Erzherzogtum Österreich
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Reichsweites Strafgesetzbuch

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Beitrag von Dragendave Mi Mai 27, 2015 3:07 pm

Ganz ehrlich sieht das Kommentar für mich im Grunde genommen so aus, dass wir hier eine "Allgemein" haben und uns dann selbst das "Detail" erarbeiten sollen.. also kurz um "Blabla" als "Reichsgesetzt" und dann hat eh jede Provinz wie gehabt seine eigenen Gesetzte...

Korrigiert mich wenn ich das jetzt Falsch verstanden habe.. aber ich seh da absolut keinen Sinn hinter diesem Paragraphen Wisch..
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Beitrag von Kryptokrat Mi Mai 27, 2015 5:21 pm

Der Sinn ist, dass dieses verallgemeinerte Gesetz wohl als eine einheitliche Richtschnur dienen soll und somit auch - was der wichtigere Sinn dahinter ist - ermöglichen soll, dass man im ganzen RKG-Raum eine Straftat nach RKG-Recht anzeigen kann! Somit wird es schwerer für Verbrecher, sich der Justiz zu entziehen - sofern er nicht in den Grenzlanden das Verbrechen verübt und nicht sofort über die Grenze flüchten kann. (z.B. in Wien und dann nach Ungarn flieht.
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Beitrag von Unnamedhero Mi Mai 27, 2015 8:48 pm

Also in der jetzigen Form halte ich das Gesetz wirklich für sinnlos, vor Allem weil es kein Gesetz mehr ist, sondern wie Dave schon sagte, einfach was Allgemeines und jede Provinz wieder selber deffinieren soll. Wozu ein Einheitsrecht wenn es wieder nicht einheitlich ist - das enzieht sich meiner Meinung nach jeder Logik.

Kryptokrat schrieb:Der Sinn ist, dass dieses verallgemeinerte Gesetz wohl als eine einheitliche Richtschnur dienen soll und somit auch - was der wichtigere Sinn dahinter ist - ermöglichen soll, dass man im ganzen RKG-Raum eine Straftat nach RKG-Recht anzeigen kann

Naja, da das DKR Recht sowieso über dem Provinzrecht steht ist es auch dafür eigentlich unnötig.

Ich weiß wirklich nicht wofür wir das brauchen würden
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Beitrag von Twoflower Mi Mai 27, 2015 9:50 pm

Dragendave schrieb:Ganz ehrlich sieht das Kommentar für mich im Grunde genommen so aus, dass wir hier eine "Allgemein" haben und uns dann selbst das "Detail" erarbeiten sollen.. also kurz um "Blabla" als "Reichsgesetzt" und dann hat eh jede Provinz wie gehabt seine eigenen Gesetzte...

Korrigiert mich wenn ich das jetzt Falsch verstanden habe.. aber ich seh da absolut keinen Sinn hinter diesem Paragraphen Wisch..

Nein, du siehst das richtig. Jedenfalls seh ich es auch so. Wink
Das RStG gibt nur einen Rahmen vor, den die Provinzen ausgestalten können/müssen/sollen.

Kann man auch in meinem Beitrag im Regentenrat nachlesen: http://forum2.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?p=18567832#18567832


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Beitrag von Freas Mo Jun 01, 2015 10:06 pm

Im Regentenrat habe ich mich mal wieder zu Wort gemeldet, hier werde ich natürlich auch die Fragen beantworten.

Kryptokrat schrieb:Eine "reichsweite Verbrecherliste" mit den Aufzählungen der Strafttaten der Personen, sogar bereits "abgelaufnener und gesühnter Verbrechen" würde ich mir wünschen, als Charakterstudien sozusagen bei allen weiteren zukünftigen Verbrechen.

Das RStG macht es möglich. Die JuKo sprach sich während der Ausarbeitung des Rehabilitationsparagraphen einstimmig und sehr deutlich für eine solche Liste aus. Entsprechende Liste würde dann wohl durch ein Statut der JuKo geregelt.

Dragendave schrieb:Ganz ehrlich sieht das Kommentar für mich im Grunde genommen so aus, dass wir hier eine "Allgemein" haben und uns dann selbst das "Detail" erarbeiten sollen.. also kurz um "Blabla" als "Reichsgesetzt" und dann hat eh jede Provinz wie gehabt seine eigenen Gesetzte...

Korrigiert mich wenn ich das jetzt Falsch verstanden habe.. aber ich seh da absolut keinen Sinn hinter diesem Paragraphen Wisch..

Unna schrieb:Also in der jetzigen Form halte ich das Gesetz wirklich für sinnlos, vor Allem weil es kein Gesetz mehr ist, sondern wie Dave schon sagte, einfach was Allgemeines und jede Provinz wieder selber deffinieren soll. Wozu ein Einheitsrecht wenn es wieder nicht einheitlich ist - das enzieht sich meiner Meinung nach jeder Logik.

Die Logik kann ich gerne an einem einfachen Beispiel erklären, das ich im Regentenrat auch häufiger genommen habe. Nehmen wir das Verbrechen des Geheimnisverrates.

Derzeit gibt es keine wirkliche Regelung zum Geheimnisverrat in Reichsinstitutionen. Entsprechend findet nach §17 RJG das Recht der Provinz Anwendung, inder die jeweilige Person wohnhaft ist. Klingt einfach? Ist katastrophal schwer. Jüngst gab es den Fall, dass der Nürnbergische Richter Wissen aus der JuKo in einen öffentlichen Prozess getragen hat, in dem er amtsunabhängig Anwalt ist. Es ist unstrittig, dass das ein Geheimnisverrat ist, aber nach welchem Recht? Der Richter ist selbstverständlich wohnhaft in Nürnberg. Das dortige Gesetz sagt glücklicherweise sehr allgemein:

Wer Wissen an Unberechtigte weitergibt, das er im Zuge seiner Amtsführung, seines Dienstes oder widerrechtlich erlangte, begeht Verrat.

Damit sind also auch Fälle aus Reichsinstitutionen glücklicherweise abgedeckt, wenngleich der nürnbergische Gesetzgeber diesen Fall wohl nicht im Sinn hatte.

Der gleiche Fall würde bei einem österreichischem Richter jedoch ganz anders aussehen. Schauen wir uns zu diesem Zwecke einmal die Vertraulichkeitsregelung des EGfÖ an.

§7 Vertraulichkeit

(1) Der Hohe Rat tagt grundsätzlich öffentlich.
(2) In begründeten Fällen kann der Rat hinter verschlossenen Türen tagen.
(2.1) Der Rat kann nach eigenem Ermessen Experten zu solchen Diskussionen hinzuziehen
(2.2) Die Informationen geheimer Beratungen unterliegen strengster Geheimhaltung und dürfen, außer mit Genehmigung des Erzherzogs, nie an Dritte weiter gegeben werden.
(3) Verstöße gegen die Vertraulichkeit sind als Verrat, in schweren Fällen als Hochverrat strafbar.

Ich habe seiner Zeit als stellvertretender RJB mit dem RJB zusammen die Klage gegen den nürnbergischen Richter ausgefertigt. Und nach österreichischem und auch württembergischen Recht wäre das nicht möglich gewesen, weil die Formulierungen nicht solche Fälle einbeziehen.

Dadurch entsteht eine Gesetzeslücke, denn nicht jede Provinz hat offene Formulierungen, die eine Übertragung von Reichsinstitution auf Provinzgesetz ermöglichen. Entsprechende Gesetzeslücken wurden bereits am RKG gefunden und genutzt.

Wie würde das nun mit dem neuen RStG aussehen?

Die Strafgrundlage ist mit §7 Abs. 2 Nr. 3 gegeben. Eine Provinz müsste sich nur um sich selbst kümmern, also festlegen, was vertraulich ist und wer es veröffentlichen darf. Entsprechendes ist im §7 EGfÖ gegeben, und man kann den 3. Absatz rausstreichen.
Eine Reichsinstitution kann hingegen mit ihrem Statut festlegen, was als geheim gilt und wer jenes veröffentlichen kann. Ein Richter müsste dann nur in dem Statut schauen, was die Institution für Geheimhaltung festgelegt hat, und kann danach urteilen. Ich denke jeder geht mit mir konform, dass das deutlich einfacher ist...?

Neben dem angenehmen Fakt, dass sich durch das RStG die Provinzgesetze gut halbieren würden und einheitliche Regelungen für eine provinzübergreifende Strafverfolgung geschaffen würden, was gleichzeitig den Justizvertrag ersetzt, hat es eine Gesetzeslücken-auslöschende Wirkung.

Denn ein weiteres Problem ist die Strafbarkeit einer Falschaussage vor dem RKG. Nach obigem Beispiel kann das jeder für sich selbst durchspielen. Eine Strafbarkeit zu begründen ist mit der derzeitigen Gesetzeslage nahezu unmöglich. Mit dem RStG ist ein solcher Fall abgedeckt.

Man kann nun überlegen, ob man solche Fälle in einem anderen Gesetz unterbringt und sich damit das RStG spart. Was würde dadurch entstehen? Ein Flickenteppich, der deutlich schlimmer ist, als es derzeit ist. Und ich spreche da aus Erfahrung. Das RJG hat im §19 eine Klausel, die genau für solche Fälle ist. Sie sagt, dass Verstöße gegen das RJG Hochverrat am DKR ist. Diese Formulierung führt zwei Probleme mit sich: Einmal wird dadurch jeder Scheiß (und das ist kein Scherz) zu Hochverrat am deutschen Königreich (Wer ein Beispiel möchte, kann sich einen aktuellen Fall anschauen) zum anderen ist es garkein richtiges Hochverrat am DKR. Es ist eine Grauzone, denn Hochverrat am deutschen Königreich ist in Art. 17 der Bulle geregelt. Alle wissen, dass die Bulle über dem RJG steht - wie kann das RJG also einen neuen Tatbestand schaffen? Dann wäre es - rein theoretisch gesehen - auch jeder Provinz möglich in ihrem Gesetz weitere Tatbestände für "Hochverrat am deutschen Königreich" zu definieren. So ist die Bulle aber nicht aufgebaut. Sie legt abschließend die Tatbestände fest und kann daher nicht durch "niedrigere" Gesetze erweitert werden.

Ein sehr juristisches Beispiel, das gebe ich gerne zu, doch es soll die Komplexität der derzeitigen Gesetzeslage verdeutlichen. Wer bis hier her inhaltlich folgen konnte, wird wohl auch feststellen, dass eine Erweiterung des Flickenteppichs nicht sinnig ist.

Ich habe im Regentenrat sehr häufig die Praxis angesprochen, gerade weil das RStG ein Gesetz der Praxis werden soll. Es ist mir klar, dass viele Angst vor Veränderungen haben und lieber an bestehenden Systemen festhalten, weil sie verständlicher erscheinen. Doch gerade die Praxis bildet ein Gesetz: Würde das RStG verabschiedet, würde man sich sehr schnell daran gewöhnen. Der radikale Schritt ist mir dennoch bewusst.

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Beitrag von Dragendave Di Jun 02, 2015 12:56 am

Das mag aber glaube ich auch die einzige Grauzone sein, welche man hier eigentlich sowohl im Richtervertrag (genanntes Beispiel, sollte das doch wohl besser da drin stehen die Verschwiegenheit, da Reichsebene NICHT Provinz-Angelegenheit ist.)

Sonst würde mir nichts einfallen.. Wenn es also nur um Geheimhaltung geht, wäre eine Einbindung in Reichs-gesetzte eher Sinnvoll und längst überfällig.. oder nicht? Very Happy

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Beitrag von Freas Di Jun 02, 2015 10:50 am

Ich war dem werten Lorencz noch eine Antwort schuldig. Verzeiht, das hatte ich gestern übersehen.

Lorencz schrieb:Und selbst dieser Satz wäre als Definition schon besser als gar kein Satz. Sonst ist der Begriff nur eine Worthülse, die jeder Richter so auslegen kann, wie er möchte. Ich verlange ja nichts unglaublich ausformuliertes ((wie etwa im österreichischen StGB)), aber wenn schon unsere Vorväter im Sachsen- und Schwabenspiegel und einzelnen Stadtrechten eine Definition der Notwehr erschaffen haben, warum nicht an ihnen Anleihen nehmen? Warum nicht erklären, gegen welche Rechtsgüter eine Notwehr zulässig ist? Warum nicht erklären, wann eine Notwehr noch tatsächlich Notwehr ist und wann bereits Selbstjustiz?

Mal abgesehen davon, dass ich den Begriff des persönlichen Notstandes nicht kenne möchte ich anmerken, dass der Begriff der Nothilfe mit einem Satz zu erklären ist und auch dieser bereits von unseren Vorvätern verwendet wurde.

Ich verstehe Eure Argumentation, doch möchte ich dem einen Fall entgegenhalten. Wie würdet Ihr als Richter einen Fall beurteilen, wo ein Bürger eine Wirtshausfensterscheibe zerstören musste, um sein Leben zu retten? Beispielsweise, weil es draußen stürmt oder eisig kalt ist und er nicht zu seinem Haus kommt? Soll er nun in den Kerker, weil er ein simples Fenster, das ihm nicht gehört, zerstört hat, um sein eigenes Leben zu retten? Versucht das mal mit der österreichischen Definition der Notwehr zu lösen.

(( Das mag ein RP-Fall sein, sowas müsste aber mit abgedeckt werden. ))

Dragendave schrieb:Das mag aber glaube ich auch die einzige Grauzone sein (...)

Das stimmt nicht. Ich führe die Geheimhaltung nur gerne als Beispiel an, weil es leicht verständlich und auf allen Ebenen anwendbar ist. Das selbe Problem hat man zB. auch mit Amtsmissbrauch, Amtspflichtvernachlässigung, Anweisungen von Amtsträgern und Urteilsmissachtung des RKGs.

Um ein allgemein verständliches Beispiel zu nehmen: Man nehme an der ehemalige Reichsrichter Desmerlinssohn habe Leonit vorsätzlich zum Schutz aus persönlichen Motiven freigesprochen. Das wäre wohl zweifelsfrei Amtsmissbrauch. Wie würde man das nun behandeln? Wer wäre zuständig? Nach welchem Gesetz könnte man handeln? Ich kann verraten, dass man dafür 5 verschiedene Vorschriften, Gesetze und Anordnungen bräuchte.

Das Reichsrecht ist derzeit nicht weniger als ein Flickenteppich. Man braucht eine eigene Strafbarkeit von Reichsdelikten, die auch "weniger" sind als Hochverrat am deutschen Königreich.

Aber auch die Provinzen brauchen einheitliche Regelungen. Wann sei zum Beispiel das Opportunitätsprinzip anwendbar? Das RKG nutzt das Opportunitätsprinzip derzeit sehr unbestimmt: Es gibt weder im RJG, noch in den meisten Provinzen eine Regelung zur Opportunität. Rein theoretisch könnte ein Staatsanwalt alles auf Basis der Opportunität ablehnen, sogar den Fall von Leonit. Letztendlich ist es eine Abwägung. Eine konkrete Regelung ist da dringend nötig.

Ich bin der Meinung, dass ein RStG dringend nötig ist. Ganz egal, wie man es inhaltlich ausgestaltet. Ein Reichsstrafgesetz ist auf lange Sicht die beste Lösung für die derzeitigen Rechtsprobleme.

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Beitrag von Lorencz Di Jun 02, 2015 11:25 am

Freas schrieb:Wie würdet Ihr als Richter einen Fall beurteilen, wo ein Bürger eine Wirtshausfensterscheibe zerstören musste, um sein Leben zu retten? Beispielsweise, weil es draußen stürmt oder eisig kalt ist und er nicht zu seinem Haus kommt? Soll er nun in den Kerker, weil er ein simples Fenster, das ihm nicht gehört, zerstört hat, um sein eigenes Leben zu retten? Versucht das mal mit der österreichischen Definition der Notwehr zu lösen.

Mache ich nicht, weil mangels menschlichem Angriffs liegt bei so etwas kein Fall der Notwehr vor, sondern das eines entschuldigenden Notstandes. Ob man das wirklich brauchen würde... darüber kann man streiten.
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Beitrag von Dragendave Di Jun 02, 2015 12:55 pm

Das stimmt nicht. Ich führe die Geheimhaltung nur gerne als Beispiel an, weil es leicht verständlich und auf allen Ebenen anwendbar ist. Das selbe Problem hat man zB. auch mit Amtsmissbrauch, Amtspflichtvernachlässigung, Anweisungen von Amtsträgern und Urteilsmissachtung des RKGs.

Du kannst mich auch damit leider nicht überzeugen, denn wieder sind wir hier auf REICHS Ebene, und das ist ja doch schon einheitlich geregelt.. und Ämter der Provinz (Ausgenommen Rat) sind Provinz-Sache.. Ergo... Wozu ein "Einheits-Brei" wenn eh wieder jede Provinz für sich aus dem Brei ein "Gesetzt" macht?
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Beitrag von Freas Di Jun 02, 2015 1:12 pm

Lorencz schrieb:Mache ich nicht, weil mangels menschlichem Angriffs liegt bei so etwas kein Fall der Notwehr vor, sondern das eines entschuldigenden Notstandes. Ob man das wirklich brauchen würde... darüber kann man streiten.

(( RL-Juristisch ist das korrekt. Allerdings ist RK da etwas eigen. Welche Provinz nutzt so etwas schon? In Württemberg haben wir die normale Notwehr-Regelung und ich musste einmal einen Fall beurteilen, wo es so ähnlich wie beschrieben herging. Ich hab das weit ausgelegt und konnte daher, mangels einschränkender Definition den Angeklagten freisprechen. ))

Letztendlich wird man abwägen müssen, ob eine einschränkende Definition das Verhältnis von Rechtssicherheit und Interpretationsspielraum übermäßig beeinträchtigt. Soll ich mit meiner Gruppe nochmal über diese Problematik diskutieren? Vielleicht sind die ja der Meinung, dass solch ein Satz rein sollte.


Dragendave schrieb:Du kannst mich auch damit leider nicht überzeugen, denn wieder sind wir hier auf REICHS Ebene, und das ist ja doch schon einheitlich geregelt.. und Ämter der Provinz (Ausgenommen Rat) sind Provinz-Sache.. Ergo... Wozu ein "Einheits-Brei" wenn eh wieder jede Provinz für sich aus dem Brei ein "Gesetzt" macht?

Ich habs schon einmal versucht zu erklären: Es ändert sich - absichtlich - nicht viel. Die Souveränität der Provinzen muss gewahrt werden und sie müssen eigene Entscheidungen zu ihrem System treffen können. Alles Systemwidrige muss dennoch strafbar sein. Die Trennung von Strafbarkeit und System ist ein wichtiger logischer Schritt, um das System des RStG zu verstehen. Das EGfÖ würde daher bestehen bleiben, jedoch könnte man guten Gewissens die Strafbarkeitsvorschriften entfernen.

Einheitsbrei kann daher nicht funktionieren. Man kann auf Reichsebene keine Systeme für Provinzen festlegen. Ich habe das am Mindestlohn erklärt.

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Beitrag von Dragendave Di Jun 02, 2015 4:27 pm

Gut.. also einerseits gibts du mir recht, dass es kein Reichsstrafgesetzt für Provinzen geben kann und anderer Seits willst du eines schaffen?

Versteh mich jetzt nicht falsch, ich will deine Idee nicht zerlegen oder vernichten...
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Beitrag von Freas Di Jun 02, 2015 5:02 pm

Indirekt, Dave, wir meinen das Selbe, aber du siehst das Ganze noch nicht abstrakt genug.

Ich sage: Ein Reichsstrafgesetz kann und muss es mittelfristig geben. Weiterhin sage ich: Ein Reichsgesetz, das den Provinzen / Dörfern / Institutionen vorschreibt, wie sie aufgebaut sein müssen, darf es nicht geben.

Als Beispiel:

Zu sagen "Geheimnisverrat ist strafbar" ist in Ordnung und füllt Lücken in den Gesetzen, wenn es auf Reichsebene ist.

Zu sagen "Geheimnisverrat ist alles, was ein Ratsmitglied ausplaudert, was ein anderer nicht wissen darf" ist nicht nur ein grauenhaftes Gesetz an sich, sondern kann auch nicht auf Reichsebene existieren. Einerseits, weil es den Institutionen, Städten und anderen Provinzamtsträgern gerecht wird, zweitens, weil Provinzen womöglich andere Definitionen treffen wollen, drittens, weil keine Ausnahmen festgelegt sind.

Zusammengefasst: Ein EGfÖ auf Reichsebene kann es nicht geben. Ein halbes EGfÖ, wo die Provinzen, Institutionen und Städte die andere Hälfte gestalten können, ist hingegen meiner Meinung nach unumgänglich.

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Beitrag von Twoflower Di Jun 02, 2015 9:21 pm

RP-Off:

Danke. Einige dieser Antworten hätte ich mir auch schon auf meine Frage im Regentenrat, was man mit dem Gesetz erreichen will, gewünscht.

Aber letztlich dreht läuft es doch auf die Frage hinaus: Soll ein Reichsstrafgesetzbuch rein auf Reichsinstitutionen beschränkt sein oder soll es auch Teile der Provinzstrafgesetzbücher ablösen?
Dass ersteres notwendig ist, ist unbestritten, denke ich. Ob es dazu notwendig ist, den Provinzen einen Einheitsbrei vorzusetzen (um dem Flickenteppich eine ähnlich negativ besetze Analogie entgegenzustellen Wink ) sehe ich noch immer nicht zwingend.


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Beitrag von Freas Mi Jun 03, 2015 4:16 pm

(( Entschuldige Two-User, die Spoiler sind sehr komisch. Den Ersten hab ich wohl nicht beachtet Very Happy

Die Gruppe hatte auch auf Userbasis entschieden ein leicht verständliches Gesetz schreiben zu wollen. Das, was mein Freas dazu philosophiert wird im Normalfall nie relevant sein, weil die meisten Fälle, die man sich hier herleitet, sehr sehr sehr selten sind. Der normale Ablauf sollte auch für Rechtslaien verständlich sein. ))

Die Antworten zu der Sinnhaftigkeit des RStGs habe ich zugegebener Maßen sehr verstreut wiedergegeben, da ich immer versucht habe eine logische Stringenz zu halten und gleich meine Ausführungen mit Beispielen und Beschreibungen zu untermauern. Da findet sich mal im Regentenrat, mal hier eine ausführliche Antwort zu den jeweiligen Begründungen. Das bitte ich zu entschuldigen.

Letztendlich läuft es auf diese Frage hinaus, ja. Wir haben uns für die praktische und einfache Lösung entschieden, die den Provinzen kaum Souveränität nimmt (Nichts, was sich nicht vertreten ließe) und praktisch gut umsetzbar ist, weil das Gesetz die Strafverfolgung den Provinzen zuordnet. Gleichzeitig lässt sich so Gesetzesbollwerk abbauen, da 5 1/2 Gesetzbücher entfallen würden und sehr viele Rechtsprobleme gelöst würden.

Wie ein RStG, das sich nur auf Reichsinsitutionen bezieht, aussehen soll, kann sich jeder in Gedanken selbst durchspielen - meine Erfahrung sagt mir, dass das eine Katastrophe wäre, allein schon wegen der Strafverfolgung und der Legitimität.

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Beitrag von Twoflower So Jun 28, 2015 10:38 pm

Zur Information: Der Entwurf des RStG wird vom Regentenrat angenommen werden. (Es wurden bisher 5 von 6 Stimmen abgegeben und es gibt 4 Ja- und 1 Nein-Stimme.)

Damit wird der Entwurf wohl in Kürze in den Reichstag eingebracht. Dort könnt ihr dann selber mitreden und abstimmen.

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Beitrag von Twoflower Sa Jul 25, 2015 12:49 pm

Der Entwurf wird seit einiger Zeit in den Ständen diskutiert.
Alle Ratsmitglieder sind Mitglied des Zweiten Standes (so sie sich nicht als Bürgermeister oder Bürgervertreter für den Dritten Stand entschieden haben) und besitzen dort Wort- und Stimmrecht.
Man darf selbige gerne nutzen. Wink

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Beitrag von Dragendave Mi Sep 30, 2015 6:02 pm

!!ACHTUNG!!

Im Zweiten und Dritten Stand wird gerade über dieses RJG Abgestimmt!
Bitte daran beteiligen, jede Stimme Zählt (Dafür oder Dagegen.. muss jeder selbst entscheiden!)
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Beitrag von Twoflower Mo Okt 05, 2015 8:14 pm

Alle drei Stände haben das RStG abgelehnt. Damit ist es wohl zumindest vorerst vom Tisch.

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Beitrag von Twoflower Di Dez 27, 2016 2:49 pm

Dieses Thema kann ins Archiv.
Meines Wissens ist vorerst kein reichsweites Strafgesetzbuch mehr vorgesehen. Und wenn es wieder aus der Versenkung verschwindet, wird man sich den neuen Entwurf anschauen müssen.

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Beitrag von Belafarinrod Mi Dez 28, 2016 2:00 am

aye.

mache das dicht und schieb es später wech

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Beitrag von Belafarinrod Di Jan 10, 2017 10:13 am

archiv

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