Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Danke jurina - das wollte ich auch gerade sagen. Und bfr - auf SRING ebene wüsste ich ad hoc jetzt nichts was die Struktur im DKR regelt was so explizit ist
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juni0rluke- Anzahl der Beiträge : 6349
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Und Jurina - bitte nicht aufhören mit Meldungen... Je mehr wir sind umso besser..
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Wisst ihr ich würde da sehr vorsichtig sein weil, wenn wir auch wenn es nicht so recht gut formuliert ist von Statut, können wir uns da auch strafbar machen und so einige Prozesse auf uns ziehen.
Am Besten konsultiert man noch die 2 anderen Gesetztes texte Kaiserreich ebene und Königreichsebene
Am Besten konsultiert man noch die 2 anderen Gesetztes texte Kaiserreich ebene und Königreichsebene
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
An welche Gesetzestexte denkst du da konkret?
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Und warum fragt man nicht einfach gleich im Dritten Stand nach bei jemandem, der sich bei den Bürgervertretern auskennt?
*schaut nach, wen man anschreiben könnte*
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Seufz - Poli du machst da gerade einen Schuh draus, der in dieser Sache viel zu groß ist..
Mal auf die schnelle:
Kaiser - Magna Charta
Gehen wir weiter zur Bulle...
Das Statut vom 3. Stand sicherheitshalber nochmal:
Das war wie gesagt auf die schnelle und mir ist nix aufgefallen was uns hier irgendwie weh tun könnte..
Mal auf die schnelle:
Kaiser - Magna Charta
So da wären wir mal sicher.4.1 schrieb:Es gibt drei Königreiche im H.R.R.D.N.(S.R.I.N.G.): das Königreich Lothringen, das Deutsche Königreich und das Königreich Celje.
Diese Königreiche haben eigene Verfassungen, welche deren institutionelles System regeln. Der Kaiser kann diese selbst abändern oder mit einer Verfassungskommision.
Die Königreiche haben außerdem das Recht, sie selbst zu ändern, sofern dies nicht einem Kaiserlichen Recht oder der Hierarchie widerspricht.
Die Kaiserlichen Königreiche genießen größtenteils eigene Autonomie ihre Internen Angelegenheiten, die Ökonomie und Sicherheitsfragen betreffend. Sollte es zu einer Krise kommen, kann das H.R.R.D.N. (S.R.I.N.G.) eingreifen.
Gehen wir weiter zur Bulle...
auch hier sehe ich keine Gefahr...12. Die Stände des Reichstages schrieb:(5) Die Stände müssen sich ein Statut geben, welches durch den Reichstag bestätigt werden muss. Das Statut muss Regeln zum Vorsitz des Standes, der Findung einer Standesentscheidung sowie der Entsendung und Abberufung von Abgeordneten in den Reichstag enthalten. Änderungen müssen durch den Reichstag genehmigt werden.
Das Statut vom 3. Stand sicherheitshalber nochmal:
II. Mitgliedschaft schrieb:(3) Mitglieder des Dritten Standes sind die durch die Bevölkerung der deutschen Städte legitimierten Bürgervertreter der Städte des Deutschen Königreiches. Jede Stadt hat das Recht, einen Bürgervertreter in den Dritten Stand zu entsenden. Genaue Regelungen über die Dauer der Amtszeit legen die Städte selber fest.
Das war wie gesagt auf die schnelle und mir ist nix aufgefallen was uns hier irgendwie weh tun könnte..
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Und ich versteh gerade auch nicht warum ich das hier runterbreche... Ich helfe gerne und überall mit.. Aber die Grundarbeit sollte doch von jedem - ich nenns mal Ressort - selber kommen. Und ich hör jetzt besser auf zum reden ... Mir reichts..
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Ich habe mir erlaubt, zur einfachen Klärung des Sachverhaltes den werten Vangelis, seines Zeichens stellv. Leiter 3.Stand, anzuschreiben. Er meinte dazu:
Ja, der Rat darf die Amtsdauer des BV auf unbestimmte Zeit festlegen.
Der 3.Stand akzeptiert BV mit und und ohne Amtszeitbegrenzung.
Vangelis weist in seinem Schreiben auf Folgendes hin: Der Bürgervertreter (BV) und dort insbesondere auf die angehängten Rechtsklärungen des RKG sowie auf Statut - Dritter Stand - Gilden, Dorfdekrete BV. Dort kann man sich informieren, wie es andere Städte geregelt haben (viele haben gar keine Regeln).
Für weitere Auskünfte steht der werte Vangelis gerne zur Verfügung.
Ja, der Rat darf die Amtsdauer des BV auf unbestimmte Zeit festlegen.
Der 3.Stand akzeptiert BV mit und und ohne Amtszeitbegrenzung.
Vangelis weist in seinem Schreiben auf Folgendes hin: Der Bürgervertreter (BV) und dort insbesondere auf die angehängten Rechtsklärungen des RKG sowie auf Statut - Dritter Stand - Gilden, Dorfdekrete BV. Dort kann man sich informieren, wie es andere Städte geregelt haben (viele haben gar keine Regeln).
Für weitere Auskünfte steht der werte Vangelis gerne zur Verfügung.
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Danke, Jurina!
Also? Was wollen wir?
