Erzherzogtum Österreich
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Reichsweites Strafgesetzbuch

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Beitrag von Anna_die_Rose Di Mai 12, 2015 10:58 pm

Meine Fragen und Anmerkungen werden dich morgen erreichen, Freas. Wink


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Beitrag von Arates Mi Mai 13, 2015 10:18 am

Ich hab mir auch mal nen paar Gedanken gemacht und dachte ich frag einfach mal frei heraus... Ist nur der Anfang und ja der Rest wurde von mir derzeit nur Oberflächlich bis dato behandelt.

EStGb schrieb:§12 – Opportunitätsprinzip

(1) Die Anklageerhebung ist bei ausreichendem Tatverdacht in das Ermessen des Staatsanwaltes gestellt, wenn weder:


   Durch die Tat ein Schaden über 100 Taler verursacht wurde
   Das deutsche Königreich, eine Provinz oder eine Stadt als Opfer gilt, oder
   Durch die Tat der Körper einer Person verletzt wurde


(2) Wurde die Anklageerhebung aufgrund des ersten Absatzes abgelehnt, kann der Staatsanwalt dem Täter ein Bußgeld bis zu 50 Taler auferlegen. Die Zahlung kann innerhalb von einer Woche, oder ohne schuldhaftes Zögern an eine Provinz des deutschen Königreiches erfolgen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Wird die Zahlung verweigert ist Anklage zu erheben.

Also kann sich ein Räuber rauskaufen? Soll heißen Wenn ein Bürger der gerade sein erstes Feld hat seine 50 ersten hart erarbeiteten Taler verliert soll man sagen: Och... is nicht so viel? Dann sollte man es dem Bürger aber auch auszahlen wenn ihm ein Schaden entstand.


EStGb schrieb:
§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird.

Das würde heißen selbst Hochverrat (Fall Leonit) verjährt, wenn wenn nicht rechtzeitig angeklagt wird? Bzw. selbst wenn angeklagt wird?

EStGb schrieb:
§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

Naja wir wissen ja, dass die Täter weiterhin argwöhnisch betrachtet werden es rein zu schreiben ist schön aber wenns nich eingehalten wird ist das so ne Sache...
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Beitrag von Twoflower Mi Mai 13, 2015 10:44 am

Arates schrieb:
EStGb schrieb:
§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird.

Das würde heißen selbst Hochverrat (Fall Leonit) verjährt, wenn wenn nicht rechtzeitig angeklagt wird? Bzw. selbst wenn angeklagt wird?
Da gebe ich dir Recht: Hochverrat sollte wohl nicht verjähren. Es verjährt ja auch Hochverrat am DKR nicht.

Arates schrieb:
EStGb schrieb:
§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

Naja wir wissen ja, dass die Täter weiterhin argwöhnisch betrachtet werden es rein zu schreiben ist schön aber wenns nich eingehalten wird ist das so ne Sache...
Die Frist ist primär für den Richter interessant, ob jemand als Wiederholungstäter gilt oder nicht. Haben wir jetzt auch schon im EGfÖ.
Dass die Armee bei manchen Personen vorsichtiger ist, als bei anderen, wird davon nicht berührt. Wink

Apropos: Damit das funktioniert, müsste es auch ein reichsweites Strafregister geben. Ist etwas in die Richtung geplant?

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Beitrag von Anna_die_Rose Mi Mai 13, 2015 10:31 pm

Ja so ein Strafregister ist geplant... falls es nicht an einem, noch zu klärenden, Punkt scheitert.

§8 – Störung des öffentlichen Friedens

(1) Als Störung des öffentlichen Friedens gelten solche Handlungen, die mit Gewalt dem Eigentum, dem Ansehen oder der Gesundheit eines anderen Menschen oder einer anerkannten Vereinigung einen Schaden zufügen.

(2) Darunter fallen insbesondere:

Mord
Raub
und Diebstahl
Körperverletzung
Erpressung und Drohung
Beleidigung, Verleumdung und Belästigung
Gotteslästerung und Blasphemie

Bitte nicht böse sein, aber die dick markierten Straftaten wollt ihr doch nicht wirklich als Störung des öffentlichen Frieden deklarieren und/oder mit Beleidigung, Verleumdung, Drohung und Belästigung gleichsetzen?

Bei aller Liebe, alleine dafür gäbs von mir schon ein klares NEIN.

Dieser Punkt ist leider nicht wirklich gut durchdacht.

§7 – Verrat

(1) Als Verrat gilt jedes Unternehmen, das zu einer Schädigung des Ansehens oder eines Amtes des Deutschen Königreiches, einer Provinz oder einer ihrer Städte führt.

(2) Darunter fallen insbesondere:

Amtsmissbrauch
Pflichtvernachlässigung
Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
Befehlsverweigerung
Bestechung und Bestechlichkeit
Falschaussage und Beweismittelfälschung vor Gericht
Nichteinhaltung von Anweisungen der Amtsträger
Schutz eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
Befehlsverweigerung gibts nur in der Armee und dafür gibt es ein Armeegesetz und das Armeegericht.
Gehört meiner Ansicht nach nicht hierher.

§12 – Opportunitätsprinzip

(1) Die Anklageerhebung ist bei ausreichendem Tatverdacht in das Ermessen des Staatsanwaltes gestellt, wenn weder:

Durch die Tat ein Schaden über 100 Taler verursacht wurde
Das deutsche Königreich, eine Provinz oder eine Stadt als Opfer gilt, oder
Durch die Tat der Körper einer Person verletzt wurde

(2) Wurde die Anklageerhebung aufgrund des ersten Absatzes abgelehnt, kann der Staatsanwalt dem Täter ein Bußgeld bis zu 50 Taler auferlegen. Die Zahlung kann innerhalb von einer Woche, oder ohne schuldhaftes Zögern an eine Provinz des deutschen Königreiches erfolgen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Zahlungspflicht besteht nicht.
Wird die Zahlung verweigert ist Anklage zu erheben.
Eine Zahlungspflicht besteht nicht... aber wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, dann kann man ihn anklagen...
Das ist etwas unglücklich formuliert... für Nicht Juristen. Wink

§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird.

Da kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen, würde ich niemals unterstützen.
Beispiel: Ein Mörder entzieht sich der Anklage, durch verlassen des DKR... nach diesem Vorschlag wäre es nach 3 Monaten verjährt.
Kann man eigentlich nicht logisch erklären.

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Beitrag von Freas Do Mai 14, 2015 10:09 am

Also, ich fang' mal von vorne an.


Zu Arates:

Arates schrieb:Also kann sich ein Räuber rauskaufen? Soll heißen Wenn ein Bürger der gerade sein erstes Feld hat seine 50 ersten hart erarbeiteten Taler verliert soll man sagen: Och... is nicht so viel? Dann sollte man es dem Bürger aber auch auszahlen wenn ihm ein Schaden entstand.

Er kann sich von der Strafverfolgung freikaufen, wenn vier Voraussetzungen eintreten:

1. Der Staatsanwalt erkennt einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage (Mit genügend Beweisen, Zeugen etc.)
2. Die Voraussetzungen des §12 (1) treffen zu: Schaden unter 100 Taler, keine Provinz, das DKR, eine Stadt oder der Körper einer Person betroffen.
3. Der Staatsanwalt entscheidet sich (gemäß seines Ermessens: Kann) keine Anklage zu erheben, sondern es wegen dem Opportunitätsprinzip abzulehnen. Er muss nicht, er kann.
4. Der Staatsanwalt entscheidet sich (gemäß seines Ermessens) ein Bußgeld aufzuerlegen. Die Höhe kann er (bis 50 Taler) selbst bestimmen. Wenn es einen Diebstahl mit einem Schaden von 10 Taler gab, kann er auch nur die 10 Taler als Bußgeld auferlegen. Oder 20 Taler. 50 Taler muss man nicht zwangsläufig ausschöpfen. Was die Provinz damit anstellt ist ihr überlassen. Man könnte zum Beispiel einen Opferfond einrichten, wo Opfern ihre Verluste ganz oder teilweise ersetzt werden.

Die Frage bei deinem Fall ist also, was der junge Bürger angestellt hat. Nehmen wir mal an er hat einen Arbeitsauftrag unterhalb des Mindestlohnes ausgeschrieben. Das wäre Sklaverei. Dass bei Sklaverei ein Schaden über 100 Taler angerichtet wird, habe ich noch nicht gesehen. Also kann der Staatsanwalt definitiv das Opportunitätsprinzip anwenden. Dabei kann er zum Beispiel ein Bußgeld auferlegen, das die Differenz zum Mindestlohn ersetzt und das dann dem Opfer ausbezahlen.

