Änderung § 39 (0)
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Änderung § 39 (0)
§39 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem ein Bürger Österreichs ein Feld und/oder ein Handwerk in Österreich erwirbt. Die Steuerpflicht in Österreich endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus Österreich.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für jeden überzogenen Tag).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 4 Wochen, kann als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
So ich hab festgestellt das hier einiges im Argen liegt oder eher fehlerhaft im gesetz steht
Das ist wie ich durch den Fall von Wien festgestellt hab nicht möglich, zumindest wenn man von 1 Stadt in eine andere zieht innerhalb von ÖsterreichSteuerpflicht in Österreich endet[...] dem Wegzug aus Österreich.
außerdem sollte von uns auch nicht dies anwenden das ein Wegzug von österreich diese Steuerpflicht entbindet
dies stimmt auch nicht mehr ganzalt schrieb:(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für jeden überzogenen Tag)
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für den ersten Tag und je 1 % für jeden weiteren Tag erhoben)
Den Zeitraum würde ich vergrößern bzw eine Kullanzzeit durch nachgewiesene Klosteraufenthalte zu der Zeit in der der Steuerbescheid angeklagt werden kann - gibt außerdem die möglichkeit, das die Person nach dem Klosteraufenthalt die steuern zahlen kann(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 4 Wochen, [...]
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von [a]6 Wochen, [b]7 Wochen [c] 8 Wochen vom fehlenden Steuerbetrag, muss zur Anzeige durch den Bürgermeister gebracht werden. Die Anklage kann durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt durch den Bürgermeister verlängert werden.
(7) Ein Vergehen gegen §39 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
Gast- Gast
Re: Änderung § 39 (0)
Also das mit dem Wegzug halte ich auch für keine gute Idee, man kann ja nicht überall Steuerschulden machen und dann woanders hinziehen. Daher mein Vorschlag für den Teil:
Die Richtigstellung von (5) würd ich einfach mal zur Kenntnis nehmen und abnicken, da kann man nichts zu sagen außer dafür.
Zu (6) mehr Zeit als 4 Wochen definitiv 7 Wochen find ich am Besten. Bei 0,2,4 und 6 Wochen werden Steuern erhoben. Also sind es 4 Bescheide, da lohnt es sich auch die Justizpunkte auszugeben. Die 7te Woche hat der BM Zeit Screens zu sammeln, nochmal anzuschreiben, letzte Fristen zu setzen und dann anzuzeigen.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem ein Bürger Österreichs ein Feld und/oder ein Handwerk in Österreich erwirbt. Die Steuerpflicht in Österreich endet mit dem Tod.
Die Richtigstellung von (5) würd ich einfach mal zur Kenntnis nehmen und abnicken, da kann man nichts zu sagen außer dafür.
Zu (6) mehr Zeit als 4 Wochen definitiv 7 Wochen find ich am Besten. Bei 0,2,4 und 6 Wochen werden Steuern erhoben. Also sind es 4 Bescheide, da lohnt es sich auch die Justizpunkte auszugeben. Die 7te Woche hat der BM Zeit Screens zu sammeln, nochmal anzuschreiben, letzte Fristen zu setzen und dann anzuzeigen.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Änderung § 39 (0)
Das mit der Steuerpflicht ist mir persönlich zu ungenau.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb, ja, doch man kann auch diese wieder verkaufen usw. eine Steuerpflicht sollte unterschieden werden zu einer Steuerschuld aus alten Gegebenheiten.
Steuerpflichtig sind in Österreich diejenigen die ein oder zwei Felder haben und/oder ein Handwerk ausüben.
Darüber hinaus endet die Steuerpflicht erst, wenn bei Umzug in eine andere Provinz/ein anderes Land oder dem Verkauf von einem/zwei Feld/er und/oder die Aufgabe eines Handwerkes alle rückwirkenden Steuern getilgt worden sind.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Erwerb, ja, doch man kann auch diese wieder verkaufen usw. eine Steuerpflicht sollte unterschieden werden zu einer Steuerschuld aus alten Gegebenheiten.
Steuerpflichtig sind in Österreich diejenigen die ein oder zwei Felder haben und/oder ein Handwerk ausüben.
Darüber hinaus endet die Steuerpflicht erst, wenn bei Umzug in eine andere Provinz/ein anderes Land oder dem Verkauf von einem/zwei Feld/er und/oder die Aufgabe eines Handwerkes alle rückwirkenden Steuern getilgt worden sind.
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderung § 39 (0)
Hier bitte noch eure Meinungen, Verbesserungsvorschläge , etc.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderung § 39 (0)
§39 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem ein Bürger Österreichs ein Feld und/oder ein Handwerk in Österreich erwirbt. Die Steuerpflicht in Österreich endet mit dem Tod oder dem Wegzug aus Österreich.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10 % für jeden überzogenen Tag).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 4 Wochen, kann als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
Ich habs jetzt noch mal zusammen gefasst. Hat jemand noch Änderungsvorschläge?§39 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind in Österreich diejenigen die ein oder zwei Felder haben und/oder ein Handwerk ausüben.
Darüber hinaus endet die Steuerpflicht erst, wenn bei Umzug in eine andere Provinz/ein anderes Land oder dem Verkauf von einem/zwei Feld/er und/oder die Aufgabe eines Handwerkes alle rückwirkenden Steuern getilgt worden sind.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag erhoben).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen vom fehlenden Steuerbetrag, muss zur Anzeige durch den Bürgermeister gebracht werden. Die Anklage kann durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt durch den Bürgermeister verlängert werden.
(7) Ein Vergehen gegen §39 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
Gast- Gast
Re: Änderung § 39 (0)
nö würd ich so lassen
Tyz- Anzahl der Beiträge : 6976
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Re: Änderung § 39 (0)
Ist ok für mich.
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderung § 39 (0)
ist ok für mich
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderung § 39 (0)
klingt für mich auch voll ok
Kyrostasis- Anzahl der Beiträge : 1098
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Re: Änderung § 39 (0)
Ich würds gleich als Verrat vor Gericht bringen.. und im wiederholungsfall als Hochverrat.
Nur mal so als gedankenspiel
Nur mal so als gedankenspiel
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung § 39 (0)
§39 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind in Österreich diejenigen die ein oder zwei Felder haben und/oder ein Handwerk ausüben.
Darüber hinaus endet die Steuerpflicht erst, wenn bei Umzug in eine andere Provinz/ein anderes Land oder dem Verkauf von einem/zwei Feld/er und/oder die Aufgabe eines Handwerkes alle rückwirkenden Steuerschulden getilgt worden sind.
(3) Die Steuern werden vom Rathaus erhoben.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen berechnet (10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag erhoben).
(6) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen vom fehlenden Steuerbetrag, muss zur Anzeige durch den Bürgermeister gebracht werden. Die Anklage kann durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt durch den Bürgermeister verlängert werden.
(7) Ein Vergehen gegen §39 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht werden.
ansonsten ok für mich.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderung § 39 (0)
ja, das liest sich klar und deutlich und auch einfach, danke
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderung § 39 (0)
Wenn bis Dienstag (27.07.1458) Abend 23:59 Uhr keine weiteren Bedenken kommen, dann geht die Änderung in die öffentliche Urne.
Gast- Gast
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