Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
§2 - Rechtliche Stellung anderer Gesetze und Dekrete - Modifiziert
Lilira
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
21.03.1461
§44 Militärische Vereinigungen
§45 Banner
hinzugefügt.
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§44 Militärische Vereinigungen
§45 Banner
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifikation von:
§ 31, §37, §38, §39 und §40
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
12.04.1461
§44 geändert
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§44 geändert
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Aktualisiert am 29.5.1461:
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- §§ 41 und 42 - Modifizierung
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Streichung Punkt (4) des § 14 EGfÖ am 3.6.1461.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifizierung § 2 (4) EGfÖ - jetzt § 2 (4) und (4.1.) EGfÖ am 14.6.1461.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifizierung § 8 (3.1) EGfÖ am 17.6.1461.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifikation § 9 EGfÖ am 24.6.1461.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Ergänzung zu § 27 EGfÖ um Punkt 3 am 05.07.1461
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifikation § 35 /3.3 im EGfÖ am 09.07.1461.
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Modifizierung EGfÖ §§17-19: Notstand + §32:Strafverschärfende Tatbestände(7) am 07.08.1461
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung vom EGfÖ §2(2) und (3) am 09.08.1461
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung vom EGfÖ §28 Hochverrat am 26.08.1461
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Streichung vom EGfÖ §32(4) Strafverschärfende Tatbestände am 15.10.1461
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Erweiterung §43
Tyz von Lilienburg
Erzherzogin Österreich
(3) Feinde der Provinz Österreich
(3.1) Der Erzherzog kann einzelne Personen, Gruppen und/oder Organisationen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu Feinden erklären.
(3.2) Die Armee hat das Recht Feinde mit einem Banner zu verfolgen.
(3.3) Bannerführer sowie Mitglieder des Banners können für Taten im Rahmen eines Einsatzes gemäß (3.2) rechtlich nicht belangt werden.
(3.4) Konsequenzen und Verluste muss der Feind selbst tragen.
(3.5) Feinde müssen umgehend brieflich informiert werden, wenn sie zu solchen erklärt werden.
Tyz von Lilienburg
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung von Abschnitt VII
geändert in:
geändert per 06.04.1462
gez.
Tyz von Lilienburg
Erzherzogin von Österreich
alt schrieb:
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Steuerpflichtig sind Feld- und Wirtshausbesitzer sowie Handwerker im Erzherzogtum Österreich.
(3) Bei Aufgabe der Voraussetzungen der Steuerpflicht nach §39 (2) endet die Steuerpflicht erst nach Tilgung sämtlicher, noch offen stehender Steuer- und Verzugsschulden.
(4) Jeder steuerpflichtige Bürger hat die ihm vorgeschriebenen Steuern innerhalb von 7 Tagen zu entrichten.
(5) Für verspätete Entrichtung werden dem Steuerzahler Verzugszinsen in Höhe von 10% für den ersten Tag und je 1% für jeden weiteren Tag berechnet.
(5) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(6) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 Informationspflicht des Rates und der Bürgermeister
(1) Der Rat setzt die Höhe der zu zahlenden Steuersätze fest und informiert die Bürgermeister über die Höhe der zu zahlenden Steuern.
(2) Der Bürgermeister informiert die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern sowie bei deren Veränderungen.
§39 Steuereintreibungspflicht und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, Steuern in seiner Gemeinde nach Anweisung des Rates, pünktlich und regelmäßig alle 14 Tage, einzutreiben.
(2) Nach Erhalt der Steuern ist der Bürgermeister verpflichtet, die mit dem Erzherzog vereinbarte Summe und den vereinbarten Warenarten und Warenmengen, an das Erzherzogtum weiterzuleiten. Dies hat nach Rücksprache und Vereinbarung zu erfolgen.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den bei ihm verbleibenden Steuern, sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhändisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) und (3) und § 40 und §41 gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Sorgfaltspflicht des Rates im Umgang mit Steuergelder
(1) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(2) Um dieses Ziel zu gewährleisten, kann eine Angleichung der Steuersätze vorgenommen werden.
(3) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §40 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
geändert in:
Neu schrieb:
VII. Abschnitt - Steuern
§37 Steuerpflicht der Bürger
(1) Im gesamten Erzherzogtum Österreich gilt die allgemeine Steuerpflicht.
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
(3) Ein Vergehen gegen §37 wird als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ und im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ zur Anklage gebracht.
