Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Es war nur ein Vorschlag lieber Bela Aufgrund des Antrages bzw. des Wunsches,jenen zu streichen,wo ich dagegen war. Deshalb habe ich mal modifizieren versucht. Besagt noch immer dasselbe,nur dass man jzt dem Regenten keine persönlichen Animositäten vorwerfen kann.Ganz einfach.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
und auch nur eine anmerkung meiner Seites. denn ich empfinde dieses ständige hin und her... als äusserst zeit raubend...
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Wie ich oben schon sagte Bela.....Bäumchenwechseldichspiel
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Ich würd es einfach so lassen wie es ist. Es ist nicht möglich irgendetwas Hieb und Stichfestes auszuarbeiten, da jeder eine andere Ansicht von Ausnahmefällen hat. Ich weiß, wurd schon ein paar Mal erwähnt^^.
Grundsätzlich ist der Paragraph richtig und auch wichtig, es geht eben um die Definition der Ausnahmefällen und da wird man sicher nie auf einen grünen Zweig kommen. Ich weiß, haben wir hier schon dutzende Male gehört^^
Theoretisch wär es bei einem engagierten Kämmerer, auch egal dass der HBV ein Bürgermeister ist, denn wenn er aufpasst wird er sowieso merken, sollte die Person ein Dorf bevorzugen^^. Beim Richter ist die ganze Sache schon etwas schwieriger, weil die Staatsanwältin dann alle Prozesse im Auge haben muss, sollte der Bürgermeister, der gleichzeitig Richter ist, jemanden angeklagt haben. In dem Sinne hat dieses Gesetz schon seine Berechtigung, doch werden immer Diskussionen folgen, sollte eine Ausnahmeregelung getroffen werden, es sei denn sie ist so eindeutig, dass über die Hälfte er Ratsmitglieder diese anerkennt. So eine Regelung muss ja nicht umbedingt immer bei einer Postensitzung verwendet werden, sondern auch wenn mal jemand während der Ratszeit ausfällt.
Tja, irgendwie hab ich viel gesprochen aber nichts gesagt, darum zu etwas anderem.
Was deinen Vorschlag betrifft könnte ich damit leben wenn du es soweit modifizierst, dass der Gegenpart unter den drei Leuten sein muss. Also beim HBV der Kämmerer und beim Richter der Staatsanwalt, denn dieser muss ja mit der Person zusammenarbeiten.
Grundsätzlich ist der Paragraph richtig und auch wichtig, es geht eben um die Definition der Ausnahmefällen und da wird man sicher nie auf einen grünen Zweig kommen. Ich weiß, haben wir hier schon dutzende Male gehört^^
Theoretisch wär es bei einem engagierten Kämmerer, auch egal dass der HBV ein Bürgermeister ist, denn wenn er aufpasst wird er sowieso merken, sollte die Person ein Dorf bevorzugen^^. Beim Richter ist die ganze Sache schon etwas schwieriger, weil die Staatsanwältin dann alle Prozesse im Auge haben muss, sollte der Bürgermeister, der gleichzeitig Richter ist, jemanden angeklagt haben. In dem Sinne hat dieses Gesetz schon seine Berechtigung, doch werden immer Diskussionen folgen, sollte eine Ausnahmeregelung getroffen werden, es sei denn sie ist so eindeutig, dass über die Hälfte er Ratsmitglieder diese anerkennt. So eine Regelung muss ja nicht umbedingt immer bei einer Postensitzung verwendet werden, sondern auch wenn mal jemand während der Ratszeit ausfällt.
Tja, irgendwie hab ich viel gesprochen aber nichts gesagt, darum zu etwas anderem.
Was deinen Vorschlag betrifft könnte ich damit leben wenn du es soweit modifizierst, dass der Gegenpart unter den drei Leuten sein muss. Also beim HBV der Kämmerer und beim Richter der Staatsanwalt, denn dieser muss ja mit der Person zusammenarbeiten.
Etschi- Anzahl der Beiträge : 3626
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Ich kann sowohl mit der Original-Version als der der Änderung von Squ gut leben.
