[XLI] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
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[XLI] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
Hier stimmen wir über die Änderung des Abschnittes Steuern ab.
ja
nein
enthaltung
Abstimmung läuft bis 05.04. 1462 / 23:30
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(3) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 - gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(3) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
(1)Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet die Bewohner des Erzherzogtums über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(3) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(4) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §40 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
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Re: [XLI] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
Die Gesetzesänderung wurde mit
10 Ja, 2 nicht abgegebenen Stimmen beschlossen
10 Ja, 2 nicht abgegebenen Stimmen beschlossen
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