Erzherzogtum Österreich
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Dekrete des Erzherzogtum Österreich

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Dekrete des Erzherzogtum Österreich Empty Dekrete des Erzherzogtum Österreich

Beitrag von Je_suis Sa Apr 03, 2010 2:47 pm

Werte Reisende und Gäste im Erzherzogtum Österreich!

Nachfolgend die Vorgehensweise wenn ihr im Erzherzogtum eine Lanze, eine bewaffnete Gruppe gründen möchtet oder mittels Schiffs einreisen wollt, dies ist laut Dekret nur mit einer Genehmigung gestattet.

Das Dekret setzt mit Verkündigung ggf. anders lautende Gesetze zu Gruppen, bewaffneten Gruppen und Lanzen außer Kraft:

Dekret zu Gruppen, bewaffnete Gruppen, Lanzen und Schiffsverkehr

(1) Die Gründung von einfachen Gruppen innerhalb des Erzherzogtum Österreich oder die Einreise einer einfachen Gruppe in das Erzherzogtum Österreich ist gestattet.

(2) Die Gründung und der Bau bzw. das Einreisen von bewaffneten Gruppen, Lanzen oder Schiffen unterliegt der Genehmigungspflicht des Erzherzogtum Österreich. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen und nur auf Antrag erteilt. Anträge können an den Hauptmann und den Regenten gestellt werden. Die Angaben unter (3) sind Pflicht und ohne diese Angaben wird keine Genehmigung erteilt.

(3) Einem Antrag gemäß (2) sind zwingend folgende Angaben hinzuzufügen


    Namen der Mitglieder der Lanze bzw. der bewaffnete Gruppe:Grund der Reise:Dauer der Reise:Aufenthalt in den jeweiligen Dörfern:


bzw.

    Art des Schiffes:Name der Besatzung:Grund der Reise:Dauer der Reise:Aufenthalt in den jeweiligen Häfen:



(4) Der Gründer der bewaffneten Gruppe, der Lanze oder der Kapitän des jeweiligen Schiffes muss folgendes unterschreiben:

Mein(e) bewaffnete Gruppe / Lanze / Schiff dient ausschließlich zu Reisezwecken.
Ändern sich meine Aufenthaltszeit oder die Mitgliedernamen in meiner bewaffneten Gruppe, Lanze oder Schiff, teile ich dies umgehend dem Erzherzogtum Österreich mit.
Ich schwöre gegen keine bestehenden Gesetze Österreichs zu verstoßen und Beobachtungen die ich auf Reisen gemacht habe zu melden.

Datum und Unterschrift


(5) Zuwiderhandlungen gegen (2) bis (4) gelten als Störung des öffentlichen Friedens am Erzherzogtum Österreich und werden als diese zur Anklage gebracht. Das Erzherzogtum behält sich in Einzelfällen vor, vor einer Anklage die betreffenden Gruppen-, Lanzenführer bzw. Kapitäne anzuschreiben und unter kurzer Fristsetzung eine Auflösung der Gruppe, Lanze zu verlangen bzw. bei Schiffen die Anlegegenehmigung zu verweigern oder die Abgabe eines Antrags einzufordern. Nach erfolglosem Fristablauf wird Anklage erhoben.

(6) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von

- Bewaffneten Gruppe die nicht zu Verteidigungszwecken bestehen
- Bannern
- Militärischen Verbänden
- Einreisen von Schiffen und Schiffkonvois

Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung oder dem Erzherzog unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt.


Zuständig für die Genehmigung einer bewaffneten Gruppe, einer Lanze, der Bau oder Einreise eines Schiffes  im Erzherzogtum sind folgende Personen:



Anfragen bitte per Brief (ingame) oder PN an obgenannte Personen richten.

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Beitrag von avallyn Sa Jun 26, 2010 3:15 pm

Dekret für Häfen des Erzherzogtums Österreich!

