Erzherzogtum Österreich
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Recht für Bms anklage zu erheben bei akuter Fluchtgefahr durch Räuber

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Beitrag von Belafarinrod Do Jan 09, 2014 4:46 pm

aus gegen anlas, sollte der Rat sich darüber Gedanken machen. Das man bei akuter Fluchtgefahr durch Räuber den Bürgermeistern eine generelles anklage recht einräumt. Gerade in dieser Lp wo dem Rat ja bewusst ist das Echton nicht so kann wie sie gern möchte. Der Totalausfall von Bilbo ist da nur noch erschwerend. Sollte das eine Möglichkeit sein schnell zu handeln und eine große zahl an Räubern schneller zu erwischen.

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Beitrag von Kthar von Ktharrak Do Jan 09, 2014 5:49 pm

Ich spreche mich dafür aus, dass hier ein entsprechendes Dekret durch seine Hoheit erlassen wird, welches den Paragraphen 22 (1) bis zur Überarbeitung der Gesetze aufhebt. Danach ist es den Bürgermeistern nicht mehr verboten Klage zu erheben. Ich kann mir vorstellen, dass dieser Abschnitt aus dem Gesetz gestrichen, bzw. der oben angeregten Änderung entsprechend übernommen werden wird.

EGfÖ schrieb:§22 Klageverfahren
(1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich. Ausnahmen, werden durch §22 (4) geregelt.


Zuletzt von Kthar von Ktharrak am Do Jan 09, 2014 6:44 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von echton Do Jan 09, 2014 6:39 pm

Bis jetzt war ja die Anzeigenflut recht bescheiden, der Antrag am Reichskammergericht wurde termingericht abgegeben und auch die versuchten Rathausstürmer von Linz zeitgerecht angeklagt. Es ist also kein Feuer am Dach und ich hab derzeit einen guten Überblick über meine Aufgaben.

Bezüglich deiner Frage Bela, verstehe ich momentan die Dringlichkeit noch nicht, da ja durch das Gesetz sowieso geregelt ist, dass ein Bürgermeister eine Klage bei Gericht einreichen kann, wenn der Regent dies genehmigt:

EGfÖ / § 22 Klageverfahren (4) Der Regent des Erzherzogtum Österreich kann einem Bürgermeister die Anweisung zu einer Anklage erteilen, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist, Anklage zu erheben, z.B. bei Abwesenheit des Staatsanwaltes oder fehlenden Justizpunkten. Der Bürgermeister hat einer solchen Anweisung umgehend folge zu leisten.

Ein Dekret wie von Kthar gefordert ist nicht erforderlich, da es bereits im Gesetz verankert ist, dass BMs Anklageschrift und Anklagerede vor Gericht halten dürfen. Diskutiert werden kann ob den Bürgermeistern diese Möglichkeit gewährt wird, ohne dass sie Rücksprache mit dem Regenten halten müssen. Wobei ich die derzeitige Lösung für ausreichend halte.
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Beitrag von Belafarinrod Do Jan 09, 2014 8:50 pm

keine dinglichkeit. eher ob sowas sinnmacht oder eben nicht. einfach mal was denken ausserhalb der normalen norm

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Beitrag von Finwald Fr Jan 10, 2014 2:31 pm

Ich denke, dass es ja schon gut geregelt ist, dass ein Bürgermeister klagen darf, wenn er vorher eine Erlaubnis vom Regenten holt.

Eventuell könnte man aber auch ein Klagerecht unter besonderen Umständen einräumen, für das keine Erlaubnis nötig ist, etwa so wie folgt:

Der Bürgermeister einer Grenzstadt darf eine Klage einreichen, wenn folgende Punkte zutreffen:
- Das Verbrechen ist schwerwiegend und fordert eine schnelle Konsequenz (Diebstahl, Raub, Hochverrat, sowas in der Richtung).
- Es ist damit zu rechnen, dass der Verbrecher das Land schnellstmöglich verlassen will. (Beispielsweise wenn der Verbrecher kein österreichischer Staatsbürger ist, dann kann man davon ausgehen.)
- Der Staatsanwalt hat keine Rückmeldung gegeben (entweder sagt man ab x Stunden nach der Anzeige, oder bevor der Bürgermeister selbst schlafen geht)
- Der Regent hat keine Rückmeldung gegeben (entweder sagt man ab x Stunden nach der Frage um Klagebewilligung, oder bevor der Bürgermeister selbst schlafen geht)

Wenn all diese Punkte zutreffen, ist es dem Bürgermeister vor Tageswechsel erlaubt selbst eine Klage einzureichen, damit der Verbrecher nicht der Justiz der Provinz entkommt.



