Erzherzogtum Österreich
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Änderung §39 u. 40

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Beitrag von Amaranth Mo Feb 11, 2013 2:02 pm

§39 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
(2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (3), § 40 und §41 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.


§40 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder

(1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
(3) Bewußte Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §42 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.

Ich hab mal die Passagen, die mir nicht gefallen, hervorgehoben. Sie gefallen mir nicht, weil sie beide auf die Hafengesetze zeigen und damit sinnlos sind. Würd das gern reparieren. Würd das auch gern in den öffentlichen Sitzungssaal tragen.

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Beitrag von echton Mo Feb 11, 2013 3:00 pm

Die §§ 37-40 müssen generell überarbeitet werden. Hier gibt es einige notwendige Änderungen (Bela und Marthe wissen bereits Bescheid). Ich würde das dann gerne in einem machen.

(( geht aber erst spätabends ))
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Beitrag von Marthe. Di Feb 12, 2013 9:44 pm

Ich bin jetzt einfach mal so frei und nehm Euch mit auf eine Reise durchs EGFÖ damit ihr das Problem, vor dem Echton die letzten Tage stand verstehen könnt.

Wenn ein Bürger Steuern nicht bezahlt, dann sagt der § 37 folgendes aus:

§37 Steuerpflicht der Bürger

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind Feld- und Wirtshausbesitzer sowie Handwerker im Erzherzogtum Österreich.
(3) Bei Aufgabe der Vorraussetzungen der Steuerpflicht nach §39 (2) endet die Steuerpflicht erst nach Tilgung sämtlicher, noch offen stehender Steuer- und Verzugsschulden.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen in Höhe von 10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag berechnet.
(5) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss zur Anzeige durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(6) Ein Vergehen gegen §39 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.

Der Absatz 6 sagt aus, dass Vergehen gegen § 39 … zur Anklage gebracht werden. Das ist falsch, müsste wenn dann § 37 heißen.

Und dann geht’s auch schon gleich weiter auf unserer Reise durchs EGfÖ. § 31 sagt folgendes aus:

§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben

(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.

Im Fall von Steuerhinterziehung wären wir dann bei § 12 Betrug angekommen.

§12 Handel

(1) Regelungen zur Führung eines funktionierenden Marktes und der Dorfgemeinschaft obliegen dem Bürgermeister der Gemeinde.
(2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler sowie Waren zum Mindestpreis + 5 Heller:
Spezielle Form des Handels über den Dorfmarkt. Dient zum Be- und Entladen von Mandatsinhalten, für welche keine Lizenpflicht besteht.
Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
(3) -
(4) Mindestpreise und Höchstpreise sind bindend und gelten für alle Angebote auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(5) Handelsmindestpreise stellen den Mindestpreis dar, zu dem ein Händler Waren auf dem Markt der jeweiligen Gemeinde anbieten darf. Dies wird mit einem Dekret des Bürgermeisters verordnet.
(6) Richtpreise sind unverbindlich.
(7) Dekrete nach §12 sind 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindebereich im Forum1 "Gesetze und Verordnungen für Österreich" der Renaissance Königreiche für den Markt des Dorfes bindend.
(8.) Als zweite Instanz ist es dem hohen Rat gestattet, Dekrete aufzuheben. Dafür ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
(9) Vergehen sind als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar.

Wie ihr vielleicht feststellt kann man den § in Bezug auf Steuerhinterziehung vergessen.

Zum einen ist der § 12 nicht Betrug sondern Handel zum anderen würde ich einfach eines machen, beim § 31 noch einen Absatz einfügen und ihn wie folgt überarbeiten.

§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben

(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder gemäß § 12 und 37 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.

Absatz 1 etwas abgeändert und ich hoffe so funktioniert die Reise durchs EGFÖ einigermaßen. Verzeiht das ich euch jetzt einmal komplett durchschleppen musste aber anders ging es nicht.

Zu Ama´s Vorschlag kann ich nur sagen, dem stimm ich voll und ganz zu. Auch mit seinem Vorschlag das öffentlich zu besprechen.
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Beitrag von echton Mi Feb 13, 2013 12:52 am

vielen Dank liebe Marthe
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Beitrag von Marthe. Mi Feb 13, 2013 10:41 pm

Ne Frage an den Rest, kann man die Reise verstehen? WEnn nicht bitte einfach Fragen, ich wusste nicht wie ich es anders darstellen soll.
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Beitrag von Belafarinrod Mi Feb 13, 2013 11:00 pm

gibt es dazu irgent was was wir berücksichtigen müssen von seiten der gundsatzurteilie des RKG?

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Beitrag von Marthe. Do Feb 14, 2013 12:59 am

Puuh, gute Frage, ich werd probieren mir heute Abend Zeit zu nehmen die Dinge durchzuschauen und mich dann nochmal melden.
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Beitrag von Marthe. Di Feb 19, 2013 8:08 pm

Nicht verstanden, keine Zeit, keine Lust?
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Beitrag von Marthe. Di Feb 19, 2013 8:29 pm

So bin jetzt auch dazu gekommen dass am RKG zu buddeln und bin nicht fündig geworden. Also gibt es dazu kein Grundsatzurteil Bfr.
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Beitrag von Lilira Di Feb 19, 2013 9:20 pm

Also ich finds nachvollziehbar aber hab ich vorher auch schon... also anders, es könnte einfacher sein, aber bitte mal die Leute, die das EGfÖ noch nicht auswendig können was sagen Wink
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Beitrag von Amaranth Di Feb 19, 2013 10:24 pm

Ich finde es auch nachvollziehbar. Wohl müssen wir wohl so oder so durchschauen, wo es Verweise gibt, die ins Leere laufen.

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Beitrag von Twoflower Di Feb 19, 2013 10:33 pm

Nachdem ich endlich Zeit hatte, es mir durchzulesen, kann ichs auch nachvollziehen.
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Beitrag von Marthe. Sa März 02, 2013 7:22 pm

Ich werd mir nächste LP die §§ die in dieser Diskussion genannt wurden herannehmen und probieren es irgendwie zu heilen damit beide grundsätzlichen Probleme behoben sind. Mein Ergebnis werd ich dem Rat zur Diskussion zur Verfügung stellen.
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Beitrag von Lilira Sa März 02, 2013 11:21 pm

Sehr schön danke Marthe wenn was ist, du weißt ja wo du mich findest
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Beitrag von Marthe. So März 10, 2013 3:47 pm

So wie versprochen die Überarbeitung. Ich weiß es sieht nach viel aus. Aber mir wäre Eure Meinung wichtig und es würd mich freuen wenn möglichst viele hier ihre Meinung kund tun. Danke.

Zudem bitte ich erneut darum das es in den öffentlichen Sitzungssaal geschoben wird, Ama als Themenersteller hat dies bereits auch getan.

§37 Steuerpflicht der Bürger

(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind Feld- und Wirtshausbesitzer sowie Handwerker im Erzherzogtum Österreich.
(3) Bei Aufgabe der Voraussetzungen der Steuerpflicht nach §39 (2) endet die Steuerpflicht erst nach Tilgung sämtlicher, noch offen stehender Steuer- und Verzugsschulden.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen in Höhe von 10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag berechnet.
(5) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(6) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.


§38 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister

(1) Der Rat setzt die Höhe der zu zahlenden Steuersätze fest und informiert die Bürgermeister über die Höhe der zu zahlenden Steuern.
(2) Der Bürgermeister informiert die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern sowie bei deren Veränderungen.


§39 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
(2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) und (3) und § 40 und §41 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.


§40 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder

(1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
(3) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §42 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.


§31 Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben

(1) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden vor dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach §11 als Sklaverei oder nach §12 und § 37 als Betrug angeklagt und verhandelt.
(2) Verstöße gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben werden mit Ermahnung oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis nicht über 2 Tagen bestraft.


§ 37 Absatz 3 Der Verweis auf § 39 (2) macht absolut keinen Sinn, deshalb streichen.

§ 37 Absatz 5Satzbau umgestellt (blau markiert). Inhaltlich nicht verändert.

§ 37 Absatz 6 Wie bereits in meiner Reise durchs EGfÖ geschrieben, muss das von § 39 auf § 37 geändert werden (grün markiert)

§ 39 Absatz 4 Wie bereits von Ama beschrieben muss hier der § 41 raus, was ich rot markiert hab. Was mir komisch vorkommt wieso nur Veruntreuung bzw. „schlechter“ Umgang mit den Steuergeldern strafbar sein soll, das nicht weiterreichen der Gelder an den Kämmerer muss genauso anklagbar sein. Deshalb hab ich noch den Absatz 2 mit eingefügt.

§ 40 Absatz 3 Wir haben im Rat keine beauftragte Person. Also nicht festgeschrieben. Für mich selbst wären dies Kämmerer und HBV. Aber dann sollte man dies auch so reinschreiben in den Absatz. Weil nur die beiden etwas mit den Geldern anfangen können. Oder sollen wir alle aufzählen, weil wenn man es überspitzt darstellt, dann hat der Baumeister auch etwas mit Eigentum und damit einer möglichen Verschwendung von Steuergeldern zu tun, der Marschall auch wegen des Solds, der OFR wegen der Bürgerwehrabrechnung, der Regent weil er futtert und feiert.

Wie wollen wir das definieren? Mir wäre hierzu besonders vom HBV und Kämmerer die Meinung sehr wichtig, da es sie betrifft und sie es vielleicht mit am besten einschätzen können.

Wenn wir hier das definiert haben bau ich den Absatz 3 gerne noch um.

§ 31 Absatz 1 Würd ich nur das grüne einfügen, dann müsste der §§-Dschungel eigentlich geheilt sein und man müsste eine Anklage hinbekommen. Wäre sehr dankbar wenn sich alle „Rechtler“ sich das nochmal anschauen könnten und sagen ob die §§-Kette dann so passt an dem Fall den ich in der Reise durchs EGfÖ so vorgestellt hab.
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Beitrag von Belafarinrod Mi März 13, 2013 9:28 pm

Raus

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Beitrag von Marthe. Sa März 16, 2013 12:54 pm

Verbesserungsvorschläge? Änderungswünsche? Anmerkungen? Wenn nicht kann es ja dann Anfang nächster Woche in die Urne, oder?
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Beitrag von Twoflower Sa März 16, 2013 9:48 pm

Ja, in die Urne damit.
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Beitrag von Lilira Mi Apr 03, 2013 2:22 am

Also wurde ausgezählt, in die Weinstube gegeben, zur Änderung im ersten forum geleitet und im Schloss geändert.
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Beitrag von Twoflower Sa Apr 06, 2013 2:59 pm

Kann dann bitte ins Archiv.
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