(1) Die Hafenmeister der Häfen Wien und Linz sind angehalten eine Liegegebühr, gemäß des Gebührenkatalogs des Erzherzogtums Österreich, einzufordern.
(2) Die Ableistung der Liegegebühren hat unaufgefordert nach dem 3. Tag unter Angabe der vorraussichtlichen Liegedauer, durch den Kapitän, oder einen von ihm Beauftragten, zu erfolgen.
(3) Die Kapitäne/Schiffseigner unterliegen weiterhin der Meldepflicht beim Hauptmann oder beim Regenten des Erzherzogtum Österreich.
(4) Schiffgenehmigungen werden grundsätzlich nur für längstens 7 Tage ausgestellt.
Schiffsgenehmigungen bis zu 4 Wochen nur in besonderen Fällen.
Wenn ein Schiff den Hafen verlassen hat muss bei Rückkehr immer eine neue Genehmigung erteilt werden.
Über Ausnahmen bei zu erteilenden Genehmigungen entscheidet der Hauptmann oder der Regent.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden als Verrat, in Widerholungsfall als Hochverrat zur Anklage gebracht.

geändert per 4.5.1459
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Dekret für Häfen des Erzherzogtums Österreich!

Liegebühren für Schiffe im Hafen von Wien oder Linz:

- Tagesgebühr : 2,00 Taler
- Monatsgebühr : 55,00 Taler
- Jahresgebühr: 600,00 Taler

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Beitrag von Gast Sa Sep 04, 2010 1:06 am

Dekret zur Einreise Koordination!

(1) Auf Veranlassung des Erzherzogs oder des Hauptmanns kann für bestimmte Personen in bestimmten Orten des Erzherzogtums Österreich eine maximale Aufenthaltsdauer von höchstens 3 Tagen erlassen werden.
(2) Erzherzog, sein Stellvertreter und Hauptmann sind ermächtigt, Personen des Landes oder eines einzelnen Orte des Erzherzogtums Österreich zu verweisen. Dieser Aufforderung ist unverzüglich und auf kürzestem Weg nachzukommen.
Eine erneute Einreise nach Österreich, kann nur erfolgen, wenn ein Passierschein des Erzherzog, seines Stellvertreters oder des Hauptmanns vorliegt.
Die Dauer eines Einreise- und/oder Aufenthaltsverbot kann bis zu 90 Tage betragen. Sollte jedoch innerhalb dieser Zeit erneut eingereist, und somit gegen das Dekret verstoßen werden, so wird ohne nochmalige Vorankündigung vor Gericht Klage erhoben.
(3) Zuwiderhandlung wird als Verrat, im Wiederholungsfall als Hochverrat, gegen das Erzherzogtum Österreich zur Anklage gebracht.

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aktualisiert 14.4.1459
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Beitrag von Corbie Di Okt 25, 2011 2:58 pm

Dekret zum Hafen-/Schiffbau! !

Wer seine Mitarbeit für den Hafenausbau oder den Bau eines Schiffes zugesagt hat, verpflichtet sich die vereinbarten Tage einzuhalten und an diesen Tagen der vereinbarten Arbeit nachzugehen. Zuwiderhandlung, ohne eine Abmeldung spätestens am Vortag, ist strafbar und kann als Betrug angeklagt werden. Entsteht durch das Fernbleiben ein Schaden für den Hafenmeister, so wird dieser dem Ferngebliebenen in Rechnung gestellt.

