XVIII/ 6ö MGÖ §20 Besoldung
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Etschi
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XVIII/ 6ö MGÖ §20 Besoldung
§20 Besoldung
(1) Für die Dauer eines Einsatzes gebührt ein Lohn in Höhe von
- 10 Talern pro Tag plus Verpflegung in Höhe von
- 1 Brot (2 Mais) für Bauern und Handwerker (für Level 1/2) bzw.
- 1 Brot und 1 Mais (3 Mais) für Studierende, Gelehrte (für Level 3/4)
(2) Bei Übungen erhält jeder Teilnehmer Sold in Höhe von 10 Talern/Tag plus Verpflegung wie unter (1) angeführt.
(3) In Kriegszeiten kann ein Einsatzbefehl auch ohne Besoldung erteilt werden.
(4) In einem solchen Fall ist die Nahrungsversorgung durch das Erzherzogtum zu gewährleisten.
(5) Die Bezahlung erfolgt aus der Kasse des Erzherzogtums.
(6) Ein Recht auf Erstattung der Herbergskosten erhalten Soldaten, welche nach Wien befehligt werden, deren Wohnsitz sich jedoch in einer anderen Gemeinde befindet. Die Wahrnehmung des Rechtes auf Kostenerstattung hat von den Soldaten selbst, durch Mitteilung an den Fähnleinführer, zu erfolgen.
(7) Sollte ein Soldate im Einsatz verletzt werden, übernimmt das Erzherzogtum 50 % der Kosten, die eine Wiederherstellung der ursprünglichen Verfassung des Soldaten kosten. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verkaufspreise des Erzherzogtums sowie die in den Soldatenakten hinter- und belegten Daten.
Abstimmung bitte bis Donnerstag.
dafür
dagegen
Enthaltung
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Re: XVIII/ 6ö MGÖ §20 Besoldung
dafür !!
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Re: XVIII/ 6ö MGÖ §20 Besoldung
dafür!
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Re: XVIII/ 6ö MGÖ §20 Besoldung
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Somit wurde die Gesetzesänderung angenommen.
Avallyn
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