Erzherzogtum Österreich
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Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger

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Beitrag von Gast Mi Feb 08, 2012 9:53 am

Meine Erfahrungen aus Baden lehren mich eines, dass dieses sensible Thema immer wichtig ist und unser Paragraf in der Hinsicht leider schwammig. Ich würde ihn gerne modifizieren im Hinblick auch das einige wohl diese Lücke aushebeln wollen.

Das Gesetz des Kaisers, welche über den unsrigen steht, beschwört uns die Zugangsmöglichkeiten zur passiven Wählbarkeit NICHT einzuschränken. Er legitimiert aber eine nachträgliche Sanktionierung.

§8 (3.3) befasst sich mit dem Doppelamt BM - Ratsherr und schaut aktuell so aus:


3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.

Es ist also aktuell so, dass dieses Gesetz die Wahl zum BM erlaubt, aber die Ausübung beider Posten nicht. Ich kenne aber Kollegen, die dieses anders interpretieren würden. Daher würde ich es für alle Zeit gerne konkretisieren:

3.3 Jeder Bürger des Erzherzogtum Österreich hat das Recht (gemäß §7 EGfÖ) für sämtliche Posten zu kandidieren. Gewählter Bürgermeister und gleichzeitiger Ratsherr, schließen sich in ihrer Ausübung jedoch grundsätzlich aus. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.

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Beitrag von Etschi Fr Feb 10, 2012 10:32 am

Naja klingt zwar hübsch, aber wenn sich ein Bürgermeister entscheidet in den Rat zu gehen können wir kaum etwas machen. Ist doch irgendwie dasselbe wie bei §7. Man könnte höchstens sagen er darf kein Wirtschaftsam ausführen, aber ihm die Ratsarbeit zu verweigern geht nicht.
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Beitrag von Corbie Fr Feb 10, 2012 2:24 pm

Schau dir bitte dazu die Diskussionen vor einem halben Jahr an (Öffentlicher Bereich). Früher gab es einen völligen Ausschluss beider Ämter (der allerdings formal nicht durchsetzbar wäre, wie Etschi geschrieben hat), der wurde geändert. Auch die Diskussion, welche Ämter "BM-kompatibel" sind und welche nicht, gab es bereits.

Allerdings ging es bei der Änderung damals um Rechtssicherheit für Nachrücker. Dh jemand, der auf einer eigentlich unwählbaren Stelle steht, kann sehr wohl zb Bürgermeister werden. Wenn unerwartet viele Leute ausfallen muß man sich den Einzelfall anschauen, zb wenn danach ein Toter auf der Liste steht, oder sich das BM und Rats-Amt nur um kurze Zeit überschneiden. Das ist mir dieser Formulierung gut gelungen.

Gegen eine Änderung.
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Beitrag von Etschi Mo Feb 13, 2012 8:19 am

Fragen? Anregungen? Ideen? Wortmeldungen?
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Beitrag von Serxon Mo Feb 13, 2012 8:27 am

Dazu kann ich direkt nichts sagen, für mich macht der jetizige Paragraph genau so viel Sinn, wie der letzte
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Beitrag von Gast Mo Feb 13, 2012 9:41 am

Also ich schließe da mich Serx an... es klingt für mich besser formulierter die Änderung aber sinn ist irgendwie der gleiche in meinen Augen...also da würde ich sagen jetzt den Paragraph so lassen..

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Beitrag von K.K.Lake Mo Feb 13, 2012 10:10 am

Gegen eine Änderung.
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Beitrag von Anna_die_Rose Mo Feb 13, 2012 4:28 pm

Gegen eine Änderung

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Beitrag von Gast Mo Feb 13, 2012 4:29 pm

nach meiner ansicht die weiter oben steht

Arrow gegen eine änderung

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Beitrag von Gast Mo Feb 13, 2012 8:54 pm

auch ich bin gegen eine Änderung, der Paragraph so wie er ist, ist in Ordnung, der neue Paragraph, ist praktisch nur eine Umformulierung.