Warum existiert diese Regelung? Ihr werdet, wenn ihr mal jemanden wegen Beleidigung vor dem RKG angezeigt habt schnell wissen, was Sache ist: Die Reichsstaatsanwaltschaft wird feststellen, dass sie auch glaubt, dass der Täter sich schuldig gemacht hat, erhebt aber trotzdem keine Anklage. Und das ist legitim, wobei es derzeit keine Grenzen für das Opportunitätsprinzip gibt. Der Täter kommt also ungeschoren davon, obwohl er erwiesener Maßen die Tat begangen hat. Um diese Ungerechtigkeit zu mildern, soll es dieses Bußgeld geben. So entsteht Täter-Opfer Gerechtigkeit ohne die Prinzipien der Opportunität zu verletzen.


Arates schrieb:Das würde heißen selbst Hochverrat (Fall Leonit) verjährt, wenn wenn nicht rechtzeitig angeklagt wird? Bzw. selbst wenn angeklagt wird?

Nein. Leonit hat Hochverrat am deutschen Königreich begangen. Gemäß Art. 17 (4) Bulle verjährt Hochverrat am DKR nicht. Ihn könnte man also noch in 10 Jahren dafür anklagen.

Wenn eine Straftat angeklagt wird, gibt es keine Verjährung mehr. Es gibt 2 Formen der Verjährung:

1. Die Verjährung der Anzeigestellung. Diese beträgt 30 Tage ab Bekanntwerden.
2. Die Verjährung der Anklageerhebung. Diese beträgt 3 Monate ab Tatbegehung

Das sind zwei völlig unterschiedliche Fristen. Erstere betrifft das Opfer, zweitere den Staatsanwalt.

Dazu: Ich bekomme viel Kritik zur Verjährung und zur Rehabilitation. Die Paragraphen werden wir auf jeden Fall nochmal überarbeiten. Unteranderem Mord wird nicht mehr verjähren. Man muss sich halt Gedanken über die Strafverfolgung machen. Was ist, wenn ein Ausländer ein Rathaus versucht hat zu stürmen, die Staatsanwälte aber alle schlafen... Nach 4 Tagen ist er dann aus dem DKR und kommt nicht wieder. Soll dieser Hochverrat niemals verjähren? Dann müssten alle Staatsanwälte für immer nach dieser Person fahnden, obwohl sie nie wieder ins DKR kommt. Bei Hochverrat am DKR und Mord verstehe ich das, Hochverrat an einer Provinz ist da jedoch etwas anderes.


Nun zu Two's Frage:

Twoflower schrieb:Damit das funktioniert, müsste es auch ein reichsweites Strafregister geben. Ist etwas in die Richtung geplant?

Schlichte Antwort: Ja. Wir haben bei der Erstellung des Paragraphen in der JuKo angefragt, ob die Richter ein solches Strafregister auf Reichsebene möchten, und das, wenngleich es ihnen vielleicht auch mehr Arbeit macht. Die Reaktion war überwältigend positiv.


Zu Anna:

Anna schrieb:Bitte nicht böse sein, aber die dick markierten Straftaten wollt ihr doch nicht wirklich als Störung des öffentlichen Frieden deklarieren und/oder mit Beleidigung, Verleumdung, Drohung und Belästigung gleichsetzen?

Wer redet von Gleichsetzen? Irgendeinen 'Namen' müssen diese Straftatbestände bekommen. Ob man Mord jetzt unter Sklaverei, StÖF oder Hochverrat packt ist letztendlich absolut egal: Sowohl die Strafe, die Verjährung, die Rehabilitation und das Opportunitätsprinzip hängen alle von einem ab: Dem Einzelfall. Das war uns besonders wichtig, um den Richtern größtmöglichen Handlungsraum zu geben.

Weiterhin hat jede Straftat eigene Definitionen. Ein Mord ist nunmal kein Angriff auf eine Provinz, sondern ein Angriff auf eine Person. Wir können nicht die Straftaten miteinander vermischen, wenn die Straftatbestände absolut nicht zu den Definitionen passen. Sonst wären die Definitionen überholt und würden das ganze System außer Kraft setzen: Dass ein Richter Straftaten einordnen kann, obwohl sie nicht aufgelistet sind. Ob die Straftat dann unter Hochverrat oder Betrug fällt ist letztendlich egal. Es geht dir nur um den 'schöneren' Namen für eine Straftat, hm?

Bei Mord und Raub ist Österreich im übrigen die einzige Provinz, die das unter etwas anderem als StÖF packt. Bei euch macht das wegen der Verjährung und dem Strafrahmen Sinn. Der Sinn existiert aber hier nicht.

Anna schrieb:Befehlsverweigerung gibts nur in der Armee und dafür gibt es ein Armeegesetz und das Armeegericht.
Gehört meiner Ansicht nach nicht hierher.

Puhh. Darüber lässt sich diskutieren. Ich schreib mir das mal auf und sprech das bei der nächsten Gelegenheit an, ja?

Anna schrieb:Eine Zahlungspflicht besteht nicht... aber wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, dann kann man ihn anklagen...
Das ist etwas unglücklich formuliert... für Nicht Juristen.

Jap. Uns ist aber nichts besseres eingefallen, was den Inhalt nicht verändern würde. Wenn dir eine bessere Formulierung einfällt kannst du mir das ruhig per Brief schicken, dann können wir schauen ob das geändert wird.

Anna schrieb:Da kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen, würde ich niemals unterstützen.
Beispiel: Ein Mörder entzieht sich der Anklage, durch verlassen des DKR... nach diesem Vorschlag wäre es nach 3 Monaten verjährt.
Kann man eigentlich nicht logisch erklären.

Seh' ich ein. Da sprechen wir - wie gesagt - nochmal drüber. Bei kleineren Delikten solltest du das aber durchaus als Vorteil sehen: Ein Räuber, der 3 Monate nicht im DKR ist, nur um seiner Strafe zu entgehen, ist mir lieber als ihn für 3 Tage in den Kerker zu sperren. Das wäre schließlich so ähnlich wie eine Verbannung auf Reichsebene.

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Beitrag von Kryptokrat Do Mai 14, 2015 1:59 pm

Leonit wurd FREI gesprochen! Also fast dasselbe wie Verjährung!
Gegen diesen Blödsinn gibt es nicht mal eine Einspruchsmöglichkeit oder eine Wiederaufnahme! Da ist alles andere doch unnötig zu erwähnen!
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Beitrag von Kryptokrat Do Mai 14, 2015 2:08 pm

Freas schrieb:
Wer redet von Gleichsetzen? Irgendeinen 'Namen' müssen diese Straftatbestände bekommen. Ob man Mord jetzt unter Sklaverei, StÖF oder Hochverrat packt ist letztendlich absolut egal: Sowohl die Strafe, die Verjährung, die Rehabilitation und das Opportunitätsprinzip hängen alle von einem ab: Dem Einzelfall. Das war uns besonders wichtig, um den Richtern größtmöglichen Handlungsraum zu geben.

Weiterhin hat jede Straftat eigene Definitionen. Ein Mord ist nunmal kein Angriff auf eine Provinz, sondern ein Angriff auf eine Person. Wir können nicht die Straftaten miteinander vermischen, wenn die Straftatbestände absolut nicht zu den Definitionen passen. Sonst wären die Definitionen überholt und würden das ganze System außer Kraft setzen: Dass ein Richter Straftaten einordnen kann, obwohl sie nicht aufgelistet sind. Ob die Straftat dann unter Hochverrat oder Betrug fällt ist letztendlich egal. Es geht dir nur um den 'schöneren' Namen für eine Straftat, hm?

Bei Mord und Raub ist Österreich im übrigen die einzige Provinz, die das unter etwas anderem als StÖF packt. Bei euch macht das wegen der Verjährung und dem Strafrahmen Sinn. Der Sinn existiert aber hier nicht.

Anna schrieb:Befehlsverweigerung gibts nur in der Armee und dafür gibt es ein Armeegesetz und das Armeegericht.
Gehört meiner Ansicht nach nicht hierher.

Puhh. Darüber lässt sich diskutieren. Ich schreib mir das mal auf und sprech das bei der nächsten Gelegenheit an, ja?

Anna schrieb:Eine Zahlungspflicht besteht nicht... aber wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, dann kann man ihn anklagen...
Das ist etwas unglücklich formuliert... für Nicht Juristen.

Jap. Uns ist aber nichts besseres eingefallen, was den Inhalt nicht verändern würde. Wenn dir eine bessere Formulierung einfällt kannst du mir das ruhig per Brief schicken, dann können wir schauen ob das geändert wird.

Anna schrieb:Da kann ich meinen Vorrednern nur zustimmen, würde ich niemals unterstützen.
Beispiel: Ein Mörder entzieht sich der Anklage, durch verlassen des DKR... nach diesem Vorschlag wäre es nach 3 Monaten verjährt.
Kann man eigentlich nicht logisch erklären.

