Erzherzogtum Österreich
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Dienstanweisung für Hafenmeister

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Beitrag von Twoflower Mo Jun 17, 2013 9:38 pm

Ich bitte um Diskussion im öffentlichen Sitzungssaal.

Damit es nicht untergeht: Folgendes Urteil wurde am Sonntag vom RKG verkündet:

RKG schrieb:
In Namen des Königreiches ergeht folgendes Urteil im Verfahren 1461-004 Squrat ./. Mogemak

Der Angeklagte Mogemak wird im Falle der Nichtmeldung sämtlicher Schiffe die im Hafen liegen für die folgenden Tage 29.12.1460, 26.12.1460 und am 24.12.1460, gemäß §43 Abs. 3 EGfÖ schuldig gesprochen.
Er ist somit als Hafenmeister seinen Aufgaben nicht im vollem Umfange nachgekommen und ist zu verurteilen.

Im Falle des Vorwurfes das zwischen der Genehmigung der Schiffe und ihrer Anlegeerlaubnis keine gesetzlich ausreichende Zeit war um für den Regenten und den Hauptmann ein Veto einlegen zu können wird der Angeklagte freigesprochen.

Begründung:
In diesem Verfahren zeigt sich eindeutig, dass die Kommunikation zwischen Rat und einzelnen Amtsträgern unglaublich wichtig ist aber auch eine genau Dienstanweisung für jeden Amtsträger unerlässlich ist. Es konnte zwar genau nachgewiesen werden an welchen Tagen der Angeklagte seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen ist und dafür wurde er auch verurteilt, aber es zeigt sich eben auch das hier von beiden Seiten nicht wirklich das Gespräch gesucht wurde. Daher geht es scheinbar nur mit klaren Anweisungen. Daher auch die Empfehlung an das Erzherzogtum Österreich hier dringend eine Dienstanweisung zu schreiben.

Strafbemessung:
Dem Angeklagten wird zu einer Spende für einen gemeinnützigen Zweck in Höhe von 60 Talern verurteilt, Ersatzweise 3 Tage Kerkerhaft.
Dem Erzherzogtum Österreich wird Nahe gelegt eine Dienstanweisung Hafenmeister zu erlassen.

Ein Nachweis über die Spende ist dem Reichskammergericht innerhalb von 1 Monat vorzulegen, ansonsten wird die Kerkerhaft durch ein Provinzgericht gemäß §7 (12) RJG vollstreckt.

Stuttgart, den 16.6.1461

Constancia von Schenkenbach
Reichsrichterin

Darin wird uns nahegelegt, Dienstanweisungen für Hafenmeister zu erlassen.
Kommen wir dieser Aufforderung nach? Oder ist es durch die inzwischen erfolgten Änderungen an den §§41 und 42 EGfÖ nicht mehr notwendig?

Ich persönlich bin kein großer Freund, alles zu Tode zu regulieren und meine, die aktuell gültigen Bestimmungen im EGfÖ reichen für einen reibungslosen Betrieb aus.
Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

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Beitrag von Je_suis Mo Jun 17, 2013 10:05 pm

Hmm, mich müsste man auch überzeugen. Ich empfinde es einfach zu arg, wieviel teils überreguliert werden soll. Irgendwie scheinen einige zu meinen, das wir gut 600 Jahre in der Zukunft uns befinden und nicht im 1461.
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Beitrag von Amaranth Mo Jun 17, 2013 10:47 pm

Ich würd sagen, dass die von der Materie betroffenen - das wären Regent, Hauptmann und eventuell Baumeister - darüber entscheiden sollen, ob eine solche Dienstanweisung zweckmäßig wäre und wenn ja, wie diese ausschauen soll. Jene 2 bis 3 arbeiten mit den Hafenmeistern enger zusammen und haben daher einen besseren Durchblick dabei.

Wenns gewünscht ist, kann ich mich als ehemaliger Stelli-HM auch dazusetzen.