§38 - gestrichen
§39 Informations- und Sorgfaltspflicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Bewohner der Gemeinde über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, mit den Steuern sorgfältig umzugehen und die Gelder treuhänderisch für das allgemeine Wohl und die allgemeinen Bedürfnisse des Dorfes und dessen Bevölkerung zu verwalten und einzusetzen.
(3) Die maximale Steuerhöhe beträgt 4 Taler je Beruf und Feld.
(4) Bewußte Versäumnisse des Bürgermeisters in Bezug auf §39 Abs. (2) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ und in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
§40 Informationspflicht und Sorgfaltspflicht des Rates
(1)Steuern und deren Höhe werden vom Hohen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Der Rat ist verpflichtet die Bewohner des Erzherzogtums über die zu zahlenden Steuern zu informieren.
(3) Der Rat ist verpflichtet, mit den eingenommenen Steuern sorgfältig und zweckgebunden die Verbindlichkeiten des Erzherzogtums zu begleichen.
(4) Bewusste Versäumnisse der im Rat damit beauftragten Personen in Bezug auf §40 Abs. (1) gelten als Verstoß gegen ein geregeltes Wirtschaftsleben gemäß §31 EGfÖ, im Wiederholungsfall als Verrat gemäß §29 EGfÖ, in besonders schweren Fällen als Hochverrat gem. §28 EGfÖ und werden zur Anklage gebracht. Die Verurteilung wegen Hochverrats zieht die sofortige Amtsenthebung der betreffenden Person mit sich.
geändert per 06.04.1462
gez.
Tyz von Lilienburg
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung §17
geändert in
geändert per 06.04.1462
gez. Tyz von Lilienburg
Erzherzogin von Österreich
alt schrieb:V. Abschnitt - Notstand
§17 Notstand
(1) Der Bürgermeister einer Gemeinde hat die Möglichkeit, bei wirtschaftlichem Misstand - einschließlich, aber nicht nur: Grundversorgung kann nicht mehr gewährleistet werden, anfallende Kosten können nicht mehr bezahlt werden - den amtierenden Rat darüber zu informieren, dies zu belegen und um Notstandshilfe von Seiten der Provinz anzusuchen.
(1.1.) Der Entscheid zur Gewährung der Notstandshilfe wird nach Prüfung durch den HBV und 2 weiteren Ratsmitgliedern gewährt und muss vom amtierenden Regenten genehmigt werden.
(1.1.2.) Über das Ausmaß der Notstandshilfe entscheidet der Regent auf Basis einer mit HBV und Kämmerer erstellten Empfehlung. Diese Empfehlung ist für den Regenten nicht bindend.
(2) Der Regent kann bei erkennbarer Misswirtschaft sowie bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(2.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
geändert in
Neu schrieb:§17 Notstand
(1) Der Regent kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(1.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
geändert per 06.04.1462
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung von § 8(3)
geändert per 06.04.1462
gez. Tyz von Lilienburg
Erzherzogin von Österreich
alt schrieb:§8 Amtsträger
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigen auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Die Bürgermeister sind verpflichtet, einmal wöchentlich eine Inventur des gesamten Rathausinventars anzufertigen und vorzulegen. Näheres hierzu regelt die Inventurverordnung des Handelsbevollmächtigten von Österreich.
Neu schrieb:(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
geändert per 06.04.1462
gez. Tyz von Lilienburg
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Änderung:
geändert per 03.05.1462
Anna_die_Rose von Wanyan
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VII. Abschnitt - Steuern
Alt:
§37 Steuerpflicht der Bürger
.....
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 8 Wochen, muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. Die Anklagefrist verlängert sich durch nachgewiesenen Klosteraufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Erzherzogtums.
Neu:
§37 Steuerpflicht der Bürger
.....
(2) Das Nichtentrichten der Steuern über einen Zeitraum von 2 Wochen ab Steuererhebung muss durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer zur Anzeige gebracht werden. In begründeten Fällen kann der Steuerpflichtige beim Bürgermeister bzw. Kämmerer um einen Aufschub der Steuerzahlung ersuchen. Vorraussetzung hierfür ist die frühzeitige Kontaktaufnahme des Steuerzahlers mit dem Bürgermeister bzw. Kämmerer vor Eintritt der Verzugszinsen.
...§35 Verjährung und Verjährungsfristen
...