Warum ich weder eine Streichung noch eine vollständige Aufzählung für gut erachte, hab ich eh schon vorher gesagt.
Warum ich weder eine Streichung noch eine vollständige Aufzählung für gut erachte, hab ich eh schon vorher gesagt.
Twoflower- Richter
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Naja,es ist so oder so keine große Änderung. Die Abänderung würde eben nur sagen,dass nicht nur mehr 1 Person das entscheiden kann,sondern eben jzt 3,wobei ich es nit zwingend für nötig erachte,die weiteren zwei zu spezifizieren. Machbar ists natürlich auch ^^
Da hier allerdings sehr unterschiedliche Meinungen herrschen, wäre es wohl mal am sinnführendsten, eine Abstimmung zu machen, wo die Möglichkeiten zur Beibehaltung des aktuellen Absatzes sowie die Aufhebung und auch Modifizierung vorhanden sind.
Da hier allerdings sehr unterschiedliche Meinungen herrschen, wäre es wohl mal am sinnführendsten, eine Abstimmung zu machen, wo die Möglichkeiten zur Beibehaltung des aktuellen Absatzes sowie die Aufhebung und auch Modifizierung vorhanden sind.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
ja das sehe ich auch so. denn anders wird es keine klarheit geben
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Genau. Abstimmung, sonst gehts ewig hin und her ...
Twoflower- Richter
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Also mir gefällt Squs Vorschlag nicht. Ich wäre dafür, dass die Mehrheit des Rates für diese Sonderregelung sein muss. 50% aufwärts ist okay, drunter halte ich das nach wie vor für zu willkürlich.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Das kann man auch bei 50 % so sagen,dass es willkürlich ist,also sorry,es wird so oder so immer Gemecker geben. Das mit 50 % wird dann sowieso wieder geändert werden,wenns nem anderen dann halt wieder nit in den Kram passt ^^ Aber gut,das lass ich mal jzt so stehen...
Ich werde morgen eine Abstimmung eröffnen,in der über die Vorschläge Beibehalten, Streichung oder Modifizierung abgestimmt wird. Damit man nen Ansatz hat und nicht sinnlos jzt was diskutiert,wenn der Großteil doch für eine Beibehaltung oder Streichung ist.
Ich werde morgen eine Abstimmung eröffnen,in der über die Vorschläge Beibehalten, Streichung oder Modifizierung abgestimmt wird. Damit man nen Ansatz hat und nicht sinnlos jzt was diskutiert,wenn der Großteil doch für eine Beibehaltung oder Streichung ist.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Abstimmung eröffnet: Bitte hier lang!
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
abgestimmt.. habe mir die agumente noch mal druch gelesen und mich für B entschieden. denn in 3 oder 4 lps das wieder einzuführen halte ich für nicht sinnvoll.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Squrat schrieb:Somit ist die Abstimmung beendet.
Ergebnis:
- 5 Stimmen für A
- 6 Stimmen für B
- 1 Stimme für C
Der § 8 (3.3) wird somit einer Modifizierung unterzogen. Diese wird im Öffentlichen Sitzungssaal ausgearbeitet.
Aufgrund des Abstimmungsergebnisses bitte ich um rege Teilnahme an der Modifizierung des §. Dankeschön.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Nachdem ich für A gestimmt habe, würde mich jetzt vor allem interessieren, was den Damen und Herren, die für die Modifizierung waren, so vorschwebt?
Twoflower- Richter
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Das 2 weitere Ratis dafür stimmen müssen. Punkt. So ist es etwas eingedämmt
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Genau dieser Vorschlag,den ich kreiiert habe,der wurde ja bemängelt, weils auch nicht gereicht hat.Ich wäre aber auch dankbar,wenn vor allem die Räte,die sich für die Modifizierung aussprachen,ihre genauen Vorstellungen präsentieren bitte.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
So also für mich gibt es drei Möglichkeiten einer Modifizierung:
1.) Ausnahme gibt es keine mehr. Kein BM darf Richter, Regente, Kämmerer oder HBV werden.
