XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
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XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Der Erzherzog kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von 3.3 erteilen. Ein Bürgermeister darf nicht die Posten des Regenten, Kämmerers, HBVs oder Richters besetzen.
Wie bereits besprochen, Abstimmung läuft bis Montag 12:00Uhr
Abstimmugnsmöglichkeiten:
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
dagegen
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
Serxon, das ist der falsche Gesetzestext! Corbie hatte hier nur Spaß gemacht, der richtige Vorschlag war:
3.4 Der Erzherzog kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von 3.3 erteilen.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
dafür so wie es oben steht.
Woelfin- Anzahl der Beiträge : 973
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
-> dafür
Der Zusatz ist aufgrund des eindeutigen Interessenskonflikts. Immerhin wird das Gesetz gelockert. Das sollte allen entgegenkommen.
Der Zusatz ist aufgrund des eindeutigen Interessenskonflikts. Immerhin wird das Gesetz gelockert. Das sollte allen entgegenkommen.
Corbie- Anzahl der Beiträge : 691
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
Ich bitte diese Abstimmung abzubrechen und den Gesetzestext zu besprechen. Es hat hier offensichtlich ein Mißverständnis im Diskussionsbereich gegeben.
echton- Anzahl der Beiträge : 2932
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
Dem ist so. So lange Unklarheiten nicht beiseite geräumt sind, wird diese Abstimmung abgebrochen... ~seufzt~
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
3.3 Mitgliedern des Hohen Rates ist es während Ihrer Amtszeit untersagt, das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich zu bekleiden. Ein Ratsmitglied kann in Krisenzeiten durch den Erzherzog in das Amt des Bürgermeisters einer Gemeinde des Erzherzogtums Österreich eingesetzt werden.
3.4 Der Erzherzog kann in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung von 3.3 erteilen.
Bitte bis Freitag abgestimmt haben, werde erst am Wochenende hier Zusammenzählen können. Danke
Abstimmugnsmöglichkeiten:
Dafür
Dagegen
Enthaltung
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
dagegen
Grantz- Anzahl der Beiträge : 2048
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
dafür
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
Dafür
Abstimmung beendet
Abstimmung beendet
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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Re: XXV/1 EFGÖ §8 Änderung
Ergebnis
7x Dafür
1x Dagegen
1x Enthaltung
Nicht abgestimmt: Dietz, Etschi, LadyHera(entschuldigt)
angenommen
7x Dafür
1x Dagegen
1x Enthaltung
Nicht abgestimmt: Dietz, Etschi, LadyHera(entschuldigt)
angenommen
Serxon- Anzahl der Beiträge : 3429
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