Erzherzogtum Österreich
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Änderung MGÖ §7: Reserve (0)

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Beitrag von Quarke Di Jul 27, 2010 5:50 pm

Die vergangenen Geschehnisse haben mir gezeigt, dass der Reserve-Paragraph, der in dieser Form seit seiner Erschaffung besteht, dringend der Überarbeitung bedarf. Zunächst die aktuelle Form:

§7 Reserve

(1) Sicherheitskräfte, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit, Ausübung eines Amtes, des Militärs nicht jederzeit zur Verfügung stehen, können zur Reserve verlegt werden.
(2) Die Verlegung zur Reserve erfolgt auf Beantragung durch die betreffende Sicherheitskraft aus unter (1) genannten Gründen. Die Militärführung kann den Antrag zurückweisen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(5) Sicherheitskräfte in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(6) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(7) Im Falle einer Bedrohung sowie bei begründetem Personalmangel kann auf Veranlassung des Regenten ein Einsatz der Reservisten in ihrer Funktion innerhalb des Militärs genehmigt werden.

Diesen möchte ich abwandeln, und wenn ich es recht überlege, zu Lasten der Soldaten, da die Reserve meiner Meinung nach sehr ausgenutzt wird. Ich möchte quasi die Regeln verschärfen, gleichzeitig will ich aber mit der "Freistellung vom Dienst" eine neue Möglichkeit bieten.
Schaut euch meinen Entwurf mal und gebt mir Feedback - Es ist ein erster Entwurf und ich muss selber erstmal schauen, ob er mir im Endeffekt auch so gefällt^^

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(Cool Auf gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog kann der Reservistenstatus aufgehoben werden.
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Beitrag von Belafarinrod Di Jul 27, 2010 6:18 pm

also mir gefählt das gut

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Beitrag von avallyn Di Jul 27, 2010 7:37 pm

Grundsetzlich bin ich sehr für die Änderung.

Nur an 2 Punkten habe ich noch ein kleines Problem.

(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
Vllt könnte man da schreiben, dass bei aussergewöhnlichen Ereignissen die Möglichkeit besteht, es zu verlängern. (siehe Murxi und Coru in Italien)

(8 Auf gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog kann der Reservistenstatus aufgehoben werden.
Das ist auch so eine Sache..... wenn jemand aus RL Gründen in Reserve geht, kann man ihn nicht einfach zurückholen, wenn sich sein RL nicht geändert hat.
Ich weiss auch nicht ob es so günstig ist, wenn drei Leute da zustimmen müssen?

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Beitrag von Quarke Di Jul 27, 2010 7:46 pm

Ich weigere mich, tausend Aufnahmen ins Gesetz aufzunehmen. Das einmal zu erstens. Schlussendlich haben wir da immer noch die Reserve - alles auf ein,al geht einfach nicht.

Zu zwei: Da steht kann und wer wird jemanden aus der reserve holen, der aus rl gründen drin is ? Keiner.
Und genau deswegen ists ja absicht, dass da drei leute stehen. Um fehler auszuschließen.
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Beitrag von Gast Di Jul 27, 2010 9:47 pm

sehe ich genauso wie Quarke.

der Text oben gefällt mir gut.

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Beitrag von Tyz Di Jul 27, 2010 9:53 pm

Mir fehlt der Hinweis auf die Kaserne.. das man auch da Zugänge verliert oder so was in die Richtung.. damits da nicht wieder ärger gibt

ansonsten..wohl sollte passen...
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Beitrag von Quarke Mi Jul 28, 2010 6:53 am

Also zuerst mal haben wir in keinem Gesetz für irgendeine Personengruppe die Zugänge geregelt, von daher würde ich auch den beschränkten Zugang nicht ins MGÖ aufnehmen.
Dann habe ich mir nochmal Gedanken zu dem Einwand von Avallyn gemacht und präsentiere daher folgenden Vorschlag:

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
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Beitrag von Yulivee Mi Jul 28, 2010 6:57 am

ja so klingt das besser
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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Jul 28, 2010 9:23 am

So klingt das gut.

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Beitrag von Quarke Mi Jul 28, 2010 9:27 am

Ich muss da nochmal ne Änderung vornehmen (sorry, aber das fällt mir halt so nach und nach auf..)

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(4) Soldaten mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(6) Soldaten in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(7) Soldaten mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
(8) Die Reserve endet entweder
(8a) durch Wiedereintritt des Soldaten in den aktiven Dienst oder
(8b) durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer, Hauptmann und Erzherzog.
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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Jul 28, 2010 9:30 am

Auch gut. Wink

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Beitrag von Yulivee Mi Jul 28, 2010 10:02 am

*lächelt* okeee wunderbar
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Beitrag von avallyn Mi Jul 28, 2010 11:08 am

Sehr gut.

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Beitrag von Quarke Do Jul 29, 2010 8:22 am

King ?
Paula ?
Knut ?
Kyro ?
Laja ?
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Beitrag von Belafarinrod Do Jul 29, 2010 8:52 am

war shcon für den erst entwurf. und der ist auch ok! aber nun is gut das soll kein schweitzer käse reglung werden...

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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 10:49 am

dafür Wink

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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 11:16 am

(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der Zustimmung des Hauptmanns.
Warum nur der Hauptmann? Gibt es dafür einen bestimmten Grund?

EDIT: Da das Thema nun schon 24 Std offen ist und nichts festgelegt wurde, aber auch keine Personaldiskussion ist, setze ich es unter die Sicherheitsstufe 0.

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Beitrag von Quarke Do Jul 29, 2010 1:13 pm

Weil eine Freistellung nicht den Verlust von Posten beinhaltet.
Möchtest du den Regenten in jede Klein-Klein Entscheidung einbinden ?!