2.) Eine Modifizierung, dass einer Sondergenehmigung nur mit einer einfachen Mehrheit des Rates ausgesprochen werden kann.
3.)Eine Modifizierung, dass eine Sondergenehmigung nur möglich ist, wenn es keine anderweitige Person gibt die den Posten ausführen könnte.
1.) Ausnahme gibt es keine mehr. Kein BM darf Richter, Regente, Kämmerer oder HBV werden.
2.) Eine Modifizierung, dass einer Sondergenehmigung nur mit einer einfachen Mehrheit des Rates ausgesprochen werden kann.
3.)Eine Modifizierung, dass eine Sondergenehmigung nur möglich ist, wenn es keine anderweitige Person gibt die den Posten ausführen könnte.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Also 1. Vorschlag war Variante C die zur Abstimmung war, dass ist somit draußen.
3. Vorschlag is mir zu schwammig, weil man da wieder anfangen kann zu diskutieren, ob ausführen können nun heißt keine anderen Bewerber oder auch schon, dass man einen Gegenkandidaten nicht für geeignet hält.
Variante 2. hatte ich auch schon mal vorgeschlagen könnt ich mit leben.
3. Vorschlag is mir zu schwammig, weil man da wieder anfangen kann zu diskutieren, ob ausführen können nun heißt keine anderen Bewerber oder auch schon, dass man einen Gegenkandidaten nicht für geeignet hält.
Variante 2. hatte ich auch schon mal vorgeschlagen könnt ich mit leben.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Mehrheit des Rates? dann hält die Mehrheit des Rates aber auch ihren ich sag es mal deutlich Arsch dann auch dafür hin... da muss man dann Farbe bekennen und den Kopf in die Schlinge legen... das würde bedeuten das man Prügel bekommt und der Idiot der Nation ist. Das würde nicht gut gehen...
3 Leute noch dazu + Regent. Alles andere ist ja gar nicht tragbar.
3 Leute noch dazu + Regent. Alles andere ist ja gar nicht tragbar.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Kann ich Bela nur zustimmen. Von mir aus Regent, derjenige, der mit der Person dann arbeitet (also bei Richter Sta, bei Kämmerer HBV etc etc) und noch zwei.
Squrat- Anzahl der Beiträge : 9125
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Ein Vorschlag:
3.3. Amtierende Bürgermeister können bei der Ämtervergabe weder in das Amt des Erzherzogs, des Richters, des Kämmerers und des Handelsbevollmächtigen gewählt werden. Dafür tragen alle Ratsmitglieder die Fürsorgepflicht.
3.4. Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn es keinen befähigten Kandidaten für das Amt gibt. Dann obliegt es dem Regenten, eine Sondergenehmigung auszusprechen.
Gast- Gast
Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Das ist aber mehr oder weniger die ursprüngliche Fassung. Abgesehen davon, dass dann wieder der Streit losgeht, wer ein "befähigter Kandidat" ist.
Da ist mir dann die Version von Squ lieber: Regent + 3 andere, von mir aus zwingend mit dem "Gegenpart"
Da ist mir dann die Version von Squ lieber: Regent + 3 andere, von mir aus zwingend mit dem "Gegenpart"
Twoflower- Richter
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Schliesse mich Twos meinung an und damit Squrats.
Belafarinrod- Anzahl der Beiträge : 13966
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Seh ich anders, allerdings wäre für mich evtl noch ein Kompromiss zu sagen, ein Mitglied jeder Liste muss dahinter stehen, hätte ja Listenführer gesagt, aber könnte ja sein, dass er an dem Tag verhindert ist.
Lilira- Anzahl der Beiträge : 4082
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Re: Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger
Der Kompromiss hört sich gut an, aber was machst wenn es mal nur 2Listen gibt Lili? Wir sind bisher in Östereich etwas verwöhnt mit 4 Listen die es seit geaumer Zeit gibt. Es wird aber auch wieder andere Zeiten geben und wenn nur 2 Listen hättest, dann wäre wieder eine Stimme die diese Sonderentscheidung treffen kann.
Marthe.- Anzahl der Beiträge : 1773
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