Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
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Bürgerwehren Ergänzung EGfÖ §17a Bürgerwehren, MGÖ §13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs, EGfÖ §18 gramatik
wir stimmen heute über die abänderung der Folgender § EGfÖ 17 a und MGÖ §13 sowie EGfÖ 18 ergäntung ab.
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abstimmung Startet Sofort
Abstimmung ende 09.05.1465 22 uhr
dafür
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§17a Bürgerwehren
(1) Bürgerwehren sind zivile Gruppen zur Sicherung der Rathäuser, die vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde aufgestellt werden.
(2) Der Oberste Feldrichter unterstützt die Bürgermeister in allen Belangen, die die Bürgerwehr betreffen, und er koordiniert die Bürgerwehren und die erzherzögliche Armee.
(3) Die Provinz zahlt Mitgliedern der Bürgerwehr eine Entlohnung in der Höhe von 18 Talern pro Einsatztag und Person.
Alt
§13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs
(1) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs des Erzherzogtums Österreich wird von Armeeführer und Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.
(2) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, gelten für die Dauer ihres Einsatzes als Soldaten und unterliegen damit den Regelungen des MGÖ. Die Armeeführung ist verpflichtet sie vor der Aufnahme über diese Regelungen aufzuklären.
(2.1) Ausgenommen ist die Beteiligung an Einsätzen zur Verteidigung eines Rathauses vor Stürmern. Diese gelten als Einsatz der Bürgerwehr.
(3) Zivile Personen können keine Befehlsgewalt ausüben.
Neu
§13 Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs
(1) Die Genehmigung zur Einbindung ziviler Personen in Einheiten des Militärs des Erzherzogtums Österreich wird von Armeeführer und Hauptmann erteilt. Besteht Uneinigkeit zwischen Hauptmann und Armeeführer, so entscheidet der Erzherzog.
(2) Zivile Personen, die in Einheiten des Militärs aufgenommen werden, gelten für die Dauer ihres Einsatzes als Soldaten und unterliegen damit den Regelungen des MGÖ. Die Armeeführung ist verpflichtet sie vor der Aufnahme über diese Regelungen aufzuklären.
(2.1) Ausgenommen ist die Beteiligung an Einsätzen zur Verteidigung oder Rückeroberung von Rathäusern. Diese gelten als Einsatz der Bürgerwehr gemäß §17a EGfÖ.
Alt
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkteste Weg aus der Provinz zu wählen.
Neu
(2) Dieser Aufforderung ist unverzüglich Folge zu leisten und bei der Ausreise ist der direkte Weg aus der Provinz zu wählen.
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