Der Hauptmann ist der Ratsposten, der größtenteils für die Armee zuständig ist, er kennt (oder sollte zumindest) die Gegebenheiten und auch die Soldaten, weiß was wo gebraucht wird etc.
Der Regent hat ein größeres Feld zu beackern als der Hauptmann, ich würde ihn nicht in jede kleine Entscheidung einbeziehen wollen.
Und außerdem konnte Reserve bisher vom AF allein entschieden werden, die Regeln sind in diesem Entwurf schon deutlich verschärf worden, aber noch weiter einschränken würde ich es nicht.
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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 1:33 pm

Es geht mir nicht um den Regenten. Den möchte ich da gar nicht einbinden. Aber der Armeeführer hat dort schon mit eine Entscheidung zu treffen.

§1 Oberbefehl

(2) Das zivile Oberkommando über die österreichschen Sicherheitskräfte liegt beim Hauptmann des Erzherzogtums Österreichs.
§2 Armeeführer

(1) Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer.
Der Hauptmann hat das zivile Oberkommando der Armeeführer aber das militärische. Es ist ja keine Reserve also immer noch militärisch. Daher der Widerspruch, dass der Hauptmann zustimmen muss.

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Beitrag von avallyn Do Jul 29, 2010 1:57 pm

Da muss ich King mal zustimmen.
Der AF ist ja ansonsten auch für Urlaub, Freistellung usw. zuständig.

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Beitrag von Quarke Do Jul 29, 2010 2:51 pm

Also das muss man mir jetzt erklären!

Erst sagst du, Ava, dass der Vorschlag so gut ist, aber was ist wenn, es länger dauert.
Ich mache dazu einen Vorschlag und du findest ihn "sehr gut". Jetz auf einmal nicht mehr ?

Ich sags euch wie es ist: Die Reserve wurde in der Vergangenheit seitens einiger Soldaten missbraucht. Diesem Missbrauch will ich einen Riegel vorschieben. Und deswegen auch die mehere Stellen bei derartigen Entscheidungen einbinden.
Die andere Alternative ist folgende: Alles, was über 4 Wochen hinausgeht, muss zur Reserve. Punkt.

Edit: Ich glaube, die Formulierung des Gesetzes ist missverständlich.
Wenn ich King richtig verstehe, versteht er es so, dass alles über 4 wochen vom HM genehmigt wird.
Das war nicht meine Intenttion als ich dies schrieb. Ich meinte eher so: Bis 4 Wochen AF, darüber AF und HM.
Wenn das aus dem Gesetzestext nicht hervorgeht, sorry^^
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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 3:33 pm

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve

(1) Sicherheitskräfte, die aus privaten Gründen, wegen politischer Tätigkeit oder Ausübung eines Amtes dem Militärs nicht jederzeit zur Verfügung stehen, können vom Dienst freigestellt oder zur Reserve verlegt werden.
(2) Freistellung vom Dienst
(2a) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen.
(2b) Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf der zusätzlichen Zustimmung des Hauptmanns und maximal auf 8 Wochen ausgedehnt werden.
(2c) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(2d) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(3) Reserve
(3a) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(3b) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(3c) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
(3d) Mit dem Beitritt zur Reserve werden sämtliche Ämter und Posten innerhalb des Militärs abgelegt.
(3e) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatuts unterliegen weder dem Befehlsrecht der Militärführung, noch haben sie selbst Befehls- oder Weisungsrecht.
(3e) Sicherheitskräfte in der Reserve gehören weiterhin dem Militär an und unterliegen dem Militär Gesetz Österreich.
(3f) Sicherheitskräfte mit Reservistenstatus behalten ihren Rang sowie das Recht, die Uniform und das Rangabzeichen des Militärs zu führen.
Das wäre mein Vorschlag dazu.

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Beitrag von Quarke Do Jul 29, 2010 4:03 pm

Magst du den vllt auch begründen ?
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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 4:42 pm

Absatz (1) ist der Allgemeine Teil, (2) regelt alles zur Freistellung vom Dienst und (39 alles über die Reserve. Es sind ein paar Punkte aus deinem aufgegriffen und das mit der zusätzlichen Zustimmung des Hauptmann deutlicher drin.

Absatz (8a) von dir ist hier mit in den jeweiligen Bereich von Freistellung und Reserve schon enthalten und (8b) ist rein gar nicht durchsetzbar. Wenn einer nicht kann, dann kann er nicht. Egal was man da befielt.

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Beitrag von Quarke Do Jul 29, 2010 5:24 pm

Blödsinn in Bezug auf 8b.

Wir haben Soldaten mit Reservistenstatus, die ohne Probleme eingesetzt werden könnten, weil es eigentlich keine triftigen Gründe für die Reserve gibt.

§7 Freistellung vom Dienst und Reserve
(1) Auf Antrag eines Soldaten kann der Armeeführer diesen nach eigenem Ermessen für bis zu 4 Wochen vom Dienst freistellen. Eine darüber hinausgehende Freistellung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Hauptmanns.
(1a) Für die Dauer der Freistellung unterliegt der Soldat weder dem Befehlsrecht noch hat er selber Befehls- oder Weisungsgewalt.
(1b) Die Freistellung vom Dienst kann durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann vorzeitig aufgehoben werden.
(2) Soldaten, die dem Militär längerfristig nicht zur Verfügung stehen, können auf eigenen Antrag durch gemeinsamen Beschluss von Armeeführer und Hauptmann zur Reserve versetzt werden.
(2a) Der Grund für die längerfristige Nichtverfügbarkeit ist zwingend anzugeben.
(2b) Liegt der Grund für die Reserve nicht mehr vor, hat der Soldat den aktiven Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
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