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Beitrag von echton Fr Jan 10, 2014 7:03 pm

Vergehen die eine unmittelbare (noch am selben Tag) Aktion erfordern, werden im Idealfall so gehandhabt. Die österreichische Staatsanwaltschaft hat hier einen guten Ruf. Es war in der Vergangenheit sogar schon so, dass die Anklage bei Gericht eingereicht war, noch bevor das Opfer das Büttelbüro verlassen hatten. Dafür ist erforderlich, dass die notwendige Dokumentation und sämtliche Beweisunterlagen im Anzeigenbereich der Staatsanwaltschaft aufliegen - idealerweise so, dass noch Möglichkeit für Nachfragen sowie Handlungsspielraum gibt.

Für Fälle wo es dann doch nicht so ideal klappt, wurde mit allen Provinzen des DKR ein Justizvertrag abgeschlossen. Diese Vereinbarung hält fest, dass gegenseitig Amtshilfe gewährt wird. Dies funktioniert gut - auch mit dem Herzogtum Steiermark. Die Provinzen haben dafür einen eigenen Bereich: die Justizkonferenz in der sich die Juristen austauschen und informieren. Mit welchen Ländern zusätzlich Justizvereinbarungen bestehen, kann ich gerne in Erfahrung bringen.

Dies alles setzt die Freude an Zusammenarbeit und Kommunikationsbereitschaft voraus, die von allen Seiten zu pflegen ist - zum Wohle aller.
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Beitrag von Twoflower Fr Jan 10, 2014 8:29 pm

Dann mal ganz allgemein, unabhängig von irgendwelchen Anlassfällen:

Es macht schon Sinn, dass im Normalfall der Staatsanwalt anklagt. Das Amt des Bürgermeisters ist schon anspruchsvoll genug, da wird man von ihm nicht auch noch fordern, dass er juristisch versiert ist. Denn zum Einbringen einer formal korrekten Anklage benötigt man schon einiges allgemeines juristisches Wissen sowieso gute Kenntnisse der Gesetzeslage.

Genau so viel Sinn macht es natürlich, dass in Ausnahmefällen - auch die beste Staatsanwältin kann nicht 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche anwesend sein - ein Bürgermeister anklagt, vor allem wenn Fluchtgefahr besteht.

Ob man das alles nun wirklich gesetzlich regeln muss oder ob man Probleme mit Anklagen von BM, nicht einfach als Verstoss gegen den Amtseid ahnden kann (ein BM, der voreilig, formal unvollständige Anklagen einbringt, handelt sicher nicht zum Wohl der Stadt), erachte ich als interessante Frage, die ich gerne in die Gesetzeskommission mitnehme.

Ich persönlich neige dazu, diese Frage zu verneinen. Schließlich wollen wir die Gesetze vereinfachen und verschlanken.

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Beitrag von Esurk So Jan 12, 2014 6:28 am

Esurk räuspert sich kurz, meine Damen meine Herren,er nickt grüßend, so möchte ich jedoch auch anmerken das es die Möglichkeit gibt für Bürgermeister eine Anklage zu erheben, dieses per Gesetz oder wie aktuell hinterlegt nur mit Genemigung frei zu geben verhält sich fast genauso als wollte man jemanden verbieten sich zu einer Wahl aufstellen zu lassen.
Nicht das es im schlimmsten Falle irgendwann einmal zu einer Klage komnmt, da man per Gesetz einen Bürgermeister verbietet bzw erschwert seine vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen oder diese erschwert.
Eine Regelung das ein BM eine Anzeige, wenn auch vorab immer einreichen kann und sei es mit dem schließen des Büro am Tage wäre durchaus denke ich angebracht, obgleich es natürlich im Normalfalle vom Staatsanwält erfolgen sollte.
Esurk überlegte wie man es evt das Gesetz anpassen könnte und machte eine Notiz
 EGfÖ / § 22 Klageverfahren (4) Der Bürgermeister kann eine  Anklage erheben, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist, oder es bis zum Tagesabschluss, um Fluchtgefahr auszuschließen,nicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgte.

