürst von Minden begründet seinen Vorschlag wie folgt:§32 Strafverschärfende Tatbestände
(...)
(2) Vergehen gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(2a) Vergehen durch Amtspersonen führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Es absolut nicht nachvollziehbar, dass Adelige, die von höherem Stand sind, härter bestraft werden sollen als das einfache Volk. Umgekehrt ist es aber selbstverständlich logisch, dass Vergehen gegen einen Adeligen härter zu bestrafen sind als gegen Nichtadelige.
Das der Adel von höherem Stand ist, ist schon aus der Reichsbulle ableitbar (und sollte allgemein eigentlich jedem bekannt sein).
Zudem obliegt eine über das normale Maß hinausgehende Bestrafung dem Lehnsherrn des Adeligen und nicht dem Gesetz. Sollte dieser zu dem Ergebnis kommen, dass die Tat eines Adeligen [sprich: seines Vasallen] einer weitergehende Sanktionierung bedarf, kann er dies entweder von seinem Vasallen einfordern oder aber im Rahmen des Adelsgesetzes Maßnahmen ergreifen.
Gast- Gast
Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Irre ich mich oder sagt jetzt beides das gleiche aus, nur das man mehr Tinte dafür benötigt ?
Laja- Anzahl der Beiträge : 3259
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Stimmt Laja,ich hab gerade auch Gleiche gedacht. Das ist doch gehupft wie gesprungen? Oder verstehen wir nur was nicht??
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Es wurde das Vergehen DURCH Amtspersonen hinzugefügt als b, es wurde also aufgespalten.
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
(...)
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Also das Wort durch sehe ich da aber auch... *mal Brille putzt um zu sehen,ob sie was falsch gelesen hat*
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ich habs jetzt gelesen und noch mal gelesen, aber alles was ich da erkennen kann, ist das hier ein Satz durch zwei ersetzt wurde, somit länger aber nicht wirklich anderster zu lesen ist.
Laja- Anzahl der Beiträge : 3259
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Richtig und mit der Begründung hierfür kann sogar ich nichts anfangen weil es ja eigentlich das schon aussagt oder nicht?
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Öhm, mal langsam , Mädels.
Also das ursprüngliche Gesetz sagt:
Das möchte der werte Fürst von Minden insofern geändert haben:
Die Begründung liefert der werte Fürst auch hier:
Soll ein Adeliger schwerer bestraft werden als ein normaler Bürger?
Aber soll in jedem Fall der normale Bürger schwerer bestraft werden, wenn ein Vergehen gegen einen Adeligen ausübt?
Also das ursprüngliche Gesetz sagt:
Das wichtigste habe ich fett gedruckt.§32 Strafverschärfende Tatbestände
(...)
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Das möchte der werte Fürst von Minden insofern geändert haben:
Wie unschwer zu sehen ist wurde bei Abs. 2a der Adel herausgenommen und es geht hier nur noch um Amtspersonen.§32 Strafverschärfende Tatbestände
(...)
(2) Vergehen gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(2a) Vergehen durch Amtspersonen führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Die Begründung liefert der werte Fürst auch hier:
Das ist eben die Frage.Es absolut nicht nachvollziehbar, dass Adelige, die von höherem Stand sind, härter bestraft werden sollen als das einfache Volk. Umgekehrt ist es aber selbstverständlich logisch, dass Vergehen gegen einen Adeligen härter zu bestrafen sind als gegen Nichtadelige.
Soll ein Adeliger schwerer bestraft werden als ein normaler Bürger?
Aber soll in jedem Fall der normale Bürger schwerer bestraft werden, wenn ein Vergehen gegen einen Adeligen ausübt?
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Jetzt hab ichs verstanden.
Danke Ava
Danke Ava
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ajasaco schaut fragend in die Gesichter der Kollegen im Rat
Gibt es weitere Wortmeldungen oder Gegenmeinungen? Falls nicht würde ich anregen, über den Änderungsantrag abzustimmen
Gibt es weitere Wortmeldungen oder Gegenmeinungen? Falls nicht würde ich anregen, über den Änderungsantrag abzustimmen
Gast- Gast
Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ich bin für die eingebrachte Änderung
Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Kannst mir das auch begründen Fee?
Denn ich sehe den Sinn nicht wirklich.
Denn ich sehe den Sinn nicht wirklich.
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Bin ebenfalls für die Änderung laut Vorschlag von Ajasaco.
Anna, es geht darum, dass es bei uns im Gesetz derzeit so verankert ist, dass eine Gesetzesübertretung die durch einen Adeligen ausgeführt wird, härter bestraft werden kann. Doch eine strafverschärfende Maßnahme sollte es eigentlich nur bei Vergehen die durch Amtspersonen gemacht werden, wirken. Denn wir sollten ja niemand schärfer bestrafen nur weil er von Adel ist.