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Es wurde immer nach mehr Freiheiten für Bürgermeister verlangt, geben wir sie ihnen doch auch in dieser ortsinternen Angelegenheit.
Strafbar macht der Rat sich auf keinen Fall, wenn er der Mistelbacher BM und auch allen anderen interessierten BM's freie Hand bei der Entscheidung lässt.
Es sollte auch kein Problem darstellen §10 Bürgervertreter / Absatz (4) so wie von Luke vorgeschlagen in einer Abstimmung im Rat ändern zu lassen, damit alle Unklarheiten was Wahl und Amtszeit betrifft, beseitigt werden.
Bürgervertreter unterstehen, wenn man es so ausdrücken kann, dem Bürgermeister. Daher sehe ich kein Problem darin, einen BM nicht nur die Verantwortung für die Ausführung der Wahl zu überlassen, sondern auch die Entscheidung über die Amtsdauer. Ein Problem ergäbe sich zwangsläufig nur, wenn beispielsweise aus heiterem Himmel ein anderer Bürger sich für die Arbeit interessiert. Daher müsste der BM im Dorfdekret mit aufnehmen, dass sich jeder Zeit ein neuer Bewerber bei ihm melden kann und dass man dann auch Wahlen durchführen muss. (Von daher versteh ich schon den Sinn von Wahlen wenigstens einmal im Jahr.)
BM und BV sollten gemeinsam klären, wie lange die Amtszeit gehen soll. Einigt man sich von vornherein auf unbefristet, so muss der BV sich auch verpflichten die ganze Zeit über aktiv zu sein und nicht nur dem schönen Schein nach das Amt auszuüben. Zudem wäre es zwingend notwendig, dass der BV sich fristgemäß abmeldet, wenn er von Amtsmüdigkeit übermannt wird und sein Amt niederlegen möchte. Innerhalb dieser Frist ist es dem BM dann möglich, einen Aufruf zu starten um einen neuen BV zu wählen. Findet sich keiner.... ja dann hat der Ort halt keinen Bedarf an einem Vertreter in Dritten Stand. Der BM ist dann verpflichtet, eine Änderungsmitteilung im Dritten Stand vorzunehmen.
All das jedoch sollte man Bürgermeister und Bürgervertreter intern klären lassen, wobei der BM halt im Dorfdekret auf die Bedingungen hinweisen sollte ...nein ...muss.
Strafbar macht der Rat sich auf keinen Fall, wenn er der Mistelbacher BM und auch allen anderen interessierten BM's freie Hand bei der Entscheidung lässt.
Es sollte auch kein Problem darstellen §10 Bürgervertreter / Absatz (4) so wie von Luke vorgeschlagen in einer Abstimmung im Rat ändern zu lassen, damit alle Unklarheiten was Wahl und Amtszeit betrifft, beseitigt werden.
Bürgervertreter unterstehen, wenn man es so ausdrücken kann, dem Bürgermeister. Daher sehe ich kein Problem darin, einen BM nicht nur die Verantwortung für die Ausführung der Wahl zu überlassen, sondern auch die Entscheidung über die Amtsdauer. Ein Problem ergäbe sich zwangsläufig nur, wenn beispielsweise aus heiterem Himmel ein anderer Bürger sich für die Arbeit interessiert. Daher müsste der BM im Dorfdekret mit aufnehmen, dass sich jeder Zeit ein neuer Bewerber bei ihm melden kann und dass man dann auch Wahlen durchführen muss. (Von daher versteh ich schon den Sinn von Wahlen wenigstens einmal im Jahr.)
BM und BV sollten gemeinsam klären, wie lange die Amtszeit gehen soll. Einigt man sich von vornherein auf unbefristet, so muss der BV sich auch verpflichten die ganze Zeit über aktiv zu sein und nicht nur dem schönen Schein nach das Amt auszuüben. Zudem wäre es zwingend notwendig, dass der BV sich fristgemäß abmeldet, wenn er von Amtsmüdigkeit übermannt wird und sein Amt niederlegen möchte. Innerhalb dieser Frist ist es dem BM dann möglich, einen Aufruf zu starten um einen neuen BV zu wählen. Findet sich keiner.... ja dann hat der Ort halt keinen Bedarf an einem Vertreter in Dritten Stand. Der BM ist dann verpflichtet, eine Änderungsmitteilung im Dritten Stand vorzunehmen.
All das jedoch sollte man Bürgermeister und Bürgervertreter intern klären lassen, wobei der BM halt im Dorfdekret auf die Bedingungen hinweisen sollte ...nein ...muss.
Jurina- Anzahl der Beiträge : 4118
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
gut dann gebe ich das wie von Luke vorgeschlagen heute abend in die abstimmung wenn keine weiteren Vorschläge sind. dann badarf es auch keiner Rechtsklärung.
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Nach dem ganzen Tumult an andere Stelle ist das wohl Untergegangen..da wird wohl erst der nächste Rat drüber abstimmen..
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
jap morgen stell ich die umfrage in die Urne heute sollen sich alle noch mit Ihren neuen Ämtern befassen
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Könnt übrigens auch in den Öffentlichen ...
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Re: Anfrage auf Rechtsklärung §10 (4) EGfÖ
Die Abstimmung ist vorbei, bitte auszählen und verkünden. (9 ja, 3 nicht abgestimmt, wenn ich mich nicht verzählt habe.)
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