Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
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avallyn
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Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Die vergangenen Geschehnisse haben mir gezeigt, dass der Reserve-Paragraph, der in dieser Form seit seiner Erschaffung besteht, dringend der Überarbeitung bedarf. Zunächst die aktuelle Form:
Diesen möchte ich abwandeln, und wenn ich es recht überlege, zu Lasten der Soldaten, da die Reserve meiner Meinung nach sehr ausgenutzt wird. Ich möchte quasi die Regeln verschärfen, gleichzeitig will ich aber mit der "Freistellung vom Dienst" eine neue Möglichkeit bieten.
Schaut euch meinen Entwurf mal und gebt mir Feedback - Es ist ein erster Entwurf und ich muss selber erstmal schauen, ob er mir im Endeffekt auch so gefällt^^
§7 Reserve
(1) Sicherheitskräfte, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit, Ausübung eines Amtes, des Militärs nicht jederzeit zur Verfügung stehen, können zur Reserve verlegt werden.
(2) Die Verlegung zur Reserve erfolgt auf Beantragung durch die betreffende Sicherheitskraft aus unter (1) genannten Gründen. Die Militärführung kann den Antrag zurückweisen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(5) Sicherheitskräfte in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(6) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(7) Im Falle einer Bedrohung sowie bei begründetem Personalmangel kann auf Veranlassung des Regenten ein Einsatz der Reservisten in ihrer Funktion innerhalb des Militärs genehmigt werden.
Diesen möchte ich abwandeln, und wenn ich es recht überlege, zu Lasten der Soldaten, da die Reserve meiner Meinung nach sehr ausgenutzt wird. Ich möchte quasi die Regeln verschärfen, gleichzeitig will ich aber mit der "Freistellung vom Dienst" eine neue Möglichkeit bieten.
Schaut euch meinen Entwurf mal und gebt mir Feedback - Es ist ein erster Entwurf und ich muss selber erstmal schauen, ob er mir im Endeffekt auch so gefällt^^
§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
( Auf gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog kann der Reservistenstatus aufgehoben werden.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Grundsetzlich bin ich sehr für die Änderung.
Nur an 2 Punkten habe ich noch ein kleines Problem.
Ich weiss auch nicht ob es so günstig ist, wenn drei Leute da zustimmen müssen?
Nur an 2 Punkten habe ich noch ein kleines Problem.
Vllt könnte man da schreiben, dass bei aussergewöhnlichen Ereignissen die Möglichkeit besteht, es zu verlängern. (siehe Murxi und Coru in Italien)(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
Das ist auch so eine Sache..... wenn jemand aus RL Gründen in Reserve geht, kann man ihn nicht einfach zurückholen, wenn sich sein RL nicht geändert hat.(8 Auf gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog kann der Reservistenstatus aufgehoben werden.
Ich weiss auch nicht ob es so günstig ist, wenn drei Leute da zustimmen müssen?
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Ich weigere mich, tausend Aufnahmen ins Gesetz aufzunehmen. Das einmal zu erstens. Schlussendlich haben wir da immer noch die Reserve - alles auf ein,al geht einfach nicht.
Zu zwei: Da steht kann und wer wird jemanden aus der reserve holen, der aus rl gründen drin is ? Keiner.
Und genau deswegen ists ja absicht, dass da drei leute stehen. Um fehler auszuschließen.
Zu zwei: Da steht kann und wer wird jemanden aus der reserve holen, der aus rl gründen drin is ? Keiner.
Und genau deswegen ists ja absicht, dass da drei leute stehen. Um fehler auszuschließen.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Mir fehlt der Hinweis auf die Kaserne.. das man auch da Zugänge verliert oder so was in die Richtung.. damits da nicht wieder ärger gibt
ansonsten..wohl sollte passen...
ansonsten..wohl sollte passen...
Tyz- Anzahl der Beiträge : 6976
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Also zuerst mal haben wir in keinem Gesetz für irgendeine Personengruppe die Zugänge geregelt, von daher würde ich auch den beschränkten Zugang nicht ins MGÖ aufnehmen.