Wohingegen Straftaten gegen Amtspersonen und Adelige, bestehen bleiben als strafverschärfend.
Anna, es geht darum, dass es bei uns im Gesetz derzeit so verankert ist, dass eine Gesetzesübertretung die durch einen Adeligen ausgeführt wird, härter bestraft werden kann. Doch eine strafverschärfende Maßnahme sollte es eigentlich nur bei Vergehen die durch Amtspersonen gemacht werden, wirken. Denn wir sollten ja niemand schärfer bestrafen nur weil er von Adel ist.
Wohingegen Straftaten gegen Amtspersonen und Adelige, bestehen bleiben als strafverschärfend.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Blaue*Fee- Anzahl der Beiträge : 3189
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Hm, und warum soll nun jemand härter bestraft werden, weil er z.B. einen Adeligen überfällt und nicht einen Normalbürger?
Ich meine, dem Adeligen stehts ja nicht au der Stirn geschrieben, dass er adelig ist.
Nicht falsch verstehen bitte, ich finde die meisten Strafen eh zu niedrig, unabhängig davon, ob ein Vergehen gegen einen Adeligen oder Bürger stattfand, aber warum diese Ungleichbehandlung?
Ich meine, dem Adeligen stehts ja nicht au der Stirn geschrieben, dass er adelig ist.
Nicht falsch verstehen bitte, ich finde die meisten Strafen eh zu niedrig, unabhängig davon, ob ein Vergehen gegen einen Adeligen oder Bürger stattfand, aber warum diese Ungleichbehandlung?
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Das wäre jetzt ein weiterer Punkt über den wir hier reden können.
Es ist leider Tatsache, dass Vergehen an adeligen Personen schlimmer zu betrachten sind, als an gewöhnlichen Bauersleuten. Und Avallyn du fragst ob es den Personen auf der Stirn geschrieben steht, dass sie von hoher Herkunft sind? Nun ein Räuber der eine prächtige Kutsche überfällt oder einen Grafen mit seiner Dienerschaft, so braucht er doch nur auf die Kleidung und Gefolgschaft sehen.
Es ist leider Tatsache, dass Vergehen an adeligen Personen schlimmer zu betrachten sind, als an gewöhnlichen Bauersleuten. Und Avallyn du fragst ob es den Personen auf der Stirn geschrieben steht, dass sie von hoher Herkunft sind? Nun ein Räuber der eine prächtige Kutsche überfällt oder einen Grafen mit seiner Dienerschaft, so braucht er doch nur auf die Kleidung und Gefolgschaft sehen.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Nun, das ist nicht immer so offensichtlich, Echton.
Auch ein reicher Kaufmann kann mit einer grossen Kutsche und Dienerschaft herumreisen.
Auch ein reicher Kaufmann kann mit einer grossen Kutsche und Dienerschaft herumreisen.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
nickt
Natürlich, aber du weißt worauf ich hinauswill.
Natürlich, aber du weißt worauf ich hinauswill.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ich weiss worauf du hinauswillst, Echton, trotzdem kann ich das so nicht gutheissen.
Also ich wüsste nun wirklich keinen Grund, warum man einen Bauern härter bestafen sollte als einen Adeligen.
Ausserdem finde ich mal, dass ein Bauer vllt so arm ist, dass er jemanden aus Hunger beraubt, so ist das zwar nicht die feine Art, aber warum muss er da härter bestraft werden? Vorausgesetzt natürlich, er beraubt einen Adeligen.
Ein Adeliger dürfte das wohl kaum nötig haben und wenn der dann raubt finde ich das weiss Gott schlimmer.
Also ich wüsste nun wirklich keinen Grund, warum man einen Bauern härter bestafen sollte als einen Adeligen.
Ausserdem finde ich mal, dass ein Bauer vllt so arm ist, dass er jemanden aus Hunger beraubt, so ist das zwar nicht die feine Art, aber warum muss er da härter bestraft werden? Vorausgesetzt natürlich, er beraubt einen Adeligen.
Ein Adeliger dürfte das wohl kaum nötig haben und wenn der dann raubt finde ich das weiss Gott schlimmer.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Da habt Ihr etwas missverstanden, werte Avallyn. Der Bauer soll nicht härter bestraft werden als der Adlige. Das war noch nie der Fall.
Nach der derzeitig gültigen Regelung wird jedoch der Adlige härter bestraft als der Bauer.
Und genau das soll nach dem Vorschlag nicht mehr so sein.
Nach der derzeitig gültigen Regelung wird jedoch der Adlige härter bestraft als der Bauer.
Und genau das soll nach dem Vorschlag nicht mehr so sein.
Gast- Gast
Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Nee, nee, das glaub ich nicht.
Der werte Hugbald hat ja geschrieben:
Und ehrlich gesagt, habe ich gerade wieder gehört, dass gewisse Adelige arme Bauern berauben und das finde ich nun wahrlich eine Schande.