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Dekret erlassen von Erzherzog KingmarGO von Greifen am 14.10.1458
Dekret geändert von Erzherzog Serxon von Schattenthal am 18.10.1459


aktualisiert am 25.10.1459
Aushang und Dekretänderung durch Erzherzog Serxon: Erweiterung des Dekrets von Hafenbau auf Hafen- und Schiffbau, Möglichkeit zur Schadenersatzforderung aufgenommen
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Beitrag von Serxon Sa Dez 10, 2011 5:59 pm

Dekret zur Einreise (DK-)reichsfremder Personen

Das Erzherzogtum Österreich schließt mit sofortiger Wirkung seine Grenzen. Die Einreise ohne Genehmigung ist für jeden, der nicht im DKR wohnhaft ist, untersagt. Personen, die bereits nach Österreich eingereist sind und nicht im DKR heimisch waren zu diesem Zeitpunkt, haben die Provinz innerhalb von 5 Tagen zu verlassen. Für jene Personen ist es erlaubt eine Genehmigung im Nachhinein zu beantragen ansonsten muss eine Einreiseerlaubnis vor dem Betreten der Provinz vom Regenten oder dem Hauptmann erteilt werden. Zuwiderhandlung kann als Hochverrat bestraft, welcher mit dem Tode geahndet werden kann.

Gesiegelt und gezeichnet
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10.12.1459

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Beitrag von Tyz Do März 06, 2014 10:23 pm

Dekrete der Provinz Österreich

1.) Hiermit werden bis zur Änderung und Überarbeitung des EGfÖ § 11(2) die Milizstellen vom Mindestlohn von 16 Taler ausgenommen.

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Tyz von Lilienburg
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Das Dekret ist rückwirkend ab 1.1.1462 in Kraft.
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Beitrag von Tyz So März 16, 2014 12:36 am

Dekret der Provinz Österreich die Mindestlöhne betreffend


Hiermit werden die Mindestlöhne  EGfÖ §11  vom 17.03.1462 bis 06.04.1462 ausser Kraft gesetzt.

Dekrete des Erzherzogtum Österreich Derregent

Tyz von Lilienburg
Erzherzogin von Österreich
16.03.1462




Arrow ausser Kraft ab 06.04.1462
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Beitrag von Irving Sa Jun 25, 2016 4:15 pm

Dekret zur Grenzschließung [25.06.1464]

Das Erzherzogtum Österreich schließt auf Grund von Vorkommnissen in Polen und Serbien mit sofortiger Wirkung seine Grenzen. Die Einreise ohne Genehmigung ist für jeden, der nicht im Deutschen Königreich wohnhaft ist, untersagt. Einreise- und Durchreisegenehmigungen können schriftlich beim Erzherzog oder beim Hauptmann gestellt werden. Ein nicht beantwortetes Gesuch gilt zwangsläufig als abgelehnt. Personen die nicht im Deutschen Königreich heimisch sind, welche sich aber mit  Bekanntgabe dieses Dekretes innerhalb einer Stadt im Erzherzogtum Österreich aufhalten, benötigen keine separate Genehmigung. Zuwiderhandlung wird vor Gericht angeklagt und kann als Hochverrat bestraft werden.

Irving Rush
Erzherzog von Österreich
25.06.1464

Dekrete des Erzherzogtum Österreich Pbucket


----------------------------------------------------------------------------------------------

The archduchy of Austria is closing its borders due to the happenings in Poland and Serbia as an immediate measure. To entry and perambulate without permission is forbidden for all whom aren't resident in the German kingdom. Permission can be granted by the archduke or the captain. If the request is not answered, it is automatically denied. People who are not resident in the German Kingdom but, whom already got their permission and are currently staying in a City of the archduchy Austria by the date of the announcement of this decree, are in no need of renewing their permission. Violation of this decree will be accused and could be punished as high treason.

Signed by
Irving Rush
Archduke of Austria
25.06.1464
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Ausser Kraft

Irving

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Beitrag von avallyn Mi Dez 27, 2017 9:13 pm