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Beitrag von Maryann Mo Jun 17, 2013 11:41 pm

§§ 41 und 42 wurden mit 29.5. modifiziert, in § 41(4) ist nun auch die tägliche Meldepflicht gesetzlich geregelt und in § 41 (7) ist ein Vergehen gegen $41 

     je nach Schwere des Vergehens als Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat bestraft werden.


geregelt.

Ich hätte z.B. auch die Einführung eines Amtseides als sinnvoll erachtet, genauso wie Bürgermeister und Ratsmitglieder einen Eid abzulegen haben, aber auch so ist ein Hafenmeister nun haftbar zu machen, wenn er sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht. 

Ich denke so haben wir aber im EgfÖ eine umfassende Regelung, die eine Dienstanweisung nicht mehr notwendig macht.
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Beitrag von Squrat Di Jun 18, 2013 11:26 am

Amtseid ist das Einzige, was ich ändern würde, denn im EGfÖ steht genau,was ein Hafenmeister zu tun hat und was nicht....das reicht als Anweisung komplett.

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Beitrag von Lilira Di Jun 18, 2013 11:49 pm

Also mal im Ernst, wie genau muss es denn noch sein?

Wenn ich jemandem erklären muss, wie man ne Taube schickt ist er ungeeignet. Machen wir nen Amtseid und fügen meinetwegen noch ein, dass es per Taube hingeschickt werden muss an HM und Regent aber dann ist es echt mal gut.Die haben ja ne Meise
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Beitrag von Squrat Mi Jun 19, 2013 8:26 am

Am besten wir schreiben noch ne Cloordnung und hängen die dann auch aus...in vierfacher Ausführung aber.

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Beitrag von Twoflower Mi Jun 19, 2013 8:35 am

Gibts schon: Very Happy
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Beitrag von Squrat Mi Jun 19, 2013 8:58 am

cheers

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Beitrag von Lilira Mi Jun 19, 2013 11:43 pm

Wie wäre es wenn wir unser Gesetz wie folgt ändern:

1. Die Reichsgesetze und die Gesetze des Kaisers stehen über den Gesetzen des Rates.
2. In allen Dingen die dort nicht geregelt sind gilt immer das Wort des Rates.
3. Der Rat hat immer Recht und darf nach gutdünken und Symphatie Strafe und Strafmass festlegen.
4. Sollte der Rat nicht Recht haben gilt automatisch 3.

fertig und aus...

*sarkasmus modus aus*

Ist doch irgendwo wahr. Dann kann sich wenigstens keiner mehr beschweren.
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Beitrag von Squrat Do Jun 20, 2013 8:19 am

Ich mag 3 und 4 ^^

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Beitrag von Maryann Do Jun 20, 2013 9:00 am

soooo... Spaß gehabt Wink

Fazit: Ich finde wir haben mit §§ 41 und 42 EGfÖ zwei Gesetze, die erst vor kurzem geändert wurden und wo auch eine Verantwortlichkeit des Hafenmeisters verankert ist. Eine Dienstanweisung erübrigt sich.

P.S. Die Cloordnung und der Vorschlag von Lili gefallen mir trotzdem. 

1461 gilt das Recht des Kaisers, Königs, Fürsten etc. Ich denk, da sind alle unsere Gesetze....hmm...nicht zeitgemäß.. Wer auch immer einem Lehnsherren etc...nicht passte oder sich nicht wunschgemäß verhielt, hatte die Konsequenzen zu tragen.
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Beitrag von Twoflower Do Jun 20, 2013 10:16 am

Nachdem niemand widersprochen hat, bin ich so frei und verschiebe diese Diskussion jetzt in den öffentlichen Bereich!

Mein Eindruck ist, wir sind uns einig, dass wir keine Dienstanweisung machen wollen. Korrekt?
Offen ist noch die Frage, ob wir einen Amtseid für Hafenmeister einführen wollen?

(Edit: In ansatzweise korrektes Deutsch umformuliert ...)


