[XLI] Änderung §8 (3) und §17
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[XLI] Änderung §8 (3) und §17
So hier nun die Abstimmung zwecks der Abschaffung der Inventuren und Anpassung des Notstandes
ja
nein
enthaltung
Abstimmung läuft bis 05.04. 1462 / 23:30
(3) Verpflichtungen der Amtsträger
3.1 Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Erzherzogs von Österreich zulässig. Der Bürgervertreter ist davon ausgenommen.
3.2 Mitgliedern des Hohen Rates, Hafenmeistern, Bürgermeistern und dem Dekan der Universität ist es während ihrer Amtszeit verboten, das Erzherzogtum Österreich ohne schriftliche Genehmigung des Erzherzogs zu verlassen.
3.3 Amtierenden Bürgermeistern ist es grundsätzlich untersagt, im Hohen Rat von Österreich die Ämter des Erzherzogs, Richters, Staatsanwaltes, Kämmerers oder Handelsbevollmächtigten auszuführen.
3.4.1 Eine Ausnahme von 3.3 erfolgt ausschließlich dann, wenn es keinen Kandidaten für die oben genannten Ämter gibt. Der Regent hat dann das Recht, eine Ausnahmeregelung von 3.3 zu treffen.
3.4.2 Das Amt des Regenten ist von der Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
3.5 Alle Amtspersonen verpflichten sich, ihre Amtsgeschäfte zum Wohle der Gemeinschaft neutral gegenüber allen Personen und Gruppierungen auszuüben.
3.6 Der Bürgermeister ist verpflichtet, treuhänderisch Geld und Waren der Stadt zu verwalten und die Interessen des Erzherzogtums Österreich und seinen Bürger zu vertreten.
3.7 Der Regent, der Kämmerer oder der Handelsbevollmächtigte sind berechtigt jederzeit die Geld- und Warenbestände von Rathaus und Taverne, die laufenden und erfüllten Aufträge, Handelsbewegungen und die komplette Finanzstatistik der Stadt einzusehen.
§17 Notstand schrieb:
(1) Der Regent kann bei ungesetzlichem Handeln, Inaktivität oder Abwesenheit des Bürgermeisters, umgehend den exekutiven Notstand für eine Gemeinde des Erzherzogtums Österreich verfügen.
(1.1) Der exekutive Notstand endet entweder durch Mehrheitsbeschluss des Rates oder mit der Wahl eines neuen Bürgermeisters.
ja
nein
enthaltung
Abstimmung läuft bis 05.04. 1462 / 23:30
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Re: [XLI] Änderung §8 (3) und §17
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