Seh' ich ein. Da sprechen wir - wie gesagt - nochmal drüber. Bei kleineren Delikten solltest du das aber durchaus als Vorteil sehen: Ein Räuber, der 3 Monate nicht im DKR ist, nur um seiner Strafe zu entgehen, ist mir lieber als ihn für 3 Tage in den Kerker zu sperren. Das wäre schließlich so ähnlich wie eine Verbannung auf Reichsebene.


Nun, Mord und schwerer Raub sollten nicht unter Betrug laufen, sonderen einen eigenen § kriegen!

Ich bin dafür, wenn sich jemand durch Verlassen des DRKs der Strafe versucht zu entziehen, gilt die für mich als Hochverrat am DRK und ist als strafverstärkend anzusehen! Betritt diese Person dann wieder den Raum des DRK, muss die Bestrafung sofort erfolgen, die einzige Strafe hiefür ist dann die Exekution! Und Hochverrat verjährt nie! Und zwar unabhängig von der zuvor begangenen Straftat!
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Beitrag von Anna_die_Rose Do Mai 14, 2015 5:11 pm

Seh' ich ein. Da sprechen wir - wie gesagt - nochmal drüber. Bei kleineren Delikten solltest du das aber durchaus als Vorteil sehen: Ein Räuber, der 3 Monate nicht im DKR ist, nur um seiner Strafe zu entgehen, ist mir lieber als ihn für 3 Tage in den Kerker zu sperren. Das wäre schließlich so ähnlich wie eine Verbannung auf Reichsebene.

Dir ist das also lieber??? Mir nicht!
Denn die Räuber lachen sich dabei allesamt in Fäustchen.Wenn sie im DKR richtig geraubt haben, hocken sie sich auf nen Knoten, oder reisen nur über Knoten und dann ab nach Mainz oder in die Steiermark und keiner kann ihnen was.
Zwischendurch rauben sie noch ein paar Reisende aus und machen sich nen schicken Lenz. Nach 3 Monaten kommen sie fröhlich pfeifend wieder und spielen dasselbe Spielchen erneut. Hocken sich auf Knoten und rauben...
Erkläre das mal den anständigen und rechtschaffenden Bürgern und/oder Opfern.



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Beitrag von Freas Do Mai 14, 2015 7:38 pm

Werter Kryptokrat, ich verstehe Eure Wut vollkommen. Auch ich kann derartige Ungerechtigkeiten nicht ab. Doch hat das RStG nichts mit Leonit zu tun. Auch ist es falsch eine Verjährung mit einem Freispruch gleichzusetzen. Völlig falsch sogar. Im Grunde haben beide nichts gemeinsam. Einspruchsmöglichkeiten gibt es im Übrigen beim Kaiser, der sich für die Wahl übrigens auf die Fahne geschrieben hat, dass er Ungerechtigkeit verhindern wird. Doch sollte zunächst der König sein Angebot einlösen.

Wie stellt Ihr Euch denn einen eigenen Paragraphen vor? Es gibt von der großkaiserlichen Administration aus nur die Möglichkeit bestimmte Straftaten anzuklagen. Diese wären: Hochverrat, Verrat, Störung des öffentlichen Friedens, Betrug, Sklaverei und Hexerei. Man kann Mord schlicht nicht als Mord anklagen - es braucht einen Namen. Und im vorliegenden Vorschlag ist es Störung des öffentlichen Friedens, aber nicht willkürlich. Es geht schließlich nach Definitionen.

Kryptokrat schrieb:Ich bin dafür, wenn sich jemand durch Verlassen des DRKs der Strafe versucht zu entziehen, gilt die für mich als Hochverrat am DRK und ist als strafverstärkend anzusehen! Betritt diese Person dann wieder den Raum des DRK, muss die Bestrafung sofort erfolgen, die einzige Strafe hiefür ist dann die Exekution! Und Hochverrat verjährt nie! Und zwar unabhängig von der zuvor begangenen Straftat!

Das ist viel zu kurz gedacht. Das Gesetz soll Bürokratie abbauen, und nicht welche aufbauen! Stellt Euch doch nur vor ein Ausländer raubt hier und läuft vor der Klageerhebung zurück in sein Heimatland. Soll die Justiz nun die nächsten 5 Jahre nach dieser Person fahnden? In allen Provinzen? Wegen Hochverrat am deutschen Königreich? Nein, das ist nicht nur unmöglich, sondern auch unverhältnismäßig. Für Personen, die sich der Rechtsprechung entziehen gibt es ein politisches Mittel: Die Ächtung. Das findet Ihr in Artikel 18 (1) der Reichsbulle. Man kann eine Person, die sich durch Flucht vor der Strafverfolgung schützen möchte, auch nach der Verjährung noch ächten.

Und bei dem 'ins Ausland absetzen' wird zunehmend die Justizhilfe vergessen. Wir haben nicht nur im DKR einen Justizvertrag. Wenn ein Täter nach Mainz flüchtet, kann man ihn anklagen, flüchtet er in die französischen Gebiete vom SRING, kann man ihn anklagen. Es gibt viele Verträge diesbezüglich.

Zumal es hier als allgegenwärtige Gefahr angesehen wird, dass Täter fliehen. Sowas passiert in einem von 100 Fällen, höchstens. Und die Gefahr ist ausgeschlossen, wenn Opfer und Staatsanwalt rechtzeitig reagieren: Das Opfer, sobald es die Tat bemerkt und der Staatsanwalt, sobald er die Anzeige bekommt. Dann kann schlicht und ergreifend kein Täter fliehen.

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Beitrag von Anna_die_Rose Fr Mai 15, 2015 8:00 am

Zumal es hier als allgegenwärtige Gefahr angesehen wird, dass Täter fliehen. Sowas passiert in einem von 100 Fällen, höchstens. Und die Gefahr ist ausgeschlossen, wenn Opfer und Staatsanwalt rechtzeitig reagieren: Das Opfer, sobald es die Tat bemerkt und der Staatsanwalt, sobald er die Anzeige bekommt. Dann kann schlicht und ergreifend kein Täter fliehen.

Freas, wie lange bist du in der Justiz zugange?

Wenn die Täter auf Knoten hocken und/oder ein Tarnpaket haben kann man sie oft gar nicht anklagen.
DAS passiert in mindestens 30% der Fälle!!!
Ich kann den Unmut der Geschädigten nur zu gut verstehen. Und nun erklärst du mir, sprich den Bürgern dass das alles gar nicht so schlimm ist???

Wie oft wurde schon versucht das Justizabkommen anzuwenden und wie oft hat das funktioniert?


Bitte nimm das, was ich hier sage, nicht persönlich. Es ist nicht gegen dich, sondern gegen den Entwurf.
Er ist in einigen Punkten einfach noch zu unausgegoren.

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Beitrag von Twoflower Fr Mai 15, 2015 11:53 am

Ich habe alle eure Rückmeldungen (ich hoffe, ich habe nichts übersehen Embarassed) auch in den Regentenrat getragen.
Bitte auch die Diskussion dort verfolgen, damit Freas nicht alles 2x sagen muss. Wink

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Beitrag von Freas Fr Mai 15, 2015 1:10 pm

Inzwischen weit über ein Jahr, Anna.

Knoten haben nichts mit der Anklagbarkeit zu tun. Jemanden, der auf einem Knoten hockt, kann man genau so gut anklagen wie jemanden, der in einer Stadt oder direkt im Gerichtssaal ist. Einzig das Tarnpaket macht einen Unterschied. Wenn das 30% aller Fälle wäre, dann wäre die JuKo aber sehr voll.

Das Justizabkommen funktioniert im Normalfall immer. Da gibt es wenige Ausnahmen. Ich hab zwar eine Ausnahme mit Mainz selbst erlebt, doch das möchte ich nicht weiter ausführen.

Mittlerweile kam mir eine gute Idee, wie man das Problem mit den Verjährungsfristen und Rehabilitationen lösen kann. Gib mir bitte ein paar Tage, damit ich das mit der Gruppe ausarbeiten kann. Die restliche berechtigte Kritik versuchen wir natürlich auch umzusetzen.

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Beitrag von Kryptokrat Fr Mai 15, 2015 11:21 pm

WEnn es Justizhilfe gibt dann sollen die Justizhelfer die Feinde des DRK schlachten!
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Beitrag von Kryptokrat Fr Mai 15, 2015 11:22 pm

Am besten sogar 2 Mal, einmal wegen Flucht, einmal wegen dem ursprünglichen Verbrechen!
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Beitrag von Freas Mo Mai 25, 2015 1:26 am

Werte Kollegen aus Österreich,

inzwischen habe ich die Kritik, die mir zugegangen ist, in einem Kompromissentwurf untergebracht. Den findet ihr (mitsamt einer Erklärung zu den Systemen, die hinter den Gesetzen stecken) im Regentenrat. Dazu bin ich gerne bereit wieder Fragen zu beantworten.