Dann habe ich mir nochmal Gedanken zu dem Einwand von Avallyn gemacht und präsentiere daher folgenden Vorschlag:
Dann habe ich mir nochmal Gedanken zu dem Einwand von Avallyn gemacht und präsentiere daher folgenden Vorschlag:
§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
( Auf gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog kann der Reservistenstatus aufgehoben werden.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
ja so klingt das besser
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
So klingt das gut.
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Ich muss da nochmal ne Änderung vornehmen (sorry, aber das fällt mir halt so nach und nach auf..)
§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(8) Die Reserve endet entweder
(8a) durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder
(8b) durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Auch gut.
Anna_die_Rose- Anzahl der Beiträge : 17745
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
*lächelt* okeee wunderbar
Yulivee- Anzahl der Beiträge : 5771
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Sehr gut.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
King ?
Paula ?
Knut ?
Kyro ?
Laja ?
Paula ?
Knut ?
Kyro ?
Laja ?
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
war shcon für den erst entwurf. und der ist auch ok! aber nun is gut das soll kein schweitzer käse reglung werden...
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Warum nur der Hauptmann? Gibt es dafür einen bestimmten Grund?(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
EDIT: Da das Thema nun schon 24 Std offen ist und nichts festgelegt wurde, aber auch keine Personaldiskussion ist, setze ich es unter die Sicherheitsstufe 0.
Gast- Gast
Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Weil eine Freistellung nicht den Verlust von Posten beinhaltet.
Möchtest du den Regenten in jede Klein-Klein Entscheidung einbinden ?!
Der Hauptmann ist der Ratsposten, der größtenteils für die Armee zuständig ist, er kennt (oder sollte zumindest) die Gegebenheiten und auch die Soldaten, weiß was wo gebraucht wird etc.
Der Regent hat ein größeres Feld zu beackern als der Hauptmann, ich würde ihn nicht in jede kleine Entscheidung einbeziehen wollen.
Und außerdem konnte Reserve bisher vom AF allein entschieden werden, die Regeln sind in diesem Entwurf schon deutlich verschärf worden, aber noch weiter einschränken würde ich es nicht.
Möchtest du den Regenten in jede Klein-Klein Entscheidung einbinden ?!
Der Hauptmann ist der Ratsposten, der größtenteils für die Armee zuständig ist, er kennt (oder sollte zumindest) die Gegebenheiten und auch die Soldaten, weiß was wo gebraucht wird etc.
Der Regent hat ein größeres Feld zu beackern als der Hauptmann, ich würde ihn nicht in jede kleine Entscheidung einbeziehen wollen.
Und außerdem konnte Reserve bisher vom AF allein entschieden werden, die Regeln sind in diesem Entwurf schon deutlich verschärf worden, aber noch weiter einschränken würde ich es nicht.
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Es geht mir nicht um den Regenten. Den möchte ich da gar nicht einbinden. Aber der Armeeführer hat dort schon mit eine Entscheidung zu treffen.
§1 Oberbefehl
(2) Das zivile Oberkommando über die österreichschen Sicherheitskräfte liegt beim Hauptmann des Erzherzogtums Österreichs.
Der Hauptmann hat das zivile Oberkommando der Armeeführer aber das militärische. Es ist ja keine Reserve also immer noch militärisch. Daher der Widerspruch, dass der Hauptmann zustimmen muss.§2 Armeeführer
(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer.
Gast- Gast
Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Da muss ich King mal zustimmen.
Der AF ist ja ansonsten auch für Urlaub, Freistellung usw. zuständig.
Der AF ist ja ansonsten auch für Urlaub, Freistellung usw. zuständig.
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avallyn- Erzherzog
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Also das muss man mir jetzt erklären!
Erst sagst du, Ava, dass der Vorschlag so gut ist, aber was ist wenn, es länger dauert.