Der werte Hugbald hat ja geschrieben:
Also das heisst für mich schon, wenn der arme Bauer einem reichen Adeligen ein Stück Brot stiehlt wird er weit schwerer bestraft, als wenn er einem anderen armen Bauern das Brot mopst.§32 Strafverschärfende Tatbestände
(...)
(2) Vergehen gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(2a) Vergehen durch Amtspersonen führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
(...)
Und ehrlich gesagt, habe ich gerade wieder gehört, dass gewisse Adelige arme Bauern berauben und das finde ich nun wahrlich eine Schande.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ajasaco nimmt einen großen Schluck von der dunkelroten Flüssigkeit in seinem Trinkgefäß, bevor er antwortet
Werte Avallyn, Ihr hattet gerade gesagt:
Und selbstverständlich sind Adlige zu betrafen, wenn sie rauben. Und außerdem sollte der Lehnsherr informiert und aufgefordert werden, solchen Gestalten Tiel und Lehen zu nehmen. Dann erfolgt die verschärfte 'Würdigung' solcher Taten dort wo sie hingehört: Im Rahmen des Adelsrechts
Werte Avallyn, Ihr hattet gerade gesagt:
Das geschieht auch nicht. Sondern das Vorgehen gegen Adlige und Amtsträger führt dem Vorschlag zufolge zu einer Verdoppelung der Strafe. Das betrifft jeden - gleich ob Bauer oder Kaufmann oder Herzog.avallyn schrieb:
Also ich wüsste nun wirklich keinen Grund, warum man einen Bauern härter bestafen sollte als einen Adeligen.
Und selbstverständlich sind Adlige zu betrafen, wenn sie rauben. Und außerdem sollte der Lehnsherr informiert und aufgefordert werden, solchen Gestalten Tiel und Lehen zu nehmen. Dann erfolgt die verschärfte 'Würdigung' solcher Taten dort wo sie hingehört: Im Rahmen des Adelsrechts
Gast- Gast
Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Also ganz ehrlich, so langsam verwirrt mich das doch jetzt sehr.
Das ganze ist auf jeden Fall nicht so schlüssig erklärt worden, das es jeder versteht. Ich bitte doch mal das das hier noch mal in Stichpunkten erklärt wird, was ursprünglich da stand, und was jetzt da stehen soll. Was das dann zu bedeuten hat.
Das ganze ist auf jeden Fall nicht so schlüssig erklärt worden, das es jeder versteht. Ich bitte doch mal das das hier noch mal in Stichpunkten erklärt wird, was ursprünglich da stand, und was jetzt da stehen soll. Was das dann zu bedeuten hat.
Laja- Anzahl der Beiträge : 3259
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Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Ich versuchs mal:
Bisher lautet die angesprochene Vorschrift im § 32:
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
Dieser Satz wird nun in zwei Aussagen unterteilt: 2 und 2a.
Die künftige (2) beschäftigt sich mit Vergehen gegen Amtspersonen oder Adlige. Am Gesetzesinhalt ändert sich nichts.
Der künftige Satz (2a) regelt Vergehen durch Amtspersonen. Hier ändert sich der Status der Adligen, die künftig ebenso behandelt werden wie alle Anderen und deren Nennung im Text also entfällt.
Das hat zur Folge, dass Straftaten von allen Bürgern gleich geahndet werden, lediglich als Amtsträger steht man bei Fehlverhalten einer höheren Strafandrohung gegenüber.
Bisher lautet die angesprochene Vorschrift im § 32:
(2) Vergehen durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige führen zu einer Strafverschärfung bis zur Verdoppelung der regulär vorgesehenen Strafe.
Dieser Satz wird nun in zwei Aussagen unterteilt: 2 und 2a.
Die künftige (2) beschäftigt sich mit Vergehen gegen Amtspersonen oder Adlige. Am Gesetzesinhalt ändert sich nichts.
Der künftige Satz (2a) regelt Vergehen durch Amtspersonen. Hier ändert sich der Status der Adligen, die künftig ebenso behandelt werden wie alle Anderen und deren Nennung im Text also entfällt.
Das hat zur Folge, dass Straftaten von allen Bürgern gleich geahndet werden, lediglich als Amtsträger steht man bei Fehlverhalten einer höheren Strafandrohung gegenüber.
Gast- Gast
Re: Änderungsvorschlag des Fürsten Hugbald zu § 32EGfÖ
Hmm einerseits ... ja er hat Recht...
andererseits.... Nein, da die meisten Lehnsherren es sowieso versäumen ihre Zöglinge da zu züchtigen.
andererseits.... Nein, da die meisten Lehnsherren es sowieso versäumen ihre Zöglinge da zu züchtigen.
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Ort : Zwischen Himmel und Hölle
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