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Beitrag von Lilira Mo Feb 13, 2012 10:23 pm

Es hat sich inhaltlich nichts verändert oder vereinfacht, daher gegen eine Änderung.
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Beitrag von Gast Mo Feb 13, 2012 10:25 pm

Arrow dagegen

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Beitrag von Gast Mo Feb 13, 2012 10:41 pm

Wenn es einfacher und klarer geschrieben ist kann man es ruhig ändern,muss man aber nicht

Arrow Eher für die Änderung

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Beitrag von Serxon Di Feb 14, 2012 12:45 am

Arrow weder noch
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Beitrag von Gast Mi Feb 15, 2012 10:45 pm

Also die entscheidende Änderung liegt im Detail. Denn es geht darum das man laut den Admins das Recht hat sich zur Wahl zu stellen - meine Änderung räumt im Gegensatz zum original dieses Recht ausdrücklich ein.

Doch und hier ist die Spitzfindigkeit die der geübte Leser erkennt - die Ausübung für beide Ämter wird untersagt.

Damit ist es eine genaue Grenzziehung und unbedingt notwendig.

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Beitrag von K.K.Lake Do Feb 16, 2012 1:58 am

Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden.

Dieser Satz schließt nicht aus, sich zur Wahl zu stellen oder auch das Amt des BM für eine gewisse Zeit zu führen. Es schließt lediglich aus dass beide Ämter zur gleichen Zeit ausgeübt werden. Dass sich ein jeder für diverse Ämter bewerben kann findet sich im §7 Wählbarkeit wieder. Man muss es nicht doppelt benennen.
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Beitrag von Gast Do Feb 16, 2012 2:50 am

§7 wird ja nun überarbeitet

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Beitrag von Gast Mo Feb 20, 2012 9:19 pm

ich finde es immernoch schwammig und meinen Vorschlag besser. Denn er widerspricht sich meines Ermessens mit dem Grundsatz das jeder überall kandidieren darf. Man sollte es aufteilen.

Wenn es dazu aber grundsätzlich keinen Tenor gibt lassen wir es aber ich will am Ende keine Klagen hören wenn jemand beides macht und das EGfÖ nicht genau genug formuliert ist.

Wir können hier grundsätzlich im Thread abstimmen da ich eher die Grundsatztendenz einsehen würde, dann müssen wir die Urne net behelligen.

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Feb 21, 2012 11:09 am

Hmmmmmm......Kali.... was meinst du genau mit aufteilen?

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Beitrag von Gast Di Feb 21, 2012 4:43 pm

Aufteilen in das was einer darf (nämlich Kandidieren) und das was einer dannach nicht darf ( in beiden Ämtern regieren).

Damit ist dem Vorbild der Admins gezollt jeder darf sich wählen lassen. Aber wir haben die Gewissheit ein Bm darf nicht gleichzeitig Rat sein.

Der jetzige Paragraf vereint diese beiden Sachen und so wird es für die Rechtsprechung und das Volk ungenauer und unspezifischer.

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Feb 21, 2012 4:57 pm

Verstehe....und gebe dir recht.

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Beitrag von K.K.Lake Di Feb 21, 2012 8:08 pm

Eh wir hier eine Änderung zur Abstimmung bringen sollten wir erst einmal die schon lang angekündigte Änderung des §7 in die Urne werfen und dort abstimmen. Dann erübrigt sich diese Änderung hier.
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Beitrag von Gast Di Feb 21, 2012 9:34 pm

vielleicht vielleicht auch nicht ^^ aber ich denke wir können warten.

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Beitrag von Corbie Di Feb 21, 2012 11:06 pm

Ja würde ich auch empfehlen. Es macht keinen Sinn, den § alle 6 Monate zu überarbeiten. Es hat seinen Grund, warum er so ist wie er ist, aber wenn andere Paragraphen es nötig machen, dann können wir ihn immer noch ändern.
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Beitrag von Quarke Mi Mai 09, 2012 4:57 pm

Hat sich hier was getan ? Meines Wissens nach nicht, oder ?

ich möchte das also aufgreifen und vorschlagen, die Ausführung eines Bürgermeister- sowie Ratsamtes grundsätzlich zu legalisieren, aber einzuschränken, dass ein Bürgermeister im Rat dann nicht HBV, Kämmerer oder Regent sein darf.

Begründung: Laut kaiserlicher Regel darf ja niemand an der (erfolgreichen) Wahl in ein Amt gehindert werden. Demzufolge wäre die grundsätzliche Legalisierung nur folgerichtig. Die Einschränkung der Ämter macht dann allerdings Sinn, um wirtschaftliche oder generelle Vorteilsnahme auuszuschließen.
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