Ich mache dazu einen Vorschlag und du findest ihn "sehr gut". Jetz auf einmal nicht mehr ?
Ich sags euch wie es ist: Die Reserve wurde in der Vergangenheit seitens einiger Soldaten missbraucht. Diesem Missbrauch will ich einen Riegel vorschieben. Und deswegen auch die mehere Stellen bei derartigen Entscheidungen einbinden.
Die andere Alternative ist folgende: Alles, was über 4 Wochen hinausgeht, muss zur Reserve. Punkt.
Edit: Ich glaube, die Formulierung des Gesetzes ist missverständlich.
Wenn ich King richtig verstehe, versteht er es so, dass alles über 4 wochen vom HM genehmigt wird.
Das war nicht meine Intenttion als ich dies schrieb. Ich meinte eher so: Bis 4 Wochen AF, darüber AF und HM.
Wenn das aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht, sorry^^
Erst sagst du, Ava, dass der Vorschlag so gut ist, aber was ist wenn, es länger dauert.
Ich mache dazu einen Vorschlag und du findest ihn "sehr gut". Jetz auf einmal nicht mehr ?
Ich sags euch wie es ist: Die Reserve wurde in der Vergangenheit seitens einiger Soldaten missbraucht. Diesem Missbrauch will ich einen Riegel vorschieben. Und deswegen auch die mehere Stellen bei derartigen Entscheidungen einbinden.
Die andere Alternative ist folgende: Alles, was über 4 Wochen hinausgeht, muss zur Reserve. Punkt.
Edit: Ich glaube, die Formulierung des Gesetzes ist missverständlich.
Wenn ich King richtig verstehe, versteht er es so, dass alles über 4 wochen vom HM genehmigt wird.
Das war nicht meine Intenttion als ich dies schrieb. Ich meinte eher so: Bis 4 Wochen AF, darüber AF und HM.
Wenn das aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht, sorry^^
Quarke- Anzahl der Beiträge : 2582
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Das wäre mein Vorschlag dazu.§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Sicherheitskräfte, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit oder Ausübung eines Amtes dem Militärs nicht jederzeit zur Verfügung stehen, können vom Dienst freigestellt oder zur Reserve verlegt werden.
(2) Freistellung vom Dienst
(2a) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
(2b) Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der zusätzlichen Zustimmung des Hauptmanns und maximal auf 8 Wochen ausgedehnt werden.
(2c) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(2d) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(3) Reserve
(3a) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(3b) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(3c) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3d) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(3e) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(3e) Sicherheitskräfte in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(3f) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
Gast- Gast
Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Magst du den vllt auch begründen ?
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Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Absatz (1) ist der Allgemeine Teil, (2) regelt alles zur Freistellung vom Dienst und (39 alles über die Reserve. Es sind ein paar Punkte aus deinem aufgegriffen und das mit der zusätzlichen Zustimmung des Hauptmann deutlicher drin.
Absatz (8a) von dir ist hier mit in den jeweiligen Bereich von Freistellung und Reserve schon enthalten und (8b) ist rein gar nicht durchsetzbar. Wenn einer nicht kann, dann kann er nicht. Egal was man da befielt.
Absatz (8a) von dir ist hier mit in den jeweiligen Bereich von Freistellung und Reserve schon enthalten und (8b) ist rein gar nicht durchsetzbar. Wenn einer nicht kann, dann kann er nicht. Egal was man da befielt.
Gast- Gast
Re: Änderung MGÖ §7: Reserve (0)
Blödsinn in Bezug auf 8b.
Wir haben Soldaten mit Reservistenstatus, die ohne Probleme eingesetzt werden könnten, weil es eigentlich keine triftigen Gründe für die Reserve gibt.
Wir haben Soldaten mit Reservistenstatus, die ohne Probleme eingesetzt werden könnten, weil es eigentlich keine triftigen Gründe für die Reserve gibt.
§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(8) Die Reserve endet entweder
(8a) durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder
(8b) durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog.
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