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Beitrag von echton So Jan 12, 2014 1:08 pm

Werter Esurk, nur weil jemand die Macht besitzt etwas zu tun, heißt es nicht, dass er dies uneingeschränkt und ohne Kontrolle tun kann. Auch der Staatsanwalt hat die Möglichkeit alle Bürger in Österreich vor Gericht zu stellen wie auch der Richter die Möglichkeit hat, alle Angeklagten mit der höchsten Strafe zu verurteilen. Doch es gibt Gesetze. An diese Gesetze hält sich ein Richter und ein Staatsanwalt und auch ein Bürgermeister. Wenn die Möglichkeit der Anklage gegeben ist und diese durch Gesetzgebung in Grenzen gehalten wird, so dient das dem Schutz vor Mißbrauch.

Es ist sinnvoll eine ausführende Kraft von einer gesetzessprechenden Kraft zu trennen.
Die Objektivität in einer Angelegenheit sollte in der Gerichtsbarkeit oberste Priorität haben.
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Beitrag von Esurk So Jan 12, 2014 1:31 pm

Esurk nickt verstehend zu den Worten, so steht dieses auser Frage, jedoch wollte ich nur darauf hinweisen das es vieleicht einmal jemanden geben könnte der auf das vom Großkaiser gegebene Recht pocht, welches durch die Gesetze dann aber nicht ganz gegeben ist.
So fern geht es nur um eine Anklage, den Prozess und das Urteil wird ja weiterhin der Gerichtsbarkeit überlassen, nur der erste Schritt das festhalten der evt Straftat vor dem Gericht, so das der Täter sich diesem nicht entziehen kann.
Da ich selbst in einem Grenzort wohne habe ich schon oft des Nächtens mit ansehen müssten wie Verbrecher im Wirtshaus Ihre Taler zählten und sich dann auf den Weg über die Grenze machten aber erst am nächstem Morgen die Gerichtsbarkeit davon erfahren hat um handeln zu können.

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Beitrag von Esurk So Jan 12, 2014 1:35 pm

dann hebt Esurk nocheinmal kurz den Finger...den angesprochenen Mißbrauch welcher zu befürchten ist, nun dieser ist ja ohnehin abgedeckt mit dem Eid des Bürgermeisters und dem §8 im herzoglichen Gesetz

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Beitrag von echton So Jan 12, 2014 2:52 pm

nickt bei den Worten Esurks
Passiert es denn so oft, dass es den Bütteln nicht gelingt einen Raub festzuhalten und die Unterlagen weiterzugeben, sodass rechtzeitig Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann?
Meines Wissens besteht das Problem, dass ein Räuber ungeschoren davon kommt, oftmals dadurch, dass die Opfer ohnmächtig geschlagen werden, nach dem Überfall sich schwer orientieren können, den Weg ins Büttelbüro der nächsten Stadt nicht finden oder keine Erinnerung an die Tat oder den Räuber haben.
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Beitrag von Belafarinrod So Jan 12, 2014 4:06 pm

ich glaube hier liegt einfach ein Schnell schuss von mir vor. diese sache wurde angestossen. weil ich eine falsche annahme hatte. daher denkte ich das es eh keinen bedarf gibt dort andere oder weiterführende gespräche zu veranstalten..

wenn doch kann das in der GK aufgenommen werden.

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Beitrag von Twoflower So Jan 12, 2014 5:24 pm

Ich habs mir schon auf meiner Liste für die GeKo notiert.

Unmittelbaren Handlungsbedarf sehe ich eigentlich auch nicht. Es funktioniert in der Praxis recht gut. Sollte es wirklich schnell gehen müssten schon weder der Staatsanwalt noch der Regent noch sein Stellvertreter da sein, dass es nicht zu einer juristisch korrekten Anklage kommen kann.
Und soweit ich aus meiner Tätigkeit als Büttel in Linz sagen kann, genießt Österreich einen recht guten Ruf, dass Räuber sehr schnell angeklagt werden.

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Beitrag von Twoflower So Feb 16, 2014 12:38 am

Ich denk, dieses Thema und wir schließen und archivieren.

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