Zuletzt von Twoflower am Do Jun 20, 2013 11:27 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet

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Beitrag von Squrat Do Jun 20, 2013 10:34 am

Das mit dem Amtseid habe ich scho mal eingeworfen - das is aber auch das Einzige, was ich sehe, dass zu verändern Sinn ergibt.

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Beitrag von Amaranth Do Jun 20, 2013 10:22 pm

Scheint so, als ob die Dienstanweisung nit kommen wird. Ich würde mich anschließen, dass ein Amtseid allenfalls förderlich wäre.

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Beitrag von Lilira Do Jun 20, 2013 10:48 pm

Jep denke auch, dass wir dann einfach einen Amtseid einführen und gut ist es.
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Beitrag von Squrat Fr Jun 21, 2013 12:04 pm

Also einen weiteren Absatz im 27er würd ich sagen, der den Amtseid für Hafenmeister aufzeigt,oder?

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Beitrag von Twoflower Fr Jun 21, 2013 9:13 pm

Dann versuche ichs halt mal:

§27 Amtseid
...
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(3.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben.
(3.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (3) und (3.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(3.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(3.3) Der Eidspruch für Hafenmeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(3.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Ist im wesentlichen vom Bürgermeister übernommen. Nachdem Hafenmeister im allgemeinen länger im Amt sind, könnten wir die Fristen aber auch verlängern?

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Beitrag von Squrat Fr Jun 21, 2013 9:17 pm

Würd' die Fristen gar nit zwingend ändern,wenns aber gewünscht ist, kann man es ja den Fristen der Rätlinge anpassen,die sind länger oder?

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Beitrag von Maryann Fr Jun 21, 2013 10:53 pm

Ich frage mich warum Bürgermeister und Rat andere Fristen haben, der Eidesspruch ist naturgemäß auf den jeweiligen Wirkungsbereich bezogen, aber ansonsten könnte doch alles andere gleich sein. Ob jetzt binnen drei Tagen oder binnen einer Woche ist doch kein zwingender Grund für unterschiedliche Fristen für die Ablegung des Eides.
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Beitrag von Lilira Sa Jun 22, 2013 11:27 pm

Der Bürgermeister ist kürzer im Amt daher wurde das vertagt. Außerdem kann der Rat die ersten 2 Tage net schwören weil der Regent nicht offiziell ist.

Ich würde es aber beim Hafenmeister wie beim Bürgermeister halten mitm schwören.
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Beitrag von Maryann So Jun 23, 2013 9:58 am

Gut, ein Eid innerhalb von drei Tagen vor der/dem Erzherzog/in, das ist sicher eine gute Lösung.
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Beitrag von Squrat Mi Jun 26, 2013 10:16 am

§27 Amtseid
...
(3) Hafenmeister haben bei Amtsantritt binnen drei Tagen nach ihrer Ernennung einen Amtseid auf die Gesetze und das Volk von Österreich zu leisten, welcher vom Regenten angenommen wird.
(3.1) Der Amtseid ist einmalig - in schriftlicher oder mündlicher Form - abzugeben.
(3.2) Bei Zuwiderhandlung gegen (3) und (3.1) erfolgt eine einmalige Ermahnung mit Gewährung einer zweitägigen Nachfrist. Bei Verstreichen dieser kann der Amtsträger wegen Störung des öffentlichen Friedens belangt werden.
(3.2.1) Bei Verstoß gegen den Amtseid selbst, kann jener Verstoß abhängig von der Schwere mit Störung des öffentlichen Friedens oder Verrat geahndet werden.
(3.3) Der Eidspruch für Hafenmeister lautet:
Ich, (Name, sowie alle österreichischen Titel des Schwörenden), schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Österreich widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze von Österreich wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mir Gotte helfe.
(3.3.1) Der Amtseid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Können wir das dann so abstimmen?

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Beitrag von Maryann Mi Jun 26, 2013 4:44 pm

ja, kann raus
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Beitrag von Squrat Do Jun 27, 2013 10:04 am

Gut,kommt heute Abend so in die Urne.

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