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Beitrag von Lorencz Mo Mai 25, 2015 1:28 pm

Lorencz schrieb:Die Notwehr ist nicht definiert und § 12 Abs 2 ist merkwürdig. Wenn eine Zahlungspflicht nicht besteht, warum wird dann Anklage erhoben, wenn man nicht zahlt? Das widerspricht sich.

Bereits vorher beides angemerkt, beides ist nicht gelöst.

Wenn man eine Notwehr einführt, muss definiert sein, was Notwehr ist. Sonst hat jeder seine eigene Vorstellung von Notwehr.

Und nur weil §12/2 der eine lustige Satz umformuliert wird, ist er dadurch nicht richtiger geworden. Entweder gibt es eine Zahlungspflicht und bei Nichterfüllung wird Anklage erhoben oder es gibt keine Zahlungspflicht und dementsprechend keine Anklagsdrohung. Einfache Lösung: Auch den grünen Teil wieder rausstreichen. Der Satz "Wird die Zahlung verweigert, ist Anklage zu erheben." reicht völlig aus.

Dann hier, aus § 11:
Die Provinz, die eine Anzeige erhält, wird vorrübergehend zuständig. Sollte eine Verfolgung innerhalb der Provinz nicht möglich sein, so ist die Anzeige, mit allen vorliegenden Unterlagen, an die Justizkonferenz weiterzuleiten. Die anklagende Provinz wird zuständig für den Prozess und das Urteil.
Also zuerst ist die Provinz zuständig, dann hat sie die Unterlagen weiterzuleiten, bleibt aber zuständig für Prozess und Urteil? Verstehe ich nicht. Wozu dann der Aufwand mit der Justizkonferenz?
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Beitrag von Freas Di Mai 26, 2015 1:00 am

Lorencz schrieb:Bereits vorher beides angemerkt, beides ist nicht gelöst.

Da wurde kein Änderungsbedarf gesehen. Ich führe das gerne einmal aus.

Lorencz schrieb:Wenn man eine Notwehr einführt, muss definiert sein, was Notwehr ist. Sonst hat jeder seine eigene Vorstellung von Notwehr.

Das klingt als würde es 100 Weisen geben, die Notwehr zu interpretieren. Es mag in ein paar Punkten Unterschiede geben, zum Beispiel bei der Verhältnismäßigkeit, doch grundsätzlich wird wohl jeder Richter das selbe Verständnis der Notwehr haben: Jemand schützt sich vor einem rechtswidrigen Angriff.

Warum haben wir das nicht ausformuliert? Das RStG hat neben dem Zweck eines einheitlichen Gesetzes gleichzeitig den Anspruch möglichst Richterfreundlich zu sein und natürlich möglichst kurz. Würden wir alles ausdefinieren, was im Grunde eigentlich klar ist, dürfte man gut das doppelte berechnen. Es geht vor allem darum Richtern die Möglichkeit zu Interpretationen zu ermöglichen, um nach ihrem Rechtsempfinden zu einem Urteil zu gelangen. Gerade im Bereich der Notwehr gibt es viele Fälle, die abgedeckt werden müssen. Eine einheitliche Definition ist nicht nur schwer, sondern würde meiner Einschätzung nach, auch nicht alle denkbaren Fälle abdecken. Denn durch die jetzige Formulierung ist auch die Nothilfe abgedeckt, und auch der persönliche Notstand. Den Unterschied mag ein nicht-Jurist auf Anhieb nicht verstehen, doch wenn man sich daran macht, eine Definition für die Notwehr auszuarbeiten, stößt man schnell auf das Problem der Nothilfe und des Notstandes.

Lorencz schrieb:Und nur weil §12/2 der eine lustige Satz umformuliert wird, ist er dadurch nicht richtiger geworden. Entweder gibt es eine Zahlungspflicht und bei Nichterfüllung wird Anklage erhoben oder es gibt keine Zahlungspflicht und dementsprechend keine Anklagsdrohung. Einfache Lösung: Auch den grünen Teil wieder rausstreichen. Der Satz "Wird die Zahlung verweigert, ist Anklage zu erheben." reicht völlig aus.

Das dachte ich anfangs tatsächlich auch. Doch eine Problematik war mir da nicht bewusst: Ist es strafbar dieses Bußgeld nicht zu zahlen? Würde der Satz der fehlenden Zahlungspflicht fehlen, könnte man über §7 (2) Nr. 7 eine Strafbarkeit des Täters begründen. Das sollte jedoch vermieden werden - denn das Bußgeld ist keine Strafe, sonst müsste der Richter sie anordnen. Es geht also nicht um die ursprüngliche Tat, die ein solches Bußgeld begründet, sondern um eine neue Tat, einen Verrat, weil man der "Anordnung" des Staatsanwaltes nicht gefolgt ist, das Bußgeld zu zahlen. Statt einer Strafbarkeit dessen wird dann einfach die Tat angeklagt, die zum Bußgeld führen sollte.

Lorencz schrieb:Also zuerst ist die Provinz zuständig, dann hat sie die Unterlagen weiterzuleiten, bleibt aber zuständig für Prozess und Urteil? Verstehe ich nicht. Wozu dann der Aufwand mit der Justizkonferenz?

Die anklagende Provinz ist zuständig für den Prozess und das Urteil. Die Provinz, die eine Anzeige bekommt, ist nur anfänglich zuständig, wenn sie die Person nicht anklagen kann. Das ist notwendig wegen der Opportunitätsentscheidung (§12), der Anzeigeformalia (§11 Abs. 2) und der neuen Klausel in der Verjährung (§14 Abs. 2 Satz 2)

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Beitrag von Kryptokrat Di Mai 26, 2015 11:04 am

Ist der Tadbestand der Notwehr nicht definiert, gibt es sie nicht! Dadurch wäre eine Anklage wegen Körperverletzung, Totschlag bzw. Mord zwingend vorgeschrieben! Hier geht es also nicht um einen Auffassungsunterschied, was unter "Notwehr" verstanden werden könnte, sondern ob es überhaupt eine "Notwehr" gibt!

Allgemein bergen schwammige oder zu freie Formulierungen dazu, das ganze nur unnötig kompliziert werden zu lassen! Mir ist klar, dass es das Einfachere ist, ein das Gesetz (zu) kurz und knapp zu formulieren, damit die Richter schalten und walten können, wie es ihnen beliebt. Leider führt dies zu ungerechten und nicht vergleichbaren Urteilen! Oft genug werden dann auch die Strafen eher zu niedrig angesetz oder die Vergehen herab gestuft! Das Gesetz ist zu ALLERERST den Opfern verpflichtet! DAS wird leider vor lauter Täterschutz immer vergessen!

Mir fehlt immer noch eine Stellungnahmen zum Einspruchsrecht bei RKG-Urteilen! Seit der Farce mit Leonit ist das überfällig, eine Wiederaufnahme eines Prozesses einzuführen!

Zusätzlich ist eine Maximaldauer von RKG-Prozessen nötig einhalten zu müssen, die Farce mit Leonit wurde ein Jahr lang verschleppt und endete mit einem "Verbrechen", denn Urteil war das keines! Die Urteilsbegründung ist als "nichtig" zu erklären!
Hinzu kommt, dass man die Prozesse sich immer wieder elend lange hinzuziehen erlaubt! Was soll das?! Weil ein Richter plötzlich verschwindet, sitzt ein Zeuge 6 Wochen im Zeugenstand und nichtzs passiert?!
Hierfür müssen Möglichkeiten geschaffen werden, um "faule Richter", "säumige Zeugen" oder "prozessverzögernde Anwälte" bzw. auch deren unterschiedlichste Kombinationen, strafbar zu machen! Ebenso müssen Richter, deren Fehlurteile offensichtlich sind(!) - Akte Leonit! - auch bestraft werden können! Hierfür sehe ich nur eine empfindliche Geldstrafe als angemessen an, die an das Opfer zu zahlen sein muss!

Die Verjährungsfristen sind bei der derzeitigen Dauer an den RKG-Gerichten komplett abzuschaffen! Ein Herr Leonit wäre hätte so nicht einmal einem Prozess mitmachen müssen!
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Beitrag von Freas Di Mai 26, 2015 2:21 pm

Kryptokrat schrieb:Ist der Tadbestand der Notwehr nicht definiert, gibt es sie nicht! Dadurch wäre eine Anklage wegen Körperverletzung, Totschlag bzw. Mord zwingend vorgeschrieben! Hier geht es also nicht um einen Auffassungsunterschied, was unter "Notwehr" verstanden werden könnte, sondern ob es überhaupt eine "Notwehr" gibt!