Dekret zu Hafengebühren ab. 01.01.1466

Hafengebühren

(1) Die Hafengebühren sind an den Kämmerer des Erzherzogtums Österreich zu entrichten.
(2) Die Hafengebühr beträgt 2 Taler pro Tag.
(3) Händlern, die im Auftrag des Erzherzogtums Österreich oder einer seiner Bürgermeister handeln, können beim zuständigen Hafenmeister um die Zurückerstattung von bis zu 3 Tagessätzen ansuchen.
(4) Österreichische Bürger, welche sich einen vollen Monat (30 Tage am Stück) mit ihrem Schiff im Hafen aufhalten, können beim zuständigen Hafenmeister um die Zurückerstattung von 10 Tagessätzen (20 Taler) ansuchen.
(5) Ausgenommen von den Hafengebühren sind provinzeigene Schiffe.
(6) Erzherzog und Hafenmeister behalten sich das Recht vor, jederzeit Sondergenehmigungen nach eigenem Ermessen zu erteilen.
(7) Die Nichtentrichtung der Hafengebühren ist als Betrug und im Wiederholungsfall als Verrat strafbar.

Wien, 01.01.1466


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Beitrag von avallyn Sa März 23, 2019 8:17 pm

Ratssitzung Postenverteilung

Wahlordnung des Hohen Rates des Erzherzogtum Östereich

I. Vorbereitung

1) Der amtierende Erzherzog muss 10 Tage vor Wahlende alle Listenführer von dieser Regelung unterrichten.
2) Die Listenführer einigen sich auf einen gemeinsamen, öffentlich zugänglichen Verhandlungsort. Das kann der Ratssaal des Erzherzogtums von Österreich oder die Weinstube sein.
3) Noch vor Ende der Wahl meldet jeder Kandidat schriftlich seine Ämterpräferenzen (gewünschte und unerwünschte Ratsämter, Unvereinbarkeiten).
4) Unmittelbar nach dem Ende der Wahl erstellen die Listenführer ((gemeinsam oder einzeln?)) aus diesen Meldungen einen ersten Vorschlag für die Postenverteilung.


II. Vergabe der Ratsämter

1) Dieser erste Vorschlag wird im gemeinsamen Verhandlungssaal von allen Ratsmitgliedern besprochen und - nach Möglichkeit im Konsens - angepasst. Die Diskussion wird vom noch amtierenden Erzherzog moderiert.
2) Kann am ersten Tag nach der Wahl kein Konsens erzielt werden, wird am Folgetag zuerst über das Amt des Erzherzogs abgestimmt:
2.1) Vereint einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich, so ist dieser gewählt.
2.2) Erreicht in einem Wahlgang mit drei oder mehr Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
2.3) Erreicht bei einem Wahlgang zwischen zwei Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, ist der Kandidat der Liste mit mehr Stimmen (Prozenten) bei der Volkswahl gewählt.
3) Danach wird vom neu gewählten Erzherzog eine Ämterverteilung erstellt, Diese wird so lange abgestimmt und verändert, bis sie eine einfache Mehrheit erhält.


III. Wahlgänge und Stimmrecht

1) Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme pro Wahlgang.
2) Jedes Ratsmitglied kann seine Stimme einem anderen Ratsmitglied seiner Wahl übertragen, wenn es an der Postenvergabe nicht teilnehmen kann. Die Übertragung der Stimme muss schriftlich im öffentlichen Saal des Schlosses erfolgen.
3) Ist ein Ratsmitglied bei der Postenvergabe nicht anwesend und hat es seine Stimme nicht übertragen, so wird seine Stimme als "nicht abgestimmt" gewertet. Das passive Wahlrecht bleibt von einer Abwesenheit unberührt.
4) Die Änderung einer Stimme in Laufe eines Wahlgangs ist nicht möglich.
5) Das Zurückziehen eines Wahlvorschlags ist jederzeit möglich. Wird bereits über den Vorschlag abgestimmt, so wird der Wahlgang abgebrochen und ein neuer Wahlgang mit einem neuen Vorschlag gestartet.


