Abstimmung Büttelgesetz
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Abstimmung Büttelgesetz
Twoflower schrieb:Nun denn, abgestimmt werden muss über:
- Streichung des "Büttel-Gesetz des Erzherzogtum Österreich" (BGÖ)
- Streichung von §1(4) EGfÖ. Der Paragraph lautet dann:
§1 Geltungsbereich und Rechtliche Stellung der Gesetze und Dekrete
(1) Das Erzherzögliche Gesetzbuch für Österreich gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet des Erzherzogtums Österreich aufhalten oder dort tätig sind.
(2) Kaiserliches und königliches Recht steht über dem Recht des Erzherzogtums Österreich.
(3) Die Gesetze und Dekrete des Erzherzogtums Österreich stehen über den Dekreten seiner Gemeinden.
(4) Gestrichen
(5) Für Angehörige der österreichischen Armee gilt ergänzend das Militärgesetz Österreich (MGÖ) und das Militärjustizgesetz Österreichs (MiJuGÖ).- Streichung von §22(9) EGfÖ. Der Paragraph lautet dann:
§22 Zuständigkeit
(1) Für Straftaten, die im Geltungsbereich des Erzherzöglichen Gesetzbuches für Österreich (EGfÖ) begangen werden, ist das Gericht des Erzherzogtums Österreich zuständig.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Grundsatz «In dubio pro duriore» (Im Zweifel für das Härtere) zu handeln. Sie hat auch dann Anklage zu erheben, wenn eine Straftat vorliegen könnte, die nicht explizit in diesem Gesetz erwähnt wird.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist alleiniger Ankläger bei Gericht. In Ausnahmefällen kann der Erzherzog einen Bürgermeister anweisen, Anklage zu erheben. Dieser Anweisung ist umgehend Folge zu leisten.
(4) Der Ankläger kann, neben einer Bestrafung nach dem Gesetz, im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
(5) Der Richter hat nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (Im Zweifel für den Angeklagten) zu handeln. Er kann auch dann eine Straftat ahnden, wenn kein explizites Recht verletzt worden ist. Als Richtschnur soll ihm dabei sein gesunder Menschenverstand, die Grundwerte und Traditionen der Gesellschaft in Rechtsdingen, die Stille des Gesetzes oder auch juristischer Rat durch andere Richter, den Reichsjustizbeauftragten oder das Reichskammergericht dienen.
(6) Dem Richter ist es erlaubt bei Gesetzeslücken interpretierend und bei unklar formulierten Gesetzen konkretisierend zu handeln und zu urteilen. Es gilt die gleiche Richtschnur wie unter (5).
(7) Für alle Straftaten, die von Personen begangen werden, die der Armee des Erzherzogtums Österreich unterstehen und unter das Militärgesetz (MGÖ) fallen, ist die Zuständigkeit und Verfahrensdurchführung im Militärjustizgesetz des Erzherzogtums Österreich (MiJuGÖ) festgelegt.
(8 ) Von (1) kann im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen abgewichen werden, sofern hierdurch die angemessene Bestrafung eines Täters für im Erzherzogtum Österreich begangene Vergehen an seinem ausländischen Aufenthaltsort erreicht werden kann.- Aufnahme des neuen §22a ins EGfÖ:
§22a Außergerichtliche Verfahren
(1) Bei Wirtschaftsdelikten in geringem Umfang oder Sklaverei muss der Staatsanwalt vor Anklageerhebung ein außergerichtliches Verfahren anstreben durchführen.
(2) Der Staatsanwalt kann einen Büttel oder Bürgermeister mit der Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens beauftragen.
(3) Im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens kann eine Verwarnung ausgesprochen oder ein Bußgeld bis zu 10 Taler verhängt werden. Ein entstandener Schaden ist auf jeden Fall zusätzlich zum Bußgeld zu ersetzen.
(4) Bußgelder, die im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens verhängt werden, sind als Spende an das Rathaus zu entrichten.
(5) Scheitert ein außergerichtliches Verfahren, wird das Vergehen am erzherzoglichen Gerichtshof angeklagt. Das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens gilt dann als strafverschärfend.
Ich bitte um Abstimmung:
- mit den Änderungen einverstanden
- mit den Änderungen nicht einverstanden
- Enthaltung
Die Abstimmung beginnt sofort und endet am 23.11.1466
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Re: Abstimmung Büttelgesetz
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Re: Abstimmung Büttelgesetz
Mist, ich hab gestern das verkehrte kopiert. Kommt davon wenn man müde von der Nachtschicht kommt.
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Re: Abstimmung Büttelgesetz
Die Abstimmung ist beendet.
10 Stimmen waren für die Änderung
1 Stimme werte ich als Enthaltung, da geändert
1 Ratsmitglied hat nicht abgestimmt.
Damit wurde die Änderung angenommen.
Vielen Dank.
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