Natürlich gibt es sie. Eine Definition ist nicht zwingend erforderlich. Im Grunde ist nicht einmal die Klausel nötig, oder kommt hier in Österreich jemand auf die Idee, jemanden anzuklagen, der sich vor einem Räuber geschützt hat und ihn deswegen verprügelt hat? Und ihr habt keine Notwehrklausel, wenn ich das nicht übersehen habe. Wir definieren ja auch keine Beihilfe, Mitwisserschaft oder Verträge... Das sind Tatbestände, die eigentlich ganz selbstverständlich sind.

Ansonsten kann ich euch nur auffordern eine Definition aufzustellen, damit deutlich wird, wie schwer sowas ist.

Dass die Notwehr vorhanden ist besagt bereits §4.


Kryptokrat schrieb:Allgemein bergen schwammige oder zu freie Formulierungen dazu, das ganze nur unnötig kompliziert werden zu lassen! Mir ist klar, dass es das Einfachere ist, ein das Gesetz (zu) kurz und knapp zu formulieren, damit die Richter schalten und walten können, wie es ihnen beliebt. Leider führt dies zu ungerechten und nicht vergleichbaren Urteilen! Oft genug werden dann auch die Strafen eher zu niedrig angesetz oder die Vergehen herab gestuft! Das Gesetz ist zu ALLERERST den Opfern verpflichtet! DAS wird leider vor lauter Täterschutz immer vergessen!

Dass das zu ungerechteren Urteilen führt weise ich entschieden zurück. Ich habe bereits einmal gesagt, dass der Trend der Gesetze dahin geht, es offener zu gestalten. Ihr könnt nicht pauschal sagen, dass Württemberg, Baden und Bayern ungerechter urteilt als Österreich. Sowas liegt immer am Richter. Ein Richter, der ungerecht urteilen will, kann das mit jedem Gesetz. Denn selbst das beste Gesetz ist nur ein Papier, das man überlesen kann. Für solche Fälle muss eine Strafdrohung für Richter her - und die gibt es im Amtsmissbrauch und lässt sich kinderleicht mit §13 ausfüllen.

Kryptokrat schrieb:Mir fehlt immer noch eine Stellungnahmen zum Einspruchsrecht bei RKG-Urteilen! Seit der Farce mit Leonit ist das überfällig, eine Wiederaufnahme eines Prozesses einzuführen!

Wut ist ein schlechter Ratgeber. Mir ist klar, dass Ihr wegen der Sache mit Leonit wütend seid - was ich vollstens verstehen kann, immerhin bin ich es auch. Doch das sollte nicht Euren Blick auf das RStG trüben. DENN das RStG ist eine Sammlung von Strafdrohungen, nicht Prozessordnungen! Prozessformalia wie etwa, wie lange ein Prozess zu dauern hat, wann Einspruch eingelegt werden kann und bei wem, wie lange Zeugen befragt werden dürfen, wie die Klageerhebung zu verlaufen hat sind Sachen der Prozessordnung. Bei Provinzen kann das der Richter oder die Provinz selbst bestimmen, beim RKG ist das im Reichsjustizgesetz vorgeschrieben. Wenn Ihr die Rechenschaftsberichte der Krone gelesen habt, werdet Ihr wissen, dass auch das Reichsjustizgesetz überarbeitet wird. Dort sollten Eure Vorschläge eher Anklang finden.

Und wie immer gilt: Wird gegen Prozessordnungen verstoßen oder sie bewusst missachtet, liegt ein Amtsmissbrauch vor. Das könnt Ihr in meinem Kommentar zum RStG lesen - Im Gestaltungsrecht. Aber sowas KANN das RStG nicht festlegen.

Kryptokrat schrieb:Die Verjährungsfristen sind bei der derzeitigen Dauer an den RKG-Gerichten komplett abzuschaffen! Ein Herr Leonit wäre hätte so nicht einmal einem Prozess mitmachen müssen!

Mir scheint als wüsstet Ihr nicht, was Verjährungen sind. Lasst es mich zunächst erklären, vielleicht wird es dann deutlicher.

Die Verjährung ist der Entfall der Verpflichtung für die Justiz Straftaten zu verfolgen. Allem vorran ist es also ein Recht der Justiz.

Einmal gibt es die Anzeigeverjährung (§14 Abs. 1), die besagt, wie lange sich ein Opfer Zeit lassen darf, eine Tat anzuzeigen. (1 Monat)

Zum anderen gibt es die Tatbegehungsverjährung (§14 Abs. 2), die besagt, wie lange man sich Zeit lassen kann, bis Klage erhoben wird.

Ist bereits Klage erhoben, existiert keine Verjährung. Es ist einzig der Zeitpunkt von Tat bis zur Klage von der Verjährung betroffen.

Und erneut zu Eurem Beispiel: Leonit hat Hochverrat am DKR begangen. Dies ist von Verjährungen (nach der Bulle) ausgeschlossen. Selbst wenn es also so gekommen wäre, dass man ihn erst 3 Monate später angeklagt hätte (was nicht der Fall war), wäre es nicht verjährt.

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Beitrag von Kryptokrat Di Mai 26, 2015 4:37 pm

Freas schrieb:

Mir scheint als wüsstet Ihr nicht, was Verjährungen sind. Lasst es mich zunächst erklären, vielleicht wird es dann deutlicher.

Die Verjährung ist der Entfall der Verpflichtung für die Justiz Straftaten zu verfolgen. Allem vorran ist es also ein Recht der Justiz.

Einmal gibt es die Anzeigeverjährung (§14 Abs. 1), die besagt, wie lange sich ein Opfer Zeit lassen darf, eine Tat anzuzeigen. (1 Monat)

Zum anderen gibt es die Tatbegehungsverjährung (§14 Abs. 2), die besagt, wie lange man sich Zeit lassen kann, bis Klage erhoben wird.

Ist bereits Klage erhoben, existiert keine Verjährung. Es ist einzig der Zeitpunkt von Tat bis zur Klage von der Verjährung betroffen.

Und erneut zu Eurem Beispiel: Leonit hat Hochverrat am DKR begangen. Dies ist von Verjährungen (nach der Bulle) ausgeschlossen. Selbst wenn es also so gekommen wäre, dass man ihn erst 3 Monate später angeklagt hätte (was nicht der Fall war), wäre es nicht verjährt.

Mir ist schon klar, WAS Verjährung bedeutet, vielen Dank. Es kam jedoch schon vor, dass eine Anklageerhebung länger als drei Monate nach Begehung der Tat gedauert hatte, obwohl sie rechtzeitig eingebracht wurde.
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Beitrag von Twoflower Di Mai 26, 2015 5:05 pm

RP-Off:

Ganz blöde Frage: Braucht man für Notwehr überhaupt ein Regelung oder öffnen wir damit nur dem Missbrauch Tür und Tor?
Konkretes Beispiel: Wir hatten nun schon einige Fälle, wo sich Räuber damit verteidigt haben, dass sie sich ja nur ihr zuvor gestohlenes Hab und Gut zurückholen wollten.
Und wenn ich so überlege, fällt mir kein gutes Beispiel ein, wo Notwehr ((im Spiel)) wirklich gerechtfertigt wäre und nicht Selbstjustiz ist. ((Oder gehts hier um RPs, wo sich Chars z.B. prügeln und die dann vor Gericht landen?))
Wie ja schon angemerkt wurde: Hier in Österreich sind wir bisher sehr gut ohne eine Regelung für Notwehr ausgekommen.


Zum Thema RKG: Ja, da gibts dringenden Reformbedarf, nur wie Freas schon sagte, ist das Teil des Reichsjustizgesetzes und nicht des Reichsstrafgesetzes.

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Beitrag von Kryptokrat Di Mai 26, 2015 6:05 pm

Naja, Notwehr wär ja nur, wenn der Räuber so blöd wäre, jemand stärkeren zu überfallen, dieser dann aber den Räuber halbtot prügeln würde und daher der Räuber wegen Körperverletzung klagt!
Da die Räuber ja nur schwächere überfallen, war es bisher nicht nötig. Oder sich der dumme Räuber so geschämt hatte, dass er nicht klagte! *hihi*
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Beitrag von Lorencz Di Mai 26, 2015 6:36 pm

Freas schrieb:Das klingt als würde es 100 Weisen geben, die Notwehr zu interpretieren. Es mag in ein paar Punkten Unterschiede geben, zum Beispiel bei der Verhältnismäßigkeit, doch grundsätzlich wird wohl jeder Richter das selbe Verständnis der Notwehr haben: Jemand schützt sich vor einem rechtswidrigen Angriff.
Und selbst dieser Satz wäre als Definition schon besser als gar kein Satz. Sonst ist der Begriff nur eine Worthülse, die jeder Richter so auslegen kann, wie er möchte. Ich verlange ja nichts unglaublich ausformuliertes ((wie etwa im österreichischen StGB)), aber wenn schon unsere Vorväter im Sachsen- und Schwabenspiegel und einzelnen Stadtrechten eine Definition der Notwehr erschaffen haben, warum nicht an ihnen Anleihen nehmen? Warum nicht erklären, gegen welche Rechtsgüter eine Notwehr zulässig ist? Warum nicht erklären, wann eine Notwehr noch tatsächlich Notwehr ist und wann bereits Selbstjustiz?

Denn durch die jetzige Formulierung ist auch die Nothilfe abgedeckt, und auch der persönliche Notstand. Den Unterschied mag ein nicht-Jurist auf Anhieb nicht verstehen, doch wenn man sich daran macht, eine Definition für die Notwehr auszuarbeiten, stößt man schnell auf das Problem der Nothilfe und des Notstandes.
Mal abgesehen davon, dass ich den Begriff des persönlichen Notstandes nicht kenne möchte ich anmerken, dass der Begriff der Nothilfe mit einem Satz zu erklären ist und auch dieser bereits von unseren Vorvätern verwendet wurde.

... §12/2:   Ist es strafbar dieses Bußgeld nicht zu zahlen? Würde der Satz der fehlenden Zahlungspflicht fehlen, könnte man über §7 (2) Nr. 7 eine Strafbarkeit des Täters begründen. Das sollte jedoch vermieden werden - denn das Bußgeld ist keine Strafe, sonst müsste der Richter sie anordnen. Es geht also nicht um die ursprüngliche Tat, die ein solches Bußgeld begründet, sondern um eine neue Tat, einen Verrat, weil man der "Anordnung" des Staatsanwaltes nicht gefolgt ist, das Bußgeld zu zahlen. Statt einer Strafbarkeit dessen wird dann einfach die Tat angeklagt, die zum Bußgeld führen sollte.
Ah, ich verstehe. Wobei du mir erklären musst, warum du Notwehr nicht definieren willst, aber diese komplizierte Konstruktion soll schon rein? Very Happy
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Beitrag von Twoflower Di Mai 26, 2015 9:20 pm

Freas schrieb:Nun, werte Kollegen. Ich habe mir in der vergangenen Woche viele Gedanken gemacht und versucht die berechtigte Kritik, die mir zugegagen ist, zusammen mit Celaphor umzusetzen. Gleichzeitig habe ich auch eine ausführliche Erklärung zu den komplizierten Systemen geschrieben, damit das, was in Paragraphenform steht, auch für jeden verständlich ist.

Nachfolgend der neue Kompromissentwurf für das RStG. Änderungen sind farblich markiert. Rot fällt raus, grün kommt neu dazu.


Reichsstrafgesetz (RStG)

Präambel

Zum Schutze Unseres Volkes und der Statuierung der gemeinsamen Werte Unserer Provinzen, erlassen Wir, König Nordhammer I. von Thraunstein gemeinsam mit Unseren Provinzen das erste gemeinsame Strafgesetz unseres Reiches.

Abschnitt I – Allgemeines

§1 – Das Reichsstrafgesetz ist in allen Provinzen des Deutschen Königreiches gültig.

§2 – Schon der Versuch, der Aufruf, die Beihilfe oder die Mitwisserschaft einer Straftat kann wie die Tat selbst bestraft werden.

§3 – Mit größerer Härte sind Verbrechen von und gegen Adlige und Amtsträger, sowie Wiederholungstäter zu bestrafen. Eine Wiederholungstat liegt vor, wenn eine vorangegangene Straftat noch nicht rehabilitiert ist. Dabei ist es unerheblich welcher Art die Straftaten sind.

§4 – Taten, die im Rahmen der rechtmäßigen Pflichterfüllung ausgeführt werden, oder im Zuge der Notwehr geboten sind, werden nicht bestraft.

§5 – Ein Richter hat die Möglichkeit, die Art der Straftat in seinem Urteil neu einzustufen.


Abschnitt II – Straftatbestände
   

§6 – Hochverrat an einer Provinz des Deutschen Königreiches

(1)  Als Hochverrat an einer Provinz des Deutschen Königreiches gilt jedes Unternehmen, das den inneren Bestand einer Provinz des Deutschen Königreiches gefährdet oder das Vermögen von ihr oder einer ihrer Städte schädigt.

(2) Darunter fallen insbesondere:
1.         Unerlaubte Revolten gegen Rathäuser oder die Vogteien
2.         Die Veruntreuung von öffentlichem Vermögen
3.         Die Gründung oder Mitgliedschaft in einer nicht genehmigten militärischen Gruppe
4.         Der Rücktritt von einem öffentlichen Amt oder das Verlassen des Amtsgebietes ohne Erlaubnis
5.         Eine Stadt oder einen Knoten aus dem Hoheitsgebiet einer Provinz lösen
6.         Die Missachtung oder Nichtanerkennung der Autorität des Regenten

§7 – Verrat

(1)   Als Verrat gilt jedes Unternehmen, das zu einer Schädigung des Ansehens oder eines Amtes des Deutschen Königreiches, einer Provinz oder einer ihrer Städte führt.

(2)   Darunter fallen insbesondere:

1.         Amtsmissbrauch
2.         Pflichtvernachlässigung
3.         Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
4.         Befehlsverweigerung
4.         Schutz eines mutmaßlichen Straftäters vor der Strafverfolgung
5.         Bestechung und Bestechlichkeit
6.         Falschaussage und Beweismittelfälschung vor Gericht
7.         Nichteinhaltung von Anweisungen der Amtsträger

(3)  In besonders schweren Fällen können die Straftatbestände des Verrats als Hochverrat angeklagt werden.

§8 – Störung des öffentlichen Friedens

(1)  Als Störung des öffentlichen Friedens gelten solche Handlungen, die mit Gewalt dem Eigentum, dem Ansehen oder der Gesundheit eines anderen Menschen oder einer anerkannten Vereinigung einen Schaden zufügen.

(2)  Darunter fallen insbesondere:

1.         Mord
2.         Raub und Diebstahl
3.         Körperverletzung
4.         Erpressung und Drohung
5.         Beleidigung, Verleumdung und Belästigung
6.         Gotteslästerung und Blasphemie

§9 – Betrug

(1) Als Betrug gelten solche Handlungen, welche ohne Gewalt die Steigerung des eigenen oder eines fremden Vermögens auf Kosten einer anderen Person, Vereinigung, einer Provinz oder einer ihrer Städte zur Folge haben.

(2)   Darunter fallen insbesondere:

1.         Das Nichtentrichten von Steuern
2.         Der Verstoß gegen marktregulierende Maßnahmen
3.         Nichteinhaltung von Verträgen

§10 – Sklaverei

Als Sklaverei gelten Arbeitsaufträge, die den Arbeitnehmer verpflichten, zu menschenunwürdigen Konditionen oder unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes zu arbeiten.

Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes

§11 – Zuständigkeit der Provinzen

(1) Alle Provinzen haben die Verpflichtung Straftaten nach einer Anzeige des Opfers zu verfolgen und beim berechtigten Tatverdacht zur Anklage zu bringen, sofern keine besondere Zuständigkeit durch ein anderes Gesetz vorgeschrieben ist. Die Provinz, die eine Anzeige erhält, wird vorrübergehend zuständig. Sollte eine Verfolgung innerhalb der Provinz nicht möglich sein, so ist die Anzeige, mit allen vorliegenden Unterlagen, an die Justizkonferenz weiterzuleiten. Die anklagende Provinz wird zuständig für den Prozess und das Urteil.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Provinzen die benötigte Form von Anzeigen selbst bestimmen. Ist die Form nicht festgelegt, liegt sie im Ermessen des zuständigen Staatsanwaltes.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können die Provinzen die Prozess- und Gerichtsordnung festlegen. Ist keine Prozessordnung festgelegt, liegt sie im Ermessen des zuständigen Richters.

§12 – Opportunitätsprinzip

(1) Die Anklageerhebung ist bei ausreichendem Tatverdacht in das Ermessen des Staatsanwaltes gestellt, wenn weder:

1.         Durch die Tat ein Schaden über 100 Taler verursacht wurde
2.         Das deutsche Königreich, eine Provinz oder eine Stadt als Opfer gilt, oder
3.         Durch die Tat der Körper einer Person verletzt wurde

(2) Wurde die Anklageerhebung aufgrund des ersten Absatzes abgelehnt, kann der Staatsanwalt dem Täter ein Bußgeld bis zu 50 Taler auferlegen. Die Zahlung kann innerhalb von einer Woche, oder ohne schuldhaftes Zögern an eine Provinz des deutschen Königreiches erfolgen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Eine Zahlungspflicht besteht nicht. Der Täter ist nicht verpflichtet, das Bußgeld zu zahlen, wird die Zahlung verweigert, ist Anklage zu erheben.

§13 – Strafbemessung

(1) Der zuständige Richter kann nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage des Richtervertrages bei einem Schuldspruch Strafen verhängen.

(2) Für die Strafbemessung müssen alle erkennbaren Umstände berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere die Umstände der Tat, welche im Prozess genannt werden müssen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse des Täters und die des Opfers.

§14 – Verjährung

(1) Eine Tat verjährt nach 30 Tagen ab Bekanntwerden, wenn sie bis dahin nicht zur Anzeige gebracht wird.

(2) Eine Tat verjährt nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn sie bis dahin nicht angeklagt wird. Der zuständige Staatsanwalt kann die Verjährungsfrist bis zu 6 Monate lang aussetzen, wenn sie noch läuft. Das ist dem Täter brieflich mitzuteilen.

(3) Mord ist von der Verjährung ausgeschlossen.

§15 – Rehabilitation

(1) Ein verurteiltes Verbrechen rehabilitiert 3 Monate nach Urteilsspruch, wenn der Täter in dieser Zeit keine weiteren Verbrechen begangen hat.

(2) Ein Richter kann in dem Urteil, bei spezifizierten Delikten des Richtervertrages, die Rehabilitationsfrist auf bis zu 6 Monate erhöhen.

§16 – Begnadigung

(1) Der König hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht hat zusätzlich der Regent, an dessen Gerichtshof der Prozess geführt wird, sofern keine andere Provinz oder das deutsche Königreich betroffen ist. Eine Begnadigung kann sowohl vor, als auch nach dem Urteilsspruch erteilt werden. Eine Begnadigung ist ein Straferlass, kein Freispruch.


Und auch meinen Kommentar dazu:

Kommentar zum RStG

Zum Gestaltungsrecht der Institutionen / Provinzen / Städte

Wie bereits häufiger erwähnt soll neben der Hauptzuständigkeit der Rechtsprechung und Strafverfolgung auch die Möglichkeit der Rechtsetzung für Provinzen bestehen. Im Vorschlag besteht dazu nicht nur die Möglichkeit, sondern es bedarf weiterführender provizlicher Regelungen, um überhaupt Tatbestände für eine Straftat zu schaffen. Diese Möglichkeit der Rechtsetzung wird nachfolgend als Gestaltungsrecht bezeichnet.

Das Gestaltungsrecht findet sich in fast allen Paragraphen des RStGs wieder. Gerade die Tatbestände von Verrat und Hochverrat an einer Provinz basieren nahezu alle auf Regelungen, die eine Provinz trifft. Was ist der Grund dafür? Gerade die Verrats-Regelung muss einen weiten institutionellen Kreis abdecken: Alle Institutionen aus dem deutschen Königreich, sämtliche Provinzen und jede Stadt muss damit abgedeckt werden. Beispielsweise können sich Reichsinstitutionen Statute geben, die eine Regelung in deren Bereichen trifft. Nehmen wir als Beispiel die Kompetenz eines Ständeleiters, die in jedem Stand verschieden ist. Überschreitet er seine Kompetenzen beispielsweise um eine Wahl zu manipulieren, liegt ein Amtsmissbrauch vor. Diese Straftaten sind bis dato nicht oder nur schlecht abgedeckt. Das soll und wird sich mit einem RStG ändern.

Verrat und Hochverrat werden also nahezu komplett von Institutionen, Provinzen und Städten geregelt. Eine Auflistung der genauen Rechte der Provinz folgt nach dem Allgemeinen. Doch es gibt auch Bereiche, die womöglich nicht direkt ersichtlich sind: Das Vertragsrecht zum Beispiel. Eine Provinz kann dazu ein ganzes Gesetzbuch schreiben, muss es aber nicht. „Pacta sunt
servanda“ ist das zu Grunde liegende Recht des §9 (2) Nr. 1. Doch die Provinzen können festlegen, unter welchen Umständen ein Vertrag zustande kommt, und wann nicht. Sie können beispielsweise beschließen, dass Verträge, die auf ihrem Gebiet geschlossen werden, nur in schriftlicher Form Gültigkeit haben.

Selbiges findet sich im Paragraphen der Sklaverei. Eine Provinz / Dorf sollte einen Mindestlohn festlegen, damit der Paragraph Anwendung findet. Dieses Gestaltungsrecht liegt alleine in den Händen der Provinz.

Nun mag die Frage aufkommen, warum man „nur die Hälfte“ regelt und Provinzen den restlichen „Kram“ überlässt. Dass man den Provinzen das Gestaltungsrecht überlässt hat nicht nur den dogmatischen Grund der Provinzsouveränität, sondern auch einen praktischen Grund. Bleiben wir beim letzteren Beispiel des Mindestlohnes. Man stelle sich vor, das gesamte Reich beschließt einen einheitlichen Mindestlohn, der in allen Städten des deutschen Reiches gilt. Man könnte den einzelnen Dörfern, die vielleicht höhere Mindestlöhne oder niedrigere ansetzen - aus guten Gründen - niemals gerecht werden. Hier sind Dörfer und Provinzen schlicht zu unterschiedlich. Selbiges gilt für jeden Paragraphen, der vom Gestaltungsrecht geprägt ist. Ein weiteres Beispiel ist die Geheimhaltung: Warum sollte man den Provinzen und Reichsinstitutionen aufdiktieren, welche Daten geheim, und welche öffentlich sind? Und vor allem vorschreiben, wer sie veröffentlichen darf? So etwas kann eine Provinz und eine Institution am besten für sich selbst regeln.

Brechen wir damit unseren Anspruch ein einheitliches Wertesystem zu bilden? Nein, keines Falls. Das, was im RStG steht sind unveränderliche Werte und Normen, die in jeder Provinz vorhanden sind, oder vorhanden sein sollten. Das Gestaltungsrecht hingegen ist rein politischer Natur: Provinzen, Institutionen und Städte können ihr System selbst festlegen und jederzeit ändern. Das macht das Gestaltungsrecht aus. Doch muss man solche Gesetze von Strafgesetzen trennen. Es ist ein Unterschied, ob man sagt, dass alles in einem bestimmten Raum geheim ist, und ob man sagt, dass Geheimnisverrat strafbar ist. System und Strafgesetz sind nicht das Selbe.

Dieser Unterschied macht sich auch in den meisten Provinzen (5) bemerkbar. Die Paragraphen über das Staatssystem und ihre Funktionsweise sind meistens sogar nicht in einem Gesetz mit den Strafvorschriften. Einzig Österreich hat beides in ein Gesetz geschrieben, doch bei genauem studieren des EGfÖ fällt auch dort auf, dass System und Strafe getrennt werden.

Das Gestaltungsrecht ist also die Verkörperung der Provinzsouveränität und gleichzeitig ein praktischer Vorteil.

Nachfolgend werde ich alle Tatbestände auflisten, die eine Ausgestaltung auf Provinzebene bedürfen oder wo eine solche möglich ist.

Eine Provinz kann die folgenden Tatbestände ausgestalten:

Hochverrat:

Nummer 1: Die Provinz sollte definieren, wer eine Revolte genehmigen darf.
Nummer 3: Die Provinz sollte klarstellen, ob eine Genehmigung erforderlich ist und für welche Gruppierungen. Vor allem aber sollte sie bestimmen, wer solche Gruppen genehmigen kann.
Nummer 4: Festgelegt werden sollte, wer solche Genehmigungen erteilen kann.
Nummer 6: Die grundsätzlichen Amtsbefugnisse des Regenten sollten festgelegt werden.

Allgemein: Die Provinz kann natürlich weitere „Angriffe“ auf ihren inneren Bestand festlegen, die dann unter Absatz 1 fallen.

Verrat:

Nummer 1: Grenzen der Kompetenzen von Amtsträgern können festgelegt werden, die nicht überschritten werden dürfen.
Nummer 2: Die Provinz kann festlegen, wozu ein Amtsinhaber verpflichtet ist.
Nummer 3: Sowohl von Provinzen, als auch von Reichsinstitutionen sollte definiert werden, welche Informationen als „geheim“ gelten, und wer solche Informationen veröffentlichen kann.
Nummer 5: Eine Provinz kann festlegen, was als Bestechung zählt. Ob es nur Geld, oder auch Vorteile sind.
Nummer 6: Eine Provinz kann im Zuge der Prozessordnung festlegen, was als Beweis zulässig ist. (Siehe §11 Abs. 3)
Nummer 7: Die Provinz sollte die grundsätzlichen Befugnisse von Amtsinhabern bestimmen, sofern sie nicht klar sind. Sie kann natürlich auch Sonderbefugnisse und abweichende Kompetenzen erteilen.

StÖF:

Allgemein: Eine Provinz kann festlegen, was als „anerkannte“ Vereinigung gilt. Nach Reichsrecht sind damit Orden, Gilden und Armeen bereits festgelegt. Doch es ist denkbar, dass auch andere Gruppierungen den Schutz des RStGs erhalten könnten.

Betrug

Nummer 1: Selbstverständlich kann eine Provinz ihre Steuern festlegen, das erwähne ich nur zur Vollständigkeit.
Nummer 2: Eine Provinz / Eine Stadt kann ihren Markt regulieren und beispielsweise festlegen, dass Spekulation verboten ist oder Höchst- oder Mindestpreise festlegen. Verstöße dagegen fielen unter diesem Paragraphen.
Nummer 3: Eine Provinz kann, wie erwähnt, das Vertragsrecht festlegen.

Sklaverei

Allgemein: Eine Provinz sollte einen Mindestlohn festlegen und kann bestimmte Arbeitsweisen verbieten - zum Beispiel Feldarbeit im Hochsommer ohne Pause.



Zum System der Strafverfolgung

Im Zuge des RStGs wurde es nötig gleichzeitig eine Regelung über die Strafverfolgung zu treffen, denn das RStG macht den gemeinsamen Justizvertrag nahezu unnötig, wenn jede Provinz die selben Strafbräuche hat. Einzig eine Regelung über die Strafverfolgung war notwendig um auch den Rest des Justizvertrages in ein Gesetz zu gießen.

Dabei blieben uns zwei Möglichkeiten:

1.

    Man agiert wie bisher - über das Institut der Rechtshilfe wird nur die Provinz tätig, in der die Straftat begangen wurde. Andere Provinzen dürfen erst tätig werden, wenn die Provinz, in der die Tat begangen wurde, es so wünscht.

2.

    Man passt das System an das Prinzip des RStGs an: Straftaten gelten überall im ganzen deutschen Königreich. Das bedeutet gleichzeitig, dass jeder Staatsanwalt die Befugnis bekommen müsste, eine Straftat zu verfolgen, ohne, dass die Provinz, in der die Tat begangen wurde, tätig werden muss. Natürlich nur, sofern eine Provinz nicht selbst betroffen ist.


Die Entscheidung war wesentlich auf praktische Argumente gestützt, nicht auf dogmatische. Undzwar bedeutet die zweite Variante gleichzeitig ein Abbau von Bürokratie. Es können Täter schneller angeklagt werden, was mittelfristig zu einer geringeren Fluchtrate führen wird. Die Kommunikation in der Justiz wird vereinfacht, weil jeder Staatsanwalt im Grunde nur mit seinem Richter zusammenarbeiten muss - die Richter auch nur mit ihrem Staatsanwalt. So sehen die Kollegen gelegentlich über die typischen Fehler hinweg und wissen, welche Daten der andere braucht. Zumal auch die Prozessordnungen in jeder Provinz verschieden sind: Manche Provinzen legen fest, wie schnell der Staatsanwalt ein Plädoyer halten muss. Da ist es natürlich am einfachsten, wenn es der heimische Staatsanwalt macht.

Gleichzeitig ist es aber auch restriktiv. Das System kann logischerweise nur angewendet werden in Fällen, wo derzeit die Rechtshilfe genutzt wird - der Täter also schon aus der Provinz geflohen ist, wo die Tat begangen wurde. Man muss also keine Fälle bilden, wo ein Täter aus der Provinz flieht und eine andere Justiz wegen dieses Systems dem Täter helfen kann, denn das ist auch derzeit möglich: Zunächst liegt ein Versäumnis der Provinz vor, in der der Täter die Tat begangen hat, denn fliehen kann man nicht in zwei Minuten. Sowas dauert mindestens immer einen Tag. Zweitens ist es nach wie vor so, dass der Richter der Provinz, in der der Prozess geführt wird, selbst das Urteil spricht. Neuerdings auf Basis des RStG.

Der zusammengefasste Unterschied zwischen der ersten und zweiten Variante wäre also, wie ein Staatsanwalt tätig wird: Im Namen der Provinz, wo die Tat begangen wurde, oder im Namen des gesamten deutschen Königreiches.

Gerade im Hinblick der Tatsache, dass sich das RStG auch mit dem RJG verstehen muss, die Justiz vereinfacht wird, Bürokratie abgebaut wird und letztendlich kein Nachteil für eine Provinz entsteht, ist der dogmatische Umbau des Systems die logischste Entscheidung. Daher haben wir uns für Variante 2 entschieden.


Zur Rehabilitation

Mit dem RStG kommt gleichzeitig auch die Möglichkeit, im Rahmen des Richtervertrages, Täter, die bisher nur in einer Provinz tätig wurden, in den anderen Provinzen ebenfalls als Wiederholungstäter zu sehen. Das ermöglicht höhere Strafen und eine effektivere Verbrecherabwehr, da alle Provinzen vor Verbrechern „gewarnt“ werden.

Entsprechend kann ein Räuber aus Österreich in Württemberg das spezifizierte Delikt des „offensichtlichen Rückfall“ erfüllen, wenn er dort eine Straftat begeht.


Zur Strafdefinition

Mittlerweile haben drei Provinzen (Baden, Bayern und Württemberg) ihre Strafgesetze überarbeitet. Die Richtung ist sehr deutlich geworden: Von klar festgelegten Tatbeständen, wie „Amtsmissbrauch stellt Verrat dar.“ wird neuerdings die Straftat selbst definiert, um einen größeren Tatkreis abzudecken: „Verrat ist jede Schädigung der Provinz.“

Diese Richtung ist logisch: Tatbestände sind eng gefasst und können dazu führen, dass Täter, obgleich sie zweifelsfrei etwas unmoralisches und systemwidriges getan haben, nicht bestraft werden. Fälle dazu gibt es seitdem es das RKG gibt. Straftaten stattdessen offen zu formulieren sorgt dafür, dass Täter in jedem Fall bestraft werden, wenn der Richter eine unmoralische Tat entdeckt. Selbstverständlich sorgt dies auch für Meinungsverschiedenheiten zwischen Richtern, weswegen im jeweiligen zweiten Absatz immer die typischen Tatbestände einer Straftat festgelegt sind. Allerdings beschränken sich die Strafen nicht nur auf diese Tatbestände, sondern auf alles, was von den Definitionen der Strafgesetze erfasst sind. Sollte es einmal eine Straftat geben, die ein typischer Tatbestand nicht abdeckt, kann über die allgemeine Definition dennoch eine Strafe verhängt werden.

Nun mag die Befürchtung aufkommen, dass solch ein offenes Definitionensystem zu Missbrauch von Richtern führen kann. Natürlich kann es das, wer will sowas leugnen? Einem Richter muss man Vertrauen und bei Richtern, die das Gesetz absichtlich falsch anwenden, Rechtsbeugung betreiben oder das Gesetz schlicht nicht kennen, kann auch das sicherste, engmaschigste und einfachste Strafgesetz nicht helfen: Will ein Richter ein Urteil nach persönlichen Freund- oder Feindschaften fällen, dann findet er einen Weg. Bei sowas kann nur das RKG, der oberste Richter oder der Kaiser helfen. Andernfalls kann man Richter natürlich noch absetzen - aber das soll hier nicht Thema werden.

Den Entwürf würde ich dann gerne zur Abstimmung stellen.

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Beitrag von Kryptokrat Di Mai 26, 2015 11:42 pm

SO liest sich das schon besser, Two.
Ich bin persönlich der Auffassung, dass Verbrecher gleich am RKG angeklagt oder zumindest öffentlich angezeigt werden sollten, auch wenn sie noch in der Provinz der Straftat wären, da dann der Übeltäter im gesamten Reich bekannt gemacht wurde. Eine "reichsweite Verbrecherliste" mit den Aufzählungen der Strafttaten der Personen, sogar bereits "abgelaufnener und gesühnter Verbrechen" würde ich mir wünschen, als Charakterstudien sozusagen bei allen weiteren zukünftigen Verbrechen.
Anzuwenden ist bei Prozessen ja weiterhin immer das StGB der jeweiligen Provinz, vertreten durch Staatsanwalt und Richter aus eben jener. (Hab ich ja so auch verstanden.)
Grundsätzlich bin ich für eine Verlängerung aller Fristen auf den doppelten Zeitraum, weil Verbrecher nicht so leicht wieder zu "unbescholtenen" Bürgern werden sollten!

Eine Löschung von Tatbeständen aus der Strafakte von Berufsverbrechern würde ich nicht sehen wollen, egal wie lange diese Taten her sein mögen.
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