Erzherzogtum Österreich
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XXII/2 §23 (2) Änderung von zugelassenen Beweismitteln

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Beitrag von Gast Mo Feb 28, 2011 9:46 pm

Werte Mitglieder des hohen Rates von Österreich

Hiermit bitte ich um Abstimmung zum vorliegenden Änderungsantrag des werten Marcipan.

§23 Beweismittel

(1) Beweismittel sind dem Gericht spätestens mit der Klageerhebung durch den Staatsanwalt bei Gericht vorzulegen.
(2) Als Beweismittel zugelassen sind Abschriften (Screen), welche zwingend sowohl den Namen des Einreichenden, als auch den Tag und Ort des Geschehens enthalten müssen, um die volle Gültigkeit zu erreichen. Weiterhin gelten Wegweiser (Link) zu Bereichen als Beweismittel, für die das EGfÖ volle Wirksamkeit hat.
(3) Verspätet vorgebrachte Beweismittel finden nur nach Ermessen des Gerichts Berücksichtigung, aber spätestens bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
(4) Bei Verfahren, die dem Gericht des Erzherzogtums Österreich nach dem MiJuGÖ vom Militärgericht des Erzherzogtums Österreich übergeben werden, sind neue Beweismittel nicht zulässig.
(5) Wer zur Täuschung des Gerichts vorsätzlich unechte oder gefälschte Beweismittel verwendet, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens, im Wiederholungsfall des Verrats strafbar.




Ich bin schon länger einer Sache am Hintern die ich gern mit euch besprechen würde.
Es geht darum im Bereich der Justiz ein bisschen mehr Freiraum zu schaffen für Individualität.
Ich taste mich vorsichtig heran an eine Streichung von §23 Absatz (2).

Gründe hierfür:
-Wer malt sich denn Skizzen von seinem Überfall?
-Es ist einfach nicht realistisch,es gibt heutzutage keine Fotoapparate.
-Der Spielspaß im Bereich Justiz würde wieder steigen denn man könnte nicht sofort sagen wer schuld ist,wer nicht und man müsste sich als SA und Richter auf den Fall einlassen, die Zeugen genauer befragen und und und anstatt schlicht einem Bild nach zu gehen und eine Anzeige zu schreiben.Ich denke das dies uns einen kleineren Boom bescheren würde an Interessierten.
-Screens sind heutzutage so leicht fälschbar das man sie schlichtweg gleich weg lassen kann.

Mein Alternativvorschlag für §23 (2) wäre (falls man eine komplette Streichung ausschließt):

(2) Als Erklärungshilfe zugelassen sind Abschriften (Screen) sowie Wegweiser (Link) zu Bereichen, die jedoch nicht als Beweismittel gewertet werden sondern dem Geschädigten dazu dienen sollen seine Darlegung des Falles anschaulicher zu gestalten.

Eine Diskussion dazu fand statt und ist einsehbar .


Die Abstimmung beginnt sofort und endet am 3.3.1459 22 Uhr


Abzustimmen ist bitte mit :

Arrow dafür /ja
Arrow dagegen /nein
Arrow Enthaltung

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Beitrag von Lilira Mo Feb 28, 2011 9:48 pm

Arrow Ja
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Beitrag von avallyn Mo Feb 28, 2011 10:39 pm

Arrow dafür

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XXII/2   §23 (2) Änderung von zugelassenen Beweismitteln D2tytiz1udw8zrdg8XXII/2   §23 (2) Änderung von zugelassenen Beweismitteln Kniglicheversorgersha1ukjcXXII/2   §23 (2) Änderung von zugelassenen Beweismitteln Orden_10
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Beitrag von Gast Mo Feb 28, 2011 10:42 pm

Arrow dafür

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Beitrag von Gast Mo Feb 28, 2011 11:49 pm

Arrow dafür

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Beitrag von Yulivee Di März 01, 2011 8:56 am

Arrow dafür
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Beitrag von Blaue*Fee Di März 01, 2011 9:01 am


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Beitrag von Gast Mi März 02, 2011 10:48 pm

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Beitrag von Gast Mi März 02, 2011 11:48 pm

dafür

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Beitrag von Tyz Do März 03, 2011 4:41 am

Arrow Enthaltung



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Beitrag von Gast Fr März 04, 2011 1:50 pm

Abstimmung beendet so wie cih das vom Datum her sehe...
Dann arbeiten wir das mal ein um es gültig zu machen.

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Beitrag von Gast Mo März 07, 2011 9:35 pm

Ergebnis :

Stimmberechtigt 12 Mitglieder des hohen Rates

Abgestimmt: 9 Mitglieder

ja: 8 Stimmen
Enthaltung 1 Stimme


Damit wurde die Änderung angenommen




Meine Frage nun an alle hier:

Wollen wir eine neue Abstimmung ob der betreffende § ganz gestrichen oder nur ersetzt werden soll? Das hab ich leider falsch abstimmen lassen




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Beitrag von Gast Do Apr 14, 2011 8:28 pm

aktualisiert und beschlossen per 14.4.1459

LadyHera von Rosenfeldt
Erzherzogin

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