[XLVIII] Änderung §8 BGÖ
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[XLVIII] Änderung §8 BGÖ
Zur Abstimmung kommt eine Änderung von §8 des Büttelgesetzes:
Abzustimmen ist mit:
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt jetzt und endet Samstag, 20.6.1463 um 20 Uhr.
Bisherige Fassung schrieb:§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl 0 -1): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Handwerker (Lvl 2): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Studenten und Gelehrte (Lvl 3-4): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Neue Fassung schrieb:§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren
(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): 5 Taler Bußgeld an das Rathaus
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): 10 Taler Bußgeld an das Rathaus
Wiederholte Vergehen werden sofort am Provinzgericht zur Anzeige gebracht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstößen gegen ein Dorfdekret ist zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Ein Vergehen gilt als Wiederholungstat wenn sie innerhalb von 2 Monaten seit dem Abschluss des vorigen Nichtigkeitsverfahren begangen wird.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.
Abzustimmen ist mit:
Dafür
Dagegen
Enthaltung
Die Abstimmung beginnt jetzt und endet Samstag, 20.6.1463 um 20 Uhr.
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Re: [XLVIII] Änderung §8 BGÖ
Die Zeit ist um, die Abstimmung ist beendet.
Ergebnis:
Die Änderung von §8 BGÖ ist somit angenommen.
Ergebnis:
- 11x Dafür
- 2x nicht abgestimmt (davon 1 unentschuldigt)
Die Änderung von §8 BGÖ ist somit angenommen.
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