XX/7ö - §22 EGfÖ
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XX/7ö - §22 EGfÖ
Ich bitte um Abstimmung über die Änderung des §22 EGfÖ.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet nach 48 Stunden.
unterbrochen
§22 Klageverfahren
(1) Der Staatsanwalt des Erzherzogtum Österreich ist alleiniger Ankläger beim Gericht des Erzherzogtums Österreich.
(2) Der Staatsanwalt wird bei vorliegenden Klageanträgen tätig.
(3) Der Staatsanwalt kann auch ohne vorliegende Anzeige Klage bei Gericht erheben.
(4) Der Regent des Erzherzogtum Österreich kann einem Bürgermeister die Anweisung zu einer Anklage erteilen, sofern es dem Staatsanwalt nicht möglich ist Anklage zu erheben. Der Bürgermeister hat einer solchen Anweisung umgehend folge zu leisten.
(5) Vergehen gegen §22 (4) können mit Verrat oder Hochverrat bestraft werden
(6) Bei Verfahren, die vor dem Militärgericht verhandelt und zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft des Erzherzogtums Österreich übergeben wurden, sind die Reden der Anklage und das Urteil aus dem Prozess des Militärgerichts zu übernehmen.
(7) Der Staatsanwalt kann neben einer Bestrafung nach dem Gesetz im gleichen Verfahrenszug Ersatz nachweisbarer Sach- und Eigentumsschäden zu Gunsten von Geschädigten einklagen.
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Abstimmung endet nach 48 Stunden.
unterbrochen
Zuletzt von KingMarGO am Mi Nov 03, 2010 9:25 pm bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
Gast- Gast
Re: XX/7ö - §22 EGfÖ
Dafür
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Re: XX/7ö - §22 EGfÖ
dafür
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Re: XX/7ö - §22 EGfÖ
Abstimmung bitte unterbrechen ^^
mir sind noch ein paar dinge eingefallen die wir mit einbauen können
bzw wo man nochmal diskutieren müsste
mir sind noch ein paar dinge eingefallen die wir mit einbauen können
bzw wo man nochmal diskutieren müsste
Gast- Gast
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