Fragebogen schrieb:
Gewünschte Posten: [1-3 Posten (inkl. Regent), die ich gerne ausüben möchte]
Unerwünschte Posten: [Liste der Posten, die ich nicht ausüben möchte]
Unvereinbare Posten: [Posten die aufgrund anderer Ämter wie Bürgermeister, Armee, etc. nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich sind]
Stimmübertragung bei Abwesenheit an: [Name des (anwesenden!) Ratsmitglieds, dem man seine Stimme überträgt]

Editiert und abgeändert druch Ratsbeschluss vom 10.10.1468 zu 13. Stunde
Gezeichent Belafarinrod von der Lühe
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Beitrag von Anna_die_Rose Sa Jul 11, 2020 7:34 pm

[rp]
Dekrete des Erzherzogtum Österreich Head-r11
Dekret


An den Adel, das Volk, die Einwohner und Besucher des Erzherzogtums Österreich
An alle die dies lesen oder davon hören


Dekret: Quo vadimus?


Nach langer und intensiver Diskussion im Erzherzoglichen Rat hat ebendieser Rat am 8. Juli 1468 beschossen, sich auf den Artikel 7 Absatz (3) in der Magna Charta beziehend, das Recht des Österreichischen Volkes in Anspruch zu nehmen, um einen Austritt aus dem Deutschen Königreich zu diskutieren und abschließend eine Abstimmung zu dieser Frage zu organisieren. Die Formalien für diesen wichtigen und entscheidenden Schritt sehen wie folgt aus und werden hiermit in diesem Dekret formaljuristisch in Kraft gesetzt:

Termine
12. Juli 1468: Eröffnung der Diskussion in einem speziellen Raum
26. Juli 1468: spätestens Ende der Diskussion
27. Juli 1468: Start und Eröffnung der Abstimmung
30. Juli 1468: Ende der Abstimmung
31. Juli 1468 Auszählung und Verkündung des Ergebnisses
1. August 1468: möglicher des Austritts aus dem Königreich

Abstimmungsprozedere
Stimmberechtigt ist jeder Bürger Österreichs, der zum Stichtag der Veröffentlichung dieses Dekrets, am 11. Juli 1468, in einer der österreichischen Städte in den Ratshauslisten verzeichnet und entweder aktiv, im Kloster oder auf Reisen ist und selbstverständlich seinen Wohnsitz in Österreich hat. Abwesende oder Bürger mit Appartements haben kein Stimmrecht.

Jeder Bürger hat eine Stimme.

Bei der Eröffnung des Diskussionsraumes werden diese Listen ausgehängt.

Wer sich auf diesen Listen nicht findet und meint Anspruch auf die Auflistung zu haben, muss innerhalb von drei Tagen, bis und mit dem 14. Juli 1468, diesen Anspruch begründet in schriftlicher Form dem Rat von Österreich zukommen lassen. Dieser befindet am 15. Juli 1468 abschließend über die eingegangenen Anträge. Ein Rekurs gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

In den Räumen für die Diskussion und Abstimmung sind nur stimmberechtigte Österreicher zugelassen.

Beteiligungen an der Diskussion und die Stimmabgabe haben jeweils persönlich zu erfolgen. Boten oder Briefe sind nicht zulässig.

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Regentin, welche auch das Ergebnis verkündet.


Geschrieben, unterzeichnet und gesiegelt in Wien am 10. Juli im Jahre des HERRN 1468


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Beitrag von swawa Fr Jul 15, 2022 1:44 pm

[rp]
Dekrete des Erzherzogtum Österreich Head-r11


Dekret zur Aufhebung aller dauerhaft ausgestellten Anlege-Genehmigungen in den Häfen des Erzherzogtums Österreich



Werte Schiffseigner


Hiermit ergeht folgendes Dekret

Sämtliche Anlegegenehmigungen in den Häfen von Wien und Linz sind mit dem heutigen Tag ausgesetzt.

Schiffe müssen zur Verkehrssicherung im Trockendock verbleiben oder sofort ablegen und in Naturhäfen verbracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, eine neue Genehmigung zu beantragen. Diese kann nach Prüfung der Gegebenheiten neu ausgestellt werden.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Dekret führen zur Freigabe der entsprechenden Schiffe zum Abschuss.


Für den Rat von Österreich


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