Alt:
(3.2) Lediglich bei der Vorenthaltung von Steuern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Straftat als solche anklagbar wird.
...
Neu:
(3.2) Gestrichen
geändert per 03.05.1462
Anna_die_Rose von Wanyan
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Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Informationen aus dem Rat
Zusätzlicher Absatz (4.3) bei §42
Liebe Bürgerinnen und Bürger Österreichs,
ab dem heutigen Tage erhält der §42 einen zusätzlichen Absatz (4.3).
§42 schrieb:
§42 Hafengenehmigungen
(1) Kapitäne müssen 24 Stunden vor dem Einlaufen in einen österreichischen Hafen eine Genehmigung beim Hafenmeister beantragen.
[...]
(4.1) Bei fristloser Entziehung der Genehmigung ist dem Kapitän eine angemessene Reaktionszeit von 3 Tagen einzuräumen, in denen er den Hafen verlassen kann.
(4.2) Regent oder Hauptmann haben das Recht, Änderungen von Genehmigungen, die durch den Hafenmeister angeordnet wurden, innerhalb einer Frist von 24 Stunden zu widerrufen oder eine Änderung bereits vorhandener Genehmigungen zu fordern.
(4.3) Bei Überschreitung der genehmigten Anlegeerlaubnis wird ab dem Tag der Überschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 5 Talern pro Tag fällig.
Sollte die erteilte Genehmigung aus besonderen Gründen nicht ausreichen so hat sich der Reeder 24h vor Ablauf schriftlich an den HFM um eine Verlängerung zu bemühen. Diese Strafe ist durch eine Spende an die Provinz zu entrichten.
(5) Genehmigungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen sind vom Hafenmeister oder Baumeister beim Regenten einzuholen und vom Auftraggeber zu begründen.
[...]
gez. am 29.07.1462
Erzherzog von Österreich,
Quirianus von Trzebrzeszczyn
Gast- Gast
Re: Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich (EGfÖ)
Informationen aus dem Rat
Änderung EGfÖ §15 und §44
Liebe Bürgerinnen und Bürger Österreichs,
ab sofort gelten die durch den Rat einstimmig bestimmen Änderungen an den Paragraphen §15 und §44.ÄNDERUNG schrieb:
§15 Miliz und Büttel
(1) Den Bürgermeistern der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich ist es ohne gesonderte Zustimmung des Hohen Rats des Erzherzogtums Österreich bis auf Widerruf gestattet, Rathausmilizen einzustellen und bewaffnete Gruppen der Bürgerwehr zum Schutze des Rathauses aufzustellen oder aufstellen zu lassen.Dies gilt nicht für sonstige private Milizen oder militärische Organisationen.
(2) Die Miliz und die Büttel unterliegen bei Straftaten der Jurisdiktion des Gerichts des Erzherzogtums Österreich.
(3) Für Büttel gilt ergänzend das Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich.
(4) Vergehen gegen §15 sind als Störung des Öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
§44 Militärische Vereinigungen
(1) Der Begriff Militärische Vereinigungen umfasst alle Verbände und Organisationen (Ritterorden, Söldnertruppen, usw.), deren Ziel es ist, bewaffnete Gruppen oder militärische Verbände zu bilden oder zu betreiben.
(2) Die Gründung, der Beitritt und jede Unterstützung von Militärischen Vereinigungen, die vom Erzherzogtum Österreich nicht genehmigt oder durch eine andere im EGfÖ angeführte Regelung legitimiert sind, ist verboten.
(3) Eine bestehende oder neu erteilte Anerkennung einer Militärischen Vereinigung durch das Deutsche Königreich oder eine Genehmigung einer Militärischen Vereinigung durch das Erzherzogtum Österreich zieht keine Erlaubnis zu Gründung, Aufenthalt oder Einreise von Bannern auf österreichischem Boden nach sich.
(4) Die Kenntnis über die Existenz, Gründung oder der geplanten Gründung einer Militärischen Vereinigung ist durch jeden Bürger umgehend der Armeeführung, den Bürgermeistern oder Stadtkommandanten unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
(5) Verstöße gegen §44 sind als Störung des öffentlichen Friedens, in schweren Fällen als Verrat strafbar.
gez. am 14.08.1462
Kaiserlicher Wortführer,
Reichskurienleiter (Stellvertr.)
Erzherzog von Österreich,
Quirianus von Trzebrzeszczyn
Gast- Gast
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