Erzherzogtum Österreich
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XIX/ 2ö §8 Amtsträger

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Beitrag von Gast Mi Jul 28, 2010 7:57 am

Ich bitte um Abstimmung zur Änderungen des §8 Amtsträger.

§8 Amtsträger

(1) Ernennung von Amtsträgern
1.1 Im Erzherzogtum Österreich werden die Mitglieder des Hohen Rates ebenso wie die Bürgermeister vom Volke gewählt.
1.2 Der Erzherzog kann für die Dauer einer Ratsperiode nach freiem Ermessen einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Hohen Rates ernennen. Die Wirkung dieser Ernennung dauert bis zum Abschluß der folgenden Wahl des Hohen Rates oder bis zu einer Aufhebung durch den Erzherzog.
1.3 Der Hafenmeister und der stellvertretende Hafenmeister sind Amtsträger im Dienste des Erzherzogtum Österreich und werden von dessen Rat für den jeweiligen Hafen eingesetzt.

(2) Rechte der Amtsträger
2.1 Mitglieder des Hohen Rates von Österreich sind durch ihre Ratstätigkeit, Mitglieder des Zweiten Standes und können sich als solche für die Wahl als Vertreter des Zweiten Standes in den Reichstag wählen lassen.
2.2 Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich steht es frei, in ihren Gemeinden beratende Gremien ohne administrative oder verordnungsrechtliche Kompetenz einzurichten.

(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
Sofern ein Mitglied des Hohen Rates bei Amtsantritt das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich bekleidet, so muß es ihm möglich sein, das Amt des Bürgermeisters innerhalb von drei Tagen durch Wahlen abzugeben, ansonst ist er verpflichtet, die Mitgliedschaft im Hohen Rat sofort niederzulegen.
3.4 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben..

(4) Vergehen gegen §8 können je nach Schwere als Störung des öffentlichen Friedens, als Verrat oder in besonders schweren Fällen auch als Hochverrat bestraft werden.

Dafür
Dagegen
Enthaltung

Abstimmung endet Donnerstag (29.07.1458) 23:59 Uhr

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Beitrag von Yulivee Mi Jul 28, 2010 8:52 am

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Beitrag von Kyrostasis Mi Jul 28, 2010 9:01 am

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Beitrag von Gast Mi Jul 28, 2010 9:03 am

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Beitrag von Quarke Mi Jul 28, 2010 9:24 am

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Beitrag von avallyn Mi Jul 28, 2010 11:24 am

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Beitrag von Tyz Mi Jul 28, 2010 11:27 am

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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 8:26 am

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Beitrag von Belafarinrod Do Jul 29, 2010 8:42 am

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Beitrag von Laja Do Jul 29, 2010 5:21 pm

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Beitrag von Gast Do Jul 29, 2010 7:32 pm

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Beitrag von Gast Fr Jul 30, 2010 12:09 pm

Die Auszählung der Stimmen ergab:

Dafür: 10
Dagegen: 0
Enthaltung: 0

Entschuldigt gefehlt: 0

Unentschuldigt gefehlt: 2
- Anna_die_Rose
- Hardiknut

Arrow angenommen

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