Erzherzogtum Österreich
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[XLVIII] Änderung §8 BGÖ

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Beitrag von Twoflower Mo Jun 15, 2015 8:35 pm

Zur Abstimmung kommt eine Änderung von §8 des Büttelgesetzes:

Bisherige Fassung schrieb:§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete und/oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl 0 -1): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Handwerker (Lvl 2): Bei Vergehen sind vom Täter 5 Taler Bußgeld zu entrichten. Es erfolgt zusätzlich ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Studenten und Gelehrte (Lvl 3-4): Bei Vergehen sind vom Täter 10 Taler Bußgeld zu entrichten. Zusätzlich erfolgt ein Aktenvermerk im Büttelbüro.
Wiederholte Vergehen werden sofort beim Provinzgericht zur Anzeige kommen!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstöße gegen die Dorfdekrete, ist in jedem Falle der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Verwarnungen und Aktenvermerke bleiben 2 Monate gültig.
Wiederholungstaten innerhalb des Zeitraumes, verlängern die Gültigkeit um weitere 2 Monate.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er nach Ablauf der Fristen (3) bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Neue Fassung schrieb:§8 Strafbemessung bei Nichtigkeitsverfahren

(1) Bei Verstößen gegen Dorfdekrete oder §11 EGfÖ können folgende Strafen verhängt werden:
(1.1) Jungbürger, Bauer, Landstreicher (Lvl I - III): Verwarnung.
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.2) angewandt werden.
(1.2) Großbauer / Landstreicher, Handwerker (Lvl IV - V): 5 Taler Bußgeld an das Rathaus
Bei wiederholtem Vergehen im Verwarnzeitraum (3) kann die gleiche Strafe wie bei (1.3) angewandt werden.
(1.3) Gelehrte, Patrizier (Lvl VI - VII): 10 Taler Bußgeld an das Rathaus
Wiederholte Vergehen werden sofort am Provinzgericht zur Anzeige gebracht!
(2) Richtet sich das Vergehen gegen §11 EGfÖ, ist zusätzlich eine Wiedergutmachung an den Geschädigten zu zahlen.
Bei Verstößen gegen ein Dorfdekret ist zusätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen.
(3) Ein Vergehen gilt als Wiederholungstat wenn sie innerhalb von 2 Monaten seit dem Abschluss des vorigen Nichtigkeitsverfahren begangen wird.
(4) Ist ein Fall nicht außergerichtlich zu lösen, ist er bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Abzustimmen ist mit:
Arrow Dafür
Arrow Dagegen
Arrow Enthaltung

Die Abstimmung beginnt jetzt und endet Samstag, 20.6.1463 um 20 Uhr.

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Beitrag von Unnamedhero Mo Jun 15, 2015 9:00 pm

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Beitrag von Anna_die_Rose Mo Jun 15, 2015 10:40 pm

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Beitrag von Anduna Mo Jun 15, 2015 11:33 pm

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Beitrag von Lorencz Di Jun 16, 2015 8:34 am

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Beitrag von Mia_sophiie Di Jun 16, 2015 12:56 pm

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Beitrag von Cesare_de_borgia Do Jun 18, 2015 9:19 pm

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Beitrag von Dragendave Fr Jun 19, 2015 12:39 am

Sieht gut aus.

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Beitrag von Mirabella Fr Jun 19, 2015 4:11 pm

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Beitrag von Twoflower Fr Jun 19, 2015 5:25 pm

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Beitrag von Tizian. Sa Jun 20, 2015 11:49 am

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Beitrag von Twoflower Sa Jun 20, 2015 10:18 pm

Die Zeit ist um, die Abstimmung ist beendet.

Ergebnis:
  • 11x Dafür
  • 2x nicht abgestimmt (davon 1 unentschuldigt)


Die Änderung von §8 BGÖ ist somit angenommen.

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