Erzherzogtum Österreich
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Modifizierung §8 (3.3) Amtsträger

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Beitrag von Hugbald Fr Mai 25, 2012 2:49 pm

Hugbald beobachtet fasziniert die Abstimmung und fragt sich welchen Sinn es macht eine Regelung im Gesetz erhalten zu wollen die nichtig ist und es auch bleibt wenn sie im Gesetz steht.
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Beitrag von Marthe. Mi Nov 07, 2012 7:47 pm

Ich möchte diese Diskussion nochmal fortführen. Auch wenn das Gesetz bereits seit langem beschlossen ist.

Hier nochmal den Teil des § 8 den ich meine:

3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter Erzherzog, Richter, Kämmerer und Handelsbevollmächtigter zu bekleiden.
3.4 Der Erzherzog kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von 3.3 erteilen.

Meine Frage an die Ratsmitglieder. Wäre es nicht sinnvoll zu definieren in welchen Fällen eine Ausnahmegenehmigung ausgesprochen werden sollte, oder für welchen Zeitraum diese Ausnahmegenehmigung längstens gelten sollte. Damit kann man dieser Diskussion in künftigen Legislaturperioden aus dem Weg gehen.
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Beitrag von K.K.Lake Mi Nov 07, 2012 11:34 pm

Hmm.. wie viele Gründe könnte es für eine Ausnahme geben.... und wenn ein Grund vergessen wird mit anzuführen, wäre dann eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr legitim?

Sicher wird es in solchen Fällen immer Diskussionen geben, ich denk aber auch dass kein Regent leichtfertig damit umgehen wird.
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Beitrag von Lilira Do Nov 08, 2012 12:16 am

Einzelfällen

Das ist das Wort was mir nicht gefällt.

Der Erzherzog kann in schwerwiegenden Ausnahmesituationen eine Sondergenehmigung von 3.3 erteilen.

Würde mir da besser gefallen. Einzelfälle ist eher personenbezogen, während des neue eher situationsbezogener ist.
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Beitrag von Grantz Do Nov 08, 2012 12:24 am

ändert nichts daran dass weder einzelfälle noch schwerwiegende ausnahmesituation irgendwo definiert sind. Für einige ist es ein schwerwiegender Notfall wenn ein weizenhalm geknickt ist, für andere nicht, alles subjektive einschätzungen, die eh nichts im gesetz zu suchen haben, denn dieses sollte möglichst objektiv sein. Warum diesen punkt nicht einfach streichen? wir haben 5 Dörfer und 4 zu verbietende Ämter, heißt es bleiben immer noch im Super-Gau von 5 BMs im Rat genügend alternative Plätze zum verteilen.

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Beitrag von Belafarinrod Do Nov 08, 2012 9:14 pm

schwerwiegender Notfall... oder sonderreglung... oder wie man das nennen mag... das sollte mal definiert werden....

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Beitrag von Twoflower Do Nov 08, 2012 10:59 pm

Ich stimme KK zu: Wird schwer sein, im vorhinein alle möglichen Einzelfälle aufzuzählen. Wenn schon erscheint mir eine zeitliche Beschränkung sinnvoller.

Ich hab aber auch kein prinzipielles Problem mit dem Paragraphen, wie er jetzt ist. Er gibt dem Rat in mehr Handlungsmöglichkeiten. Könnte ja sein, dass sich kein Ratsmitglied z.B. für den Posten des HBV interessiert , ausser einem Bürgermeister (und dass mir jetzt keiner damit kommt, der Fall wäre an den Haaren herbeigezogen Wink ). Da ist mir ein BM als HBV allemal lieber als gar keiner.
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Beitrag von Lilira Do Nov 08, 2012 11:16 pm

Der Erzherzog kann bei schwerwiegenden personellen Engpässen eine Sondergenehmigung von 3.3 erteilen.

Das wäre jetzt mal mit dem Beispiel von Two gemacht.
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Beitrag von Twoflower Do Nov 08, 2012 11:29 pm

Gefällt mir.
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Beitrag von Marthe. Do Nov 08, 2012 11:47 pm

Auch wenn ihr jetzt wieder die Augen verdrehen werdet, mir ist das noch zu ungenau.

Ist ein schwerwiegenden personellen Engpässen auch dann wenn man der Person den Posten nicht zutraut? Ja ich drück es sehr überspitzt aus.

Nur je klarer dies geregelt ist umso weniger Diskussionen gibt es und umso einfacher hat es jeder neue Rat und jeder Regent. Für mich sollte dies nur eine absolute Sonderausnahme sein, wenn alle Stricke reißen und nichts anderes geht.
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Beitrag von Gast Fr Nov 09, 2012 12:54 am

Je mehr Möglichkeiten eingebaut werden, um so größer wird der Spielraum und um so weniger sinnvoll wird der ganze 3.3

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Beitrag von Lilira Sa Nov 10, 2012 3:26 am

Der Erzherzog kann eine Sondergenehmigung von 3.3 erteilen, wenn die Handlungsfähigkeit in einem dieser Ämter durch keine andere Person im Rat gewährleistet werden kann.

Irgendwie so? Vielleicht ist der Ansatz besser?
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Beitrag von Twoflower Sa Nov 10, 2012 8:35 am

Auch da wirds wieder unterschiedliche Auffassungen geben, ob die Handlungsfähigkeit gewährleistet ist oder nicht.

Bevor wir jetzt mehr Zeit in eine Umformulierung investieren, würde mich interessieren, wie die grundsätzliche Meinung der Ratsmitglieder ist.
Aus meiner Sicht gibt es diese Möglichkeiten:

(1) Es gibt keine Ausnahmen; der §3.4 wird ganz gestrichen.
(2) Wir listen klar die erlaubten Ausnahmefälle auf.
(3) §3.4 bleibt wie er ist. (Eventuell ein wenig umformuliert.)
(4) Es gibt keine Unvereinbarkeit; die §§3.3 und 3.4 werden gestrichen.

Wie ich schon vorher erwähnt habe, präferiere ich (3).
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Beitrag von Lilira Sa Nov 10, 2012 10:30 am

Bei (2) werden wir net fertig.
(4) geht mal gar net, die Unvereinbarkeit mancher Ämter ist einfach da

Bleiben 1 und 3. 3 wird kaum ein befriedigendes Ergebnis bringen also am liebsten 1 zumal Grantz vollkommen recht hat mit seiner Argumentation.
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Beitrag von Squrat Sa Nov 10, 2012 12:24 pm

Ich finds interessant.Erst wird bestimmt,dass der Zusatz rein soll,daraufhin wieder,dass er weg sol. Das kommt mir iwie auch wie ein Bäumchenwechseldichspiel vor ehrlich gesagt. Also grad so,wie es einem passt,fügt man ihn mal hinzu und dann streicht man ihn wieder?

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Beitrag von Gast Sa Nov 10, 2012 12:54 pm

Egal wie wir es drehen und wenden Lili, 3.4 bleibt eine Kannbestimmung.
Und wie das Wort aussagt - nach der im Einzelfall verfahren werden kann, aber nicht verfahren werden muss.
Es ist und bleibt eine Lücke im Gesetz und wird immer zu Diskussionen führen.

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Beitrag von Belafarinrod Sa Nov 10, 2012 1:08 pm

er war damals schon fragwürg und ist es heute. es gab damals geung dafür und geung da gegen.

em ende ist es wohl das was drau gemacht werden will.

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Beitrag von Squrat Sa Nov 10, 2012 4:05 pm

So ist es Bela.....ich finds einfach nur blöd,dass man einen Passus immer mal wieder streicht,hinzufügt,wieder streicht,hinzufügt - das ist es,was ich damit ausdrucken wollte. Damals hat der Rat entschieden,dass der Absatz dazu kommt,wieso jzt wieder streichen.

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Beitrag von Lilira Mo Nov 12, 2012 1:11 pm

Nicht jeder von uns war damals im Rat Squrat. Ich habe allein 5 Leute gesehen, die sich in der Besetzung geändert haben und die anderen 7 waren sich damals auch nicht einig.
Da ich selbst das Gesetz wie es steht net gut finde, kann man doch eine Überarbeitung anregen, wenn diese nicht gewünscht ist, dann kann sie ja per Abstimmung niedergeschmettert werden. Aber wir sind der Rat heute und nichtder Rat damals und man muss nicht alles tragen, was einem die Vorgänger hinterlassen haben.
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Beitrag von Squrat Mo Nov 12, 2012 1:19 pm

Das sagte ich nicht.Und dass sich die Ratsbesetzung seither geändert hat,ist mir sehr wohl klar. ABER,wenn jeder Rat die Gesetze des Vorgängers ändert,weil es dem gerade amtierenden Rat grad nit passt,dann frag ich mich,wohin das führen soll. Darauf wollte und will ich hinaus.Modifizierung ist in Ordnung,aber Streichung - das ist für mich einfach ein Bäumchenwechseldichspiel was sich gerade so einstellt,wie es grad in die Situation passt. Nehmen wir beispielsweise ne Situation,in der man einen Rat hat,wo sich keiner für den Posten des HBVs meldet,bis auf ein Rätling,der beispielsweise aber BM ist. Wäre es dann besser,den Posten unbesetzt zu lassen - udn nein,da würd ich nit präferieren - oder wärs dann sinnvoller,jene Person als HBV einzusetzen?
Worauf ich aber hinaus will ist eben obriges: Modifizierung ok,aber nicht einmal löschen,dann wieder neu einbringen,dann wieder streichen usw. - denn wohin das führt,naja,daran will ich gar nit denken.

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Beitrag von Lilira Mo Nov 12, 2012 1:35 pm

Kann ich teilweise verstehen Squ dein Argument, allerdings kannst du dann nur ein lückenhaftes Gesetz oder aber eines, dass länger ist wie das ganze EGfÖ weil man jede Ausnahme aufschreiben muss, haben. Beide Varianten gefallen mir nicht wirklich.

Wenn Modifizierung dann sollten wir uns klare Rahmenbedingung überlegen, welche mindestens erfüllt werden müssen, damit es angewandt werden kann.
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Beitrag von Gast Mo Nov 12, 2012 3:03 pm

Meine Gedanken und mein Vorschlag zu dem Thema:

3.3. Amtierende Bürgermeister, sollten sie durch Bürgerwahl in den Rat einziehen, bekommen generell einen Lehrposten zugewiesen.
Sollte ein Amtsinhaber eine Vertretung benötigen, besteht die Möglichkeit den amtierenden Bürgermeister - außer als Richter, Kämmerer und Handelsbevollmächtigter – als Vertretung heranzuziehen.

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Beitrag von Lilira Mo Nov 12, 2012 6:15 pm

Leerposten geht nicht generell. Wäre mir zwar die liebste Version, aber es gibt nur 2 LPs und 5 BMs. Was machste, wenn mehr BMs als LPs im Rat sind?
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Beitrag von Squrat Do Nov 15, 2012 10:28 am

3.3. Amtsträger,die zur selben Zeit das Amt des Bürgermeisters und ein Ratsmandat inne haben, unterliegen im Hohen Rat von Österreich der Regelung, dass nur in Ausnahmefällen das Amt des Regenten, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder HBVs angetreten werden darf.
3.4. Die Ausnahmeregelung kann vom Regenten gewährt werden und muss von mindestens drei weiteren Ratsmitgliedern bestätigt werden.

Ich hab hier jzt einen Zusatz reingegeben,sodass nicht der Regent alleine entscheiden kann,sondern mindestens die Zustimmung von drei weiteren Rätlingen benötigt, um hier persönlichen Animositäten vorzugreifen.
Die Sache einer genauen Auflistung,wann wie wo was empfinde ich als sinnlos,weil man nicht immer alle Eventualitäten abdecken kann und dann hat man entweder ne ellenlange Liste,die in einem Gesetz so gar nichts zu finden hat oder man vergisst einen möglich eintretenden Fall und der ist dann gesetzlich nicht abgedeckt.

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Beitrag von Belafarinrod Do Nov 15, 2012 10:46 am

Nichts da... ich hatte mich damals bei der Abstimmung enthalten... weil diese Reglung sowohl Segen als auch Fluch zu gleich ist.

Nach wie vor gilt das diese Reglung Sinnvoll ist. Das sie auch bestehen bleiben sollte. Der Rat besteht nun mal nur aus 12 Leuten und nicht aus 48. auch wenn bei 4 listen sich 48 für diese Ämter bewerben.

In kurz bin dafür das er drin bleibt. Unverändert.

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