[XLII] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
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[XLII] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
Hier stimmen wir über die Änderung des Abschnittes Steuern §37 (2), Steuerpflicht der Bürger ab und gleichzeitig darüber §35(3.2) zu streichen.
ja
nein
enthaltung
Die Abstimmung endet am 03.05.1462 um 15 Uhr.
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
.....
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister bzw. Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen. Vorraussetzung hierfür ist die frühzeitige Kontaktaufnahme des Steuerzahlers mit dem Bürgermeister bzw. Kämmerer vor Eintritt der Verzugszinsen.
§35 Verjährung und Verjährungsfristen
...
(3.2) Lediglich bei der Vorenthaltung von Steuern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Straftat als solche anklagbar wird.
...
ja
nein
enthaltung
Die Abstimmung endet am 03.05.1462 um 15 Uhr.
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Re: [XLII] Änderung VII. Abschnitt - Steuern
Die Abstimmung ist hiermit beendet.
Abgestimmt wurde wie folgt:
10 x Ja
1 x Nein
1 x unentschuldigt gefehlt.
Somit wird der Abschnitt Steuern §37 (2), Steuerpflicht der Bürger mit sofortiger Wirkung geändert und §35(3.2) gestrichen.
Abgestimmt wurde wie folgt:
10 x Ja
1 x Nein
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Somit wird der Abschnitt Steuern §37 (2), Steuerpflicht der Bürger mit sofortiger Wirkung geändert und §35(3.2) gestrichen.
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