XXVI/3 Änderung EfGÖ §12 (2)
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XXVI/3 Änderung EfGÖ §12 (2)
(2) Mandatsabwicklung mit Holz oder Brot zu 2 Taler sowie Waren zum Mindestpreis + 5 Heller:
Spezielle Form des Handels über den Dorfmarkt. Dient zum Be- und Entladen von Mandatsinhalten, für welche keine Lizenpflicht besteht.
Diese Form der Mandatsabwicklung unterliegt nicht der Mindestpreisverordnung.
Holz oder Brot dürfen nur von Handelspartnern gekauft oder verkauft werden, die eine Genehmigung besitzen. Brot oder Holz, das ohne Genehmigung gekauft wurde, ist vom Käufer sofort zurückzugeben.
Wie besprochen Dafür/Dagegen/Enthaltung -> abgeschlossen mit Montag
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Re: XXVI/3 Änderung EfGÖ §12 (2)
Dafür
Dafür : 10 Stimmen
Dagegen: 0 Stimmen
Enthaltung : 0 Stimmen
Ungültig/Nicht abgestimmt: Stoertebeker, Squrat(hat sie überhaupt schon Zugang?)
Vorschlag angenommen und Abstimmung beendet!
Dafür : 10 Stimmen
Dagegen: 0 Stimmen
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Ungültig/Nicht abgestimmt: Stoertebeker, Squrat(hat sie überhaupt schon Zugang?)
Vorschlag angenommen und